Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Befangenheit, Aussetzung, Begriff, Verwaltungsprozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 10.15 (4 BN 3.15, 4 BN 18.14)
VGH 4 C 2148/11.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom
16. April 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Bun-
desverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann wird
verworfen.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen die Ver-
werfung ihres Ablehnungsgesuchs vom 12. Februar 2015
mit Beschluss vom 26. März 2015 wird verworfen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abge-
lehnt.
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer gegen den Be-
schluss des Senats vom 26. März 2015 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer
zu 1 und 2 zu ½ als Gesamtschuldner und die Antragstel-
ler zu 3 und 5 zu je ¼.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 16. April 2015 gegen den
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die
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Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann ist offensichtlich
ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Mitwirkung des Richters am Bun-
desverwaltungsgericht Dr. Külpmann an dem "Beschluss" vom 26. März 2015
betreffe eine "besonders eindeutige, objektiv nicht vertretbare Verletzung des
Grundrechts auf den gesetzlichen Richter"; diese allein stelle bereits einen hin-
reichenden Grund für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit dar.
Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit
zu begründen. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann ist nach
Ziffer II. 2. der zum Jahreswechsel 2014/2015 geänderten Geschäftsverteilung
des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für die ab dem 1. Januar 2015
anhängig werdenden Verfahren nunmehr Mitberichterstatter von Richter am
Bundesverwaltungsgericht Petz. Mithin war für die am 12. Februar 2015 einge-
gangene Anhörungsrüge neben dem Vorsitzenden Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Prof. Dr. Rubel und dem Richter am Bundesverwaltungsgericht
Petz als Berichterstatter auch Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külp-
mann als Mitberichterstatter der gesetzliche Richter.
Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde-
führer, dass die mit Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2015 abgelehnten
Richter an einem "unzulässigen Selbstentscheid" mitgewirkt haben. Die am Be-
schluss vom 26. März 2015 mitwirkenden Richter haben sich unter den gege-
benen Umständen zu Recht als zuständig angesehen, an der Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken. Auch für den Verwaltungsprozess ist
anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein rechtsmissbräuchliches oder gänz-
lich untaugliches Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der
Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 f. ZPO be-
darf (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris). Von ei-
nem gänzlich untauglichen, weil "ersichtlich ungeeigneten" Ablehnungsgesuch
ist der Senat in seinem Beschluss vom 26. März 2015 zu Recht ausgegangen.
Denn die Beschwerdeführer haben die behauptete "nicht verständliche Vielzahl
an teilweise besonders eindeutigen (Verfahrens-)Grundrechtsverletzungen" der
Sache nach damit begründet, dass der Senat ihrer im Verfahren der Nichtzu-
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lassungsbeschwerde vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Diese Be-
gründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis
der Befangenheit zu rechtfertigen.
Soweit die Beschwerdeführer eine "ungewöhnliche Häufung herabwürdigender
Anmerkungen zum Vortrag für die Beschwerdeführer" als Ablehnungsgrund
behaupten, ist auch dieser Vortrag ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der
Befangenheit zu begründen. Denn die beanstandeten Formulierungen des Se-
nats in dem Beschluss vom 26. März 2015 haben ausschließlich rechtlichen
Charakter. Die Formulierungen, ein Einwand sei "rechtlich irrelevant", "rechtlich
ohne Bedeutung", liege "neben der Sache" oder gehe "ins Leere", sagt nicht
mehr, als dass der Einwand nach der Rechtsauffassung des Senats nicht ent-
scheidungserheblich ist. Der Begriff "unsubstantiiert" ist ebenfalls ein Rechts-
begriff, der an die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 133 Abs. 3
Satz 3, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) anknüpft. Mit der Bemerkung schließlich,
die Beschwerdeführer weigerten sich erneut, zur Kenntnis zu nehmen, dass der
Senat dem angeblich unzureichenden Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung
für den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedeutung beigemessen
habe, wollte der Senat lediglich noch einmal in Erinnerung rufen, dass es im
Rahmen von Anhörungsrügen nicht zielführend ist, wenn die Beschwerdeführer
dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts immer wieder ihren eige-
nen, hiervon abweichenden Standpunkt gegenüberstellen.
Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, dass der Senat ihr Ableh-
nungsgesuch vom 12. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Bun-
desverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Petz und Dr. Decker mit Beschluss vom 26. März 2015 verworfen hat,
ist ihr Begehren als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss auszulegen. Dieses
ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen und unstatthaft (vgl. z.B. Schmidt,
in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 54 Rn. 22).
2. Der - wiederholte - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen.
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Gründe dafür, warum das Verfahren der erneuten Anhörungsrüge gemäß § 94
VwGO auszusetzen sein soll, tragen die Beschwerdeführer nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich ihr Aussetzungsersu-
chen weiterhin auch auf das Hauptsacheverfahren 4 BN 18.14 beziehe, ist einer
Aussetzung bereits deshalb nicht näherzutreten, weil der Senat die Anhörungs-
rüge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26. März 2015 abgelehnt hat
und damit das Verfahren nicht gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt wird.
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 4 BN 18.14 war spätestens mit die-
sem Beschluss endgültig abgeschlossen.
Sollte der Vortrag der Beschwerdeführer ferner dahin zu verstehen sein, dass
sie die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung des Verfahrens mit einem
Rechtsmittel angreifen wollen, wäre dieser Antrag unstatthaft, weil Ausset-
zungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unanfechtbar sind.
3. Die - erneute - Anhörungsrüge ist unzulässig. Entscheidungen über Anhö-
rungsrügen sind nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Unan-
fechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (BVerwG, Beschlüsse
vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7 und
vom 21. Januar 2015 - 5 C 3.15 - juris Rn. 10, m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.
Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anl. 1
zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
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Petz
Dr. Külpmann
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