Urteil des BVerwG vom 20.04.2015

Eigentumsgarantie, Bestimmtheitsgrundsatz, Begriff, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 9.15
OVG 1 LC 85/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 wird
zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 17 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
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einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr; so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 1. Februar
2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die
Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung
von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber
dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche
Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft
(stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 -
NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 - Buchholz
406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N. und vom 30. Juni 2003
- 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4). Dem wird
die Beschwerde nicht gerecht. Sinngemäß macht sie geltend, das Oberverwal-
tungsgericht habe den in § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO in der bis zum 12. April
2012 geltenden Fassung verwendeten Begriff des „Balkons“ verkannt und die
den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung daher zu Unrecht aufgehoben.
§ 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. ist jedoch eine Norm des irrevisiblen Landes-
rechts. Ungeklärte Fragen des Bundesrechts wirft die Beschwerde auch nicht
dadurch auf, dass sie in der Auslegung des „Balkonbegriffs“ durch das Beru-
fungsgericht einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, die Eigentums-
garantie (Art. 14 GG) und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3
Abs. 1 GG) sieht. Denn sie legt nicht dar, inwiefern sich diesbezüglich ungeklär-
te Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen würden. Vielmehr wendet sie
sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Auslegung des Oberverwal-
tungsgerichts. Das wird den Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
nicht gerecht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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