Urteil des BVerwG vom 02.10.2013

Rechtsgrundlage, Eigenschaft, Kontingentierung, Gartencenter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 10.13
OVG 2 D 63/11.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
9. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 100 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob aus dem der Baunutzungsverordnung zugrunde lie-
genden Gebot der anlagenbezogenen Typisierung folge,
dass bei der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten
auf Teilflächen der in einem Angebotsbebauungsplan
ausgewiesenen Sondergebiete für den großflächigen Ein-
zelhandel, welche ihrerseits den zulässigen Anlagentyp
mittels einer Begrenzung der Verkaufsfläche bestimmen,
die für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetz-
ten Lärmemissionskontingente stets die Grenzen der je-
weiligen Sondergebiete für die großflächigen Einzelhan-
delsvorhaben nachvollziehen müssen, da die Festsetzung
der Teilflächen andernfalls wegen eines fehlenden Vorha-
benbezugs keine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1
BauNVO findet und städtebaulich nicht erforderlich i.S.d.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist.
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Entgegen den seitens der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Bedenken ge-
nügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
BauGB. Ihr geht es - kurz formuliert - darum, ob in einem Angebotsbebauungs-
plan, der Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel ausweist, diejeni-
gen Teilflächen des Plangebiets, für die Lärmemissionskontingente festgesetzt
sind, sich mit den einzelnen Sondergebietsflächen decken müssen.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde
klären lassen möchte, ob die festgesetzten Lärmemissionskontingente die
Grenzen der einzelnen Sondergebiete überschreiten dürfen, ist die Frage nicht
klärungsbedürftig; insoweit lässt sie sich auf der Grundlage vorhandener Se-
natsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzes-
interpretation ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwor-
ten (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ
1998, 172). Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur Gliederung der in §§ 4
bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauNVO auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissions-
wirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden können
(Beschluss vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1
BauNVO Nr. 24 ). Der immissionswirksame flächenbezogene
Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten ei-
nes Betriebes oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinne von § 1
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt
allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes
einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet
verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist
unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissions-
verhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen ge-
kennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemein-
sam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten
Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (Urteil vom 16. Dezember
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1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 ). Die durch
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Bau-
gebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typi-
sierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zu-
grunde liegt (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86
Rn. 15).
Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um entscheiden
zu können, dass Lärmemissionsgrenzwerte auch in Sondergebieten für den
großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden können. Diese Festsetzungs-
möglichkeit setzt aber entsprechend dem Gedanken der anlagen- und betriebs-
bezogene Typisierung dort ebenfalls voraus, dass damit das Emissionsverhal-
ten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden
Gebiet verbindlich geregelt wird.
Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Baugebiete nach
den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen zu gliedern, findet
nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO bei
der Festsetzung von Sondergebieten zwar keine Anwendung. Andererseits be-
stimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO, dass nach den §§ 10 und 11
BauNVO besondere Festsetzungen über die „Art der Nutzung“ getroffen werden
können. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber „in Übereinstimmung
mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie
für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sonderge-
bieten aufgrund der §§ 10 und 11 erfolgen“ (BRDrucks 354/89 S. 40). Ange-
sichts dieses klar formulierten Willens steht außer Frage, dass hierunter auch
Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen
(vgl. Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 7.12 - juris Rn. 16
lichung in BVerwGE vorgesehen> zu § 1 Abs. 10 BauNVO), auch wenn § 11
Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht ausdrücklich zur Gliederung nach den besonderen
„Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen, sondern nur zur Festsetzung der
„Art der Nutzung“ ermächtigt.
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Dass der planenden Gemeinde die Festsetzung von Summenpegeln, die sich
auf mehrere im Plangebiet ansässige Betriebe oder Anlagen beziehen, auch im
Sondergebiet verwehrt ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom
10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18
S. 43; vgl. auch Urteil vom 3. April 2008 a.a.O. m.w.N. zur
Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen). § 11
Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung,
die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fort (Urteil vom 3. April 2008
a.a.O.). Auch auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist die Fest-
setzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel deshalb
nur zulässig, wenn diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Fest-
setzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage verbindlich regeln.
Summenpegel können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Sondergebiet
mithin ebenso wenig festgesetzt werden wie gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauNVO in den Baugebieten nach §§ 4 bis 9 BauNVO. Auf der Grundlage sei-
ner Feststellung, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente zum Teil
über die Sondergebietsgrenzen hinausragten und deshalb das Emissionsver-
halten von Betrieben nicht definierten, ist das Oberverwaltungsgericht deshalb
zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kontingente mangels Rechts-
grundlage rechtswidrig und unwirksam sind. Auf die weitere Begründung, die
Kontingente würden ohne erkennbaren städtebaulichen Grund auf die Sonder-
gebietsgrenzen keine Rücksicht nehmen, kommt es deshalb nicht mehr an.
Offenbleiben kann vorliegend auch, ob eine grenzüberschreitende Lärmemis-
sionskontingentierung ausnahmsweise dann auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO
gestützt werden kann, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf
den betreffenden Flächen nur ein einziger Betrieb oder eine einzige Anlage zu-
lässig ist (vgl. Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 178 Rn. 24 und vom 3. April 2008 a.a.O., jeweils zur Kontingen-
tierung von Verkaufsflächen). Denn hiervon ist das Oberverwaltungsgericht
nicht ausgegangen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass in den
drei Sondergebieten - SO 1 „Möbelhandel - Möbelhaus“, SO 2 „Möbelhandel -
Möbeldiscounter“ und SO 3 „Gartencenter“ - drei selbständige Nutzungen zuge-
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lassen seien, deren einheitliche Verwirklichung planungsrechtlich nicht zwin-
gend sei.
Sollte die allgemein formulierte Frage, ob Lärmemissionskontingente „stets“ die
Grenzen der jeweiligen Sondergebiete nachvollziehen müssen, schließlich da-
hin zu verstehen sein, dass die Beschwerde auch geklärt wissen möchte, ob die
Sondergebietsgrenzen gegebenenfalls auch unterschritten werden dürfen, wäre
diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn die festgesetzten Kontingente
überschreiten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Son-
dergebietsgrenzen zumindest teilweise und bleiben nicht hinter diesen zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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