Urteil des BVerwG vom 15.03.2010

Stand der Technik, Rechtliches Gehör, Genehmigung, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.10 (4 BN 37.09)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des Senats vom 20. Januar 2010 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antrag-
stellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortfüh-
rung des Verfahrens.
Nach Ansicht der Antragstellerin beruht der ablehnende Beschluss des Senats
im Beschwerdeverfahren auf einem Gehörsverstoß, weil der Senat nicht zur
Kenntnis genommen habe, dass der allein maßgebliche immissionsrechtliche
Bestandsschutz nur sehr bedingt Eingang in die deutsche Umweltgesetzgebung
gefunden habe; eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
unterliege immer der Anpassung an den Stand der Technik (Anhörungsrüge
S. 4). Darauf habe die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aus-
drücklich hingewiesen. Der Senat habe zum Inhalt des Rechtsbegriffs des Be-
standsschutzes und den sich darauf für diesen Fall ergebenden Folgen keine
Stellung genommen und sei nicht näher auf die gravierenden Unterschiede in
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der Rechtsqualität zwischen dem Bestandsschutz nach Baurecht und dem Be-
standsschutz nach Immissionsschutzrecht und den Auswirkungen des § 17
BImSchG eingegangen (Anhörungsrüge S. 5).
Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt. In dem Beschluss des Senats
vom 20. Januar 2010 wird zunächst bei der zusammenfassenden Wiedergabe
der Begründung der Antragstellerin zu ihren Divergenzrügen - in der gebotenen
Kürze - auf den Gesichtspunkt der Erneuerung und Erweiterung ihrer nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Betriebsstätte hingewiesen
(Rn. 3). Die Antragstellerin zitiert darüber hinaus selbst aus dem Beschluss: Auf
Seite 5 (Rn. 5) geht der Senat unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil
des Normenkontrollgerichts auf den Vortrag der Antragstellerin ein, dass sich
die Planung nicht werde umsetzen lassen, weil mittels eines Bebauungsplans
ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand nicht geändert wer-
den könne. Der Senat hat damit zur Kenntnis genommen, dass der Betrieb der
Antragstellerin immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Insofern kann keine
Rede davon sein, dass sich der Senat - wie die Antragstellerin geltend macht
(Anhörungsrüge S. 5) - mit diesem Aspekt nicht befasst habe. Für den „zusätz-
lich“ behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip
(Anhörungsrüge S. 12) gibt es vor diesem Hintergrund keinen Anhalt. Für die
von der Antragstellerin angemahnte inhaltliche Auseinandersatzung mit ihrem
Vorbringen zum behaupteten Unterschied zwischen dem durch eine immissi-
onsschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung vermittelten Be-
standsschutz ist kein Raum. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es
nicht, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines be-
anstandeten Beschlusses zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008
- BVerwG 9 VR 14.08 - juris Rn. 4).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Senat habe den rechtlichen Ge-
halt ihres Vortrags nicht gewürdigt und damit den Kern des Parteivorbringens
verkannt (Anhörungsrüge S. 6), zeigt sie nicht auf, dass es zur Behandlung ih-
rer Divergenzrügen, die nicht den Darlegungsanforderungen genügten, eines
vertieften Eingehens auf den Vortrag bedurft hätte. Der Vortrag erschöpft sich
vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung in materiell-rechtlichen Ausfüh-
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rungen zur Reichweite des „immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes“
mit Blick auf § 17 BImSchG (Anhörungsrüge S. 7-10), weil sie - wie in der in
Bezug genommenen Beschwerdebegründung ausgeführt (S. 11) - meint, dass
das Instrument des Bebauungsplans im vorliegenden Fall ein untaugliches In-
strument sei (Anhörungsrüge S. 10). Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufge-
zeigt.
Auch soweit die Antragstellerin als „weiteren“ Aspekt rügt, der Senat sei nicht
auf die Planung der Erweiterung der Anlage sowie das Vorhaben der Erweite-
rung eingegangen (Anhörungsrüge S. 10 f.), wird kein Gehörsverstoß im Hin-
blick auf die Behandlung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-
machten Zulassungsgründe dargelegt, sondern lediglich der Vortrag wiederholt,
die Veränderungssperre ziele darauf ab, in die bestandskräftigen immissions-
schutzrechtlichen Genehmigungsbescheide einzuwirken. Der Sache nach be-
treibt die Antragstellerin nun im Gewande der Anhörungsrüge wiederum nur
schlichte Urteilskritik, weil sie meint, das Normenkontrollgericht und im Zuge
des Beschwerdeverfahrens damit auch der Senat hätten die Bedeutung des
§ 17 BImSchG verkannt (Anhörungsrüge S. 10, 11 f.).
Auch aus der „zusätzlich“ geltend gemachten Verletzung verschiedener anderer
grundrechtlich geschützter Positionen (Anhörungsrüge S. 12-14) ergibt sich
kein Gehörsverstoß. Der Vortrag erschöpft sich nach Art einer Verfassungsbe-
schwerde in der Darlegung der nach Auffassung der Antragstellerin berührten
Grundrechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung be-
darf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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