Urteil des BVerwG vom 10.09.2015

Abgrenzung, Regionalplan, Befreiung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 35.15
OVG 1 N 318/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Ober-
verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 wird zurückgewie-
sen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 120 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegne-
rin beimisst.
Die Antragsgegnerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es mit dem die Grenzen des Abwägungsgebots (§ 7
Abs. 2 ROG) markierenden Grundsatz, dass vom Plange-
ber bei der Konzentrationsflächenplanung für die Wind-
energienutzung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) nicht mehr
gefordert wird, als er „angemessenerweise“ leisten kann,
vereinbar ist, wenn vom Plangeber verlangt wird, für jede
einzelne Tabuzone stets zu bestimmen, ob und gegebe-
nenfalls inwieweit es sich um eine harte oder weiche
Tabuzone handelt, und hierbei auch die Frage prognos-
tisch zu beurteilen, ob es für die Errichtung und den Be-
trieb von Windenergieanlagen auf rechtlich besonders ge-
schützten Flächen jeweils die Erteilung der erforderlichen,
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im fachbehördlichen Ermessen stehenden Genehmigung,
Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt oder nicht;
ob es einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt, wenn
der Plangeber dokumentiert, dass ihm die Unterscheidung
zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst ist, und
er die detaillierte quantitative Abgrenzung der beiden
Tabuzonenarten für den Fall vorsieht, dass er bei der Ab-
schlusskontrolle seiner Planung feststellt, der Windener-
gienutzung nicht genügend Raum gegeben zu haben.
Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dem an-
gestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Das Ober-
verwaltungsgericht hat den Regionalplan Mittelthüringen teilweise für unwirk-
sam erklärt, weil die Antragsgegnerin nicht dokumentiert habe, dass ihr der Un-
terschied zwischen harten und weichen Tabuzonen überhaupt bekannt gewe-
sen ist (UA S. 26). An diese tatrichterliche Feststellung ist der Senat nach § 137
Abs. 2 VwGO gebunden. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen
zur Abgrenzung zwischen weichen und harten Tabuzonen würden sich im Re-
visionsverfahren deshalb nicht stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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