Urteil des BVerwG vom 22.06.2015

Rechtliches Gehör, Öffentliche Sicherheit, Überprüfung, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 62.14
VGH 8 A 11.40057
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung
von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in
der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Er-
weiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb
einer dritten Start- und Landebahn. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genom-
men wird, und Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Verwaltungsgerichts-
hof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
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II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr der Kläger bei-
misst.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestreb-
ten Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich nicht ent-
schiedenen, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden
Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der
Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also nä-
her ausgeführt werden, dass und inwieweit eine Rechtsfrage des revisiblen
Rechts im Allgemeinen klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beab-
sichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Ok-
tober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN
3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich
geklärt ist, kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn die Beschwerde neue
Gesichtspunkte vorbringt, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtspre-
chung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B
145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5).
1. Der Kläger wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 23),
ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines luftver-
kehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unter be-
sonderer Berücksichtigung der Effektivität des Rechts-
schutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der Pro-
zessökonomie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor der letzten ge-
richtlichen Tatsacheninstanz insbesondere dann abzustel-
len ist, wenn es um wesentliche, gegenüber dem Zeit-
punkt der Verwaltungsentscheidung veränderte, aber für
die Grundlagen und Leitlinien der Planung wesentliche
Umstände geht (hier: Änderung der Verkehrsprognose).
Hintergrund der Frage ist die Behauptung des Klägers (Beschwerdebegründung
S. 26), dass ab Ende 2011 eine deutliche Verminderung des Verkehrsaufkom-
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mens am Flughafen München festzustellen sei. Die Frage führt nicht zur Zulas-
sung der Revision, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt ist, dass für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen
Vorhabens nicht anders als für die planerische Abwägung die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist
(BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68
m.w.N.). In diesem Zeitpunkt muss für das Vorhaben gemessen an den Zielset-
zungen des Luftverkehrsgesetzes ein Bedarf bestanden haben (BVerwG, Be-
schluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20). Spätere Än-
derungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrs-
bedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffe-
nen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder
Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007
a.a.O. Rn. 68). Eine Ausnahme gilt insoweit, als Änderungen der Sach- oder
Rechtslage zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststel-
lungsbeschlusses führen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -
BVerwGE 130, 299 Rn. 256); denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung
des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvoll-
ziehbarkeit geben, wenn der Beschluss mit gleichem Inhalt und gleicher Be-
gründung erneut erlassen werden könnte.
Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, die
bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Revisions-
verfahren auf den Prüfstand zu stellen. Ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist
und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger deshalb gemäß § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt
aufhebt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Diesem ist auch zu entnehmen,
zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächti-
gungsgrundlage erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009
- 4 B 62.08 - juris Rn. 19). Das Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, zwingt nicht dazu, abweichend von den Vorga-
ben des materiellen Rechts den Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßig-
keit des Verwaltungsakts zu wählen, den ein Kläger für den erfolgverspre-
chendsten hält. Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die
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materiell-rechtliche Bindung der Exekutive; die geschützten Rechtspositionen
eines Klägers ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern werden
darin vorausgesetzt (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -
BVerfGE 103, 142 <156>).
Der Kläger möchte ergänzend wissen (Beschwerdebegründung S. 34),
nach welchen Gesichtspunkten und sachlichen wie recht-
lichen Maßstäben aufzuklären, zu bewerten und zu ent-
scheiden ist, dass die im Rahmen eines luftverkehrsrecht-
lichen Planfeststellungsverfahrens der Planfeststellung
zugrunde gelegte Verkehrsprognose von der tatsächli-
chen, für das Fachplanungsrecht maßgeblichen Verkehrs-
entwicklung "in extremer Weise" bzw. in einer Weise ab-
weicht, welche zur Rechtswidrigkeit oder gar Funktionslo-
sigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt oder führen
kann und damit Anlass gibt, auch zeitlich nach Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses, also erst im gerichtlichen
Verfahren aufgetretene tatsächliche Umstände zu berück-
sichtigen.
In einem anderen Zusammenhang wiederholt er die Frage (Beschwerdebe-
gründung S. 45) in der Formulierung,
wann ein extrem gelagerter Fall vorliegt, bei dem sich die
gerichtliche Überprüfung einer Prognose unter Berück-
sichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, von der
Prognose abweichenden realen Entwicklung erweitert.
Die Frage knüpft daran an, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhalts-
punkt dafür hat finden können, dass die Zahl der Flugbewegungen von der von
ihm gebilligten Verkehrsprognose seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
in extremer Weise nach unten abweicht (UA Rn. 413) und der Beschluss
dadurch funktionslos oder rechtswidrig geworden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil
vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <122>). Sie rechtfertigt die
Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht, weil sie so unbestimmt-
offen eingeleitet und gestellt worden ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter
Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur
nach Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisions-
verfahrens.
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2. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 40),
ob eine im Erörterungstermin abgegebene und zu schriftli-
chem Protokoll gegebene Zusage des Verhandlungsleiters
im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum
einen zulässig und zum anderen verbindlich ist, in der er
auf gezielte Frage bezüglich der Behandlung ergänzender
oder neuer Gutachten, die "im Laufe des Verfahrens hi-
neingegeben werden", äußert, es würden solche Unterla-
gen "selbstverständlich in geeigneter Weise durch Ausle-
gung, Internet oder wie auch immer der Allgemeinheit zu-
gänglich" gemacht werden, und ob die Nichteinhaltung ei-
ner solchen vertrauensbildenden Äußerung zur Möglich-
keit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Planfeststellungsverfahren führt,
zwingt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie - ungeachtet ihrer abstrahie-
renden Formulierung - auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles
zugeschnitten ist. Sie ist außerdem nicht entscheidungserheblich. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat sich nicht nur darauf festgelegt, dass die Bemerkung des
Verhandlungsleiters keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern zu-
sätzlich und sein Urteil selbständig tragend ("Unbeschadet dessen …") darauf
abgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 20. Oktober bis 19. November
2009 und in der Zeit vom 12. April bis 11. Mai 2010 wesentliche neue bzw. ge-
änderte Unterlagen öffentlich ausgelegt hat (UA Rn. 364). Die zweite Begrün-
dung greift der Kläger nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision,
sondern nur im Stil einer Berufungsbegründung an (Beschwerdebegründung
S. 40). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt, kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufge-
zeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994
- 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr).
Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann
diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Aus-
gang des Verfahrens ändert.
3. Die Frage (Beschwerdebegründung S. 42),
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ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde
sanktionslos befugt ist, nach Durchführung des Anhö-
rungsverfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Satz 1 bis 6
BayVwVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 LuftVG gegenüber Planbe-
troffenen das Planfeststellungsverfahren mit dem Vorha-
benträger in intensivem, sich über Monate hinziehenden
Schriftwechsel und unter Verwendung neuer gutachtlicher
Äußerungen, die der Vorhabenträger vorlegt und von dem
die betroffenen Einwendungsführer keine Kenntnis erhal-
ten, einseitig dem Vorhabenträger rechtliches Gehör ge-
während weiter zu betreiben und abzuschließen, ohne vor
Abschluss des Verfahrens den Einwendungsführern
nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
ist auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten und außerdem nicht klä-
rungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat offengelassen, ob eine Ände-
rung an Planunterlagen zur nochmaligen Beteiligung von Einwendungsführern
zwingt. Denn eine Pflicht, nachträglich eingeholte Gutachten in die Anhörung
einzubeziehen, bestehe jedenfalls nur dann, wenn die Behörde erkenne oder
erkennen müsse, dass ohne die Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht
vollständig geltend gemacht werden könnten (UA Rn. 365). Der Senat kann
dem Beschwerdevorbringen keine Gründe entnehmen, warum der rechtliche
Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs, der mit der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A
20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 34), in einem Revisionsverfah-
ren einer Überprüfung unterzogen werden müsste.
4. Der Kläger hält zum Thema der Planrechtfertigung die Fragen für grundsätz-
lich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 44 f., 61),
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte
bezüglich der Überprüfung prognostischer Entscheidun-
gen einer Behörde, insbesondere von Verkehrsprognosen,
wie z.B. vorliegend einer Luftverkehrsprognose, immer
stärker einzuschränken und sie darauf zu reduzieren, sol-
che Prognosen auf die Durchführung mittels einer geeig-
neten Methode, der zutreffenden Ermittlung des zugrunde
liegenden Sachverhalts und die Begründung mit einem
einleuchtenden Ergebnis zu prüfen;
- ob es im Lichte des Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gerechtfertigt ist, die gerichtliche Kontrolldichte
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bei der Überprüfung prognostischer Entscheidungen hin-
sichtlich des Kriteriums der zu treffenden Ermittlung des
zugrunde liegenden Sachverhalts ohne Kenntnis der ein-
gestellten Ausgangsdaten als ausreichend anzusehen;
- wo rechtlich die Grenze zu verorten ist, ab der von einer
ernsthaften Erschütterung einer prognostischen Entschei-
dung/Bewertung auszugehen ist, wenn der Überprüfungs-
rahmen richterrechtlich im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 4. April
2012 - 4 C 8.09) in derart weitgehendem Maße einge-
schränkt sein soll;
- wie eine prognostische Entscheidung/Bewertung unter
Darlegung von konkreten Rechenfehlern des Gutachters
ernsthaft erschüttert werden kann, wenn das Datenmate-
rial zu einem unbekannten Prozentsatz geheim gehalten
wird und nicht überprüft werden kann;
- ab welcher zeitlichen Nähe zum Erlass eines luftver-
kehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen
und Entwicklungen insbesondere im wirtschaftlichen Be-
reich, die sich auf die Luftverkehrsnachfrage auswirken
bzw. auswirken können, im Hinblick auf den Fortgang des
Verfahrens nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.
Die Frage zum ersten Spiegelstrich stellt der Kläger, weil nach der Rechtspre-
chung des Senats, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (UA
Rn. 375), eine behördliche Verkehrsprognose auch im Bereich der ansonsten
voll überprüfbaren Planrechtfertigung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrol-
le unterliegt und sie dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeig-
neten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zu-
treffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil
vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 m.w.N.). Die Fra-
ge zum zweiten Spiegelstrich wirft der Kläger auf, weil es der Verwaltungsge-
richtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom
4. April 2012 a.a.O. Rn. 62) gebilligt hat, dass der Gutachter der Beigeladenen
auch die nicht öffentlich zugänglichen Quelle-Ziel-Matrizes eines Drittanbieters
bei seiner Verkehrsprognose verwendet hat (UA Rn. 381). Beide Fragen führen
nicht zur Zulassung der Revision, weil der Kläger nicht darlegt, dass Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG, an dem er die Rechtsprechung messen lassen will, einen die
Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG,
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Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Zu
weiteren Erkenntnissen als derjenigen, dass die Rechtsschutzgarantie über die
Eröffnung des Rechtswegs hinaus eine tatsächliche wirksame Kontrolle ge-
währleistet (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -
BVerfGE 118, 168 <207>; stRspr), würde ein Revisionsverfahren nicht führen.
Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot des effektiven Rechts-
schutzes die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Gestaltungs-, Er-
messens- und Beurteilungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet hat, nicht
ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE
129, 1 <21 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ
2015, 531 Rn. 11). Geklärt ist ferner, dass die fehlende Offenlegung der Quelle-
Ziel-Matrizes keinen Methodenmangel offenbart, sondern lediglich die Überprü-
fung der angewandten Methode erschwert und es gegebenenfalls erforderlich
macht, dass das Gericht seine Überzeugung von der Eignung der Methode und
ihrer tatsächlichen Anwendung aus anderen Erkenntnisquellen schöpft
(BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 62)
und - wie zu ergänzen ist - auf diese Weise effektiven Rechtsschutz gewährt.
Die Fragen zum dritten bis fünften Spiegelstrich lösen die Zulassung der Revi-
sion nicht aus, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des Ein-
zelfalles abhängt. Ob der Verwaltungsgerichtshof die bis zum Jahr 2025 ange-
legte Luftverkehrsprognose der Beigeladenen nach den Maßstäben, die für ihre
gerichtliche Kontrolle gelten, hätte beanstanden müssen, wie der Kläger meint
(Beschwerdebegründung S. 51 bis 61), ist ohne Bedeutung. Mit einer Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung kann die grundsätzliche Bedeu-
tung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
5. Zur fachplanerischen Alternativenprüfung und zu § 34 Abs. 3 Nr. 2
BNatSchG formuliert der Kläger die als grundsätzlich klärungsbedürftig be-
zeichneten Fragen (Beschwerdebegründung S. 62 f.),
- ob eine fachplanerische Alternativenprüfung in rechtli-
cher Hinsicht noch ihre Aufgabe im Planungsprozess er-
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füllt, wenn seitens des Vorhabenträgers und der Geneh-
migungsbehörde das zu prüfende Vorhaben durch vom
Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgestellte
Haupt- und Nebenziele so determiniert wird, dass aus-
schließlich das Vorhaben in der beantragten Form dieses
konstruierte Zielbündel erfüllen kann;
- wann die Zumutbarkeitsgrenze bei der Alternativenprü-
fung überschritten ist, wenn es um die Klärung der Frage
geht, welche Abstriche am Zielerfüllungsgrad dem Vorha-
benträger bezogen auf sein Vorhaben abverlangt werden
können, wenn bereits die Nichteinhaltung eines selbstän-
digen Teilziels ausreicht, eine mögliche Alternative aus
der Prüfung vollständig auszuschließen.
Soweit die Fragen einen verallgemeinerungsfähigen Kern haben, sind sie, wie
auch der Kläger nicht verkennt (Beschwerdebegründung S. 64 f.), höchstrichter-
lich geklärt. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf abweichend von dem Ver-
bot, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-
zweck maßgeblichen Bestandteilen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2
BNatSchG), ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stel-
le ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben
sind. Von einer Alternative kann nicht gesprochen werden, wenn eine Variante
auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit
dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht er-
reicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -
BVerwGE 120, 1 <11> und Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris
Rn. 42). Zumutbar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil
vom 15. Januar 2004 a.a.O. S. 11). Eine planerische Variante, die nicht verwirk-
licht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben ver-
folgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht von der Planfeststellungs-
behörde nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007
- 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -
BVerwGE 134, 166 Rn. 33). Diese Grundsätze gelten auch für die fachplaneri-
sche Alternativenprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht,
dass ein Revisionsverfahren dazu führen könnte, die höchstrichterliche Recht-
sprechung fortzuentwickeln oder zu korrigieren.
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6. Der Kläger misst unter der Überschrift Lärmimmissionen und Luftschadstoffe
den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei (Beschwerdebegründung S. 68, 75,
78 f., 81, 84),
- ob eine atypische, vom Regelungsanspruch des Flug-
lärmschutzgesetzes nicht erfasste Situation gegeben ist,
wenn die vom Fluglärm Betroffenen gleichzeitig multikau-
salen weiteren Belastungsfaktoren wie insbesondere Luft-
schadstoffimmissionen, Wirbelschleppen, extrem niedri-
gen Überflügen sowie Immobilienwertverlusten etc. durch
das Vorhaben ausgesetzt sind;
- ob es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor
schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärmimmissionen
und Luftschadstoffimmissionen rechtlich notwendig ist, auf
die theoretisch maximale Ausnutzbarkeit eines Vorhabens
abzustellen;
- ob von einer Begünstigung ausgestoßener Luftschad-
stoffe unter dem Blickwinkel einer Komplexität der raschen
und weiträumigen Verwirbelung, Vermischung und Aus-
breitung der Luftschadstoffe ausgegangen werden kann,
wenn Luftfahrzeuge im Landeanflug dem Grunde nach
stets in nahezu gleicher Höhe auf einem technisch be-
stimmten Pfad auf die Landebahn anfliegen;
- ob die Erkenntnisse zu einem anderen Ort in Deutsch-
land (hier Flörsheim bei Frankfurt am Main) und dort
durchgeführte Studien zur Frage der Auswirkungen von
Luftschadstoffen auf besiedelte Gebiete auf die spezifi-
sche Situation im Umfeld des Verkehrsflughafens Mün-
chen (hier den Stadtteil Attaching der Stadt Freising) über-
tragbar sind;
- ob die Quantifizierung des Immissionsbeitrags des Luft-
verkehrs im Verhältnis zu den Immissionen aus den Be-
reichen Straßenverkehr und Industrie ein verlässlicher In-
dikator bezüglich der Luftschadstoffbelastung im Umfeld
eines Flughafens ist;
- ob es ausreichend ist, bei der Bewertung des Risikos
durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe al-
lein auf den Indikatorstoff Benzo(a)pyren abzustellen.
Die Fragen zum ersten und zweiten Spiegelstrich weisen keinen grundsätzli-
chen Klärungsbedarf auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass
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das Fluglärmschutzgesetz für Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtun-
gen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Regelfall sowohl für die
für diese Nutzungen ohnehin nicht mehr im Planfeststellungsbeschluss zu re-
gelnden Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung für Be-
einträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 13 Abs. 1 FluglärmG) als auch als
Maßstab für die Gewichtung der Lärmschutzbelange in der Abwägung (§ 8
Abs. 1 Satz 3 LuftVG) abschließend festgeschrieben hat (BVerwG, Urteil vom
4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 506). Es bedarf nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass atypische Fälle,
die zu einem insoweit abweichend vom Fluglärmschutzgesetz zu ermittelnden
Sicherheitszuschlag bei den Grenzwerten für Fluglärm zwingen könnten, nicht
durch Belastungen gekennzeichnet sind, die mit dem Betrieb eines Flughafens
üblicherweise verbunden sind und mit zunehmender Verkehrsdichte und damit
zunehmendem Lärmpegel steigen. Dass das Fluglärmschutzgesetz nicht daran
hindert, dem Unternehmer nach § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung und Unterhal-
tung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benach-
barten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, die von
anderen flughafeninduzierten Faktoren als Lärm ausgehen, ist nicht zweifelhaft.
Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist zu verneinen, weil sowohl bei der Lärm-
als auch bei der Schadstoffprognose nicht die maximale technische Kapazität
des Vorhabens maßgeblich ist, sondern das tatsächliche Verkehrsaufkommen,
das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom
16. März 2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 354, 428). Neuen Klärungsbedarf zeigt
der Kläger nicht auf. Bei den übrigen Fragen handelt es sich um Tatsachenfra-
gen.
7. Zur Thematik externes Risiko pp. möchte der Kläger grundsätzlich klären
lassen (Beschwerdebegründung S. 90, 92, 93, 95, 99 f., 101),
- ob es die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf von
ihm geschaffene bzw. zugelassene Infrastrukturvorhaben
und damit verbundene Risikolagen für menschliche Sied-
lungsbereiche mit Auswirkung einerseits auf die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in diesen Siedlungsbereichen und
andererseits auch auf das Leben und die existenzielle Si-
cherheit der einzelnen in diesen Siedlungsbereichen le-
benden Menschen erfordert, nur solche Risiken zuzulas-
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sen, bei denen auch unter Wahrung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG davon ausgegan-
gen werden kann, dass etwa auftretende Schadensereig-
nisse praktisch ausgeschlossen erscheinen, weil ihre Ur-
sachen jenseits der Schwelle praktischer Vernunft liegen,
daher gleichsam unentrinnbar sind und deshalb als sozi-
aladäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen sind und
nicht vornehmlich von einer einer solchen Risikolage ge-
zielt ausgesetzten abgrenzbaren Gruppe von Menschen in
einem bestimmten von der Planung betroffenen Sied-
lungsbereich;
- ob schon im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung
eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens gezielt sicher-
heitsrechtliche Überlegungen im Hinblick auf notwendige
und unabdingbare Schutzpflichten gemäß Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG
zu berücksichtigen sind;
- ob die Analyse der Sicherheitslage durch die Planfest-
stellungsbehörde eingeschränkter Kontrolle durch die Ge-
richte nur bezüglich des Tatbestands einer Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 3 LuftVG oder auch bezüglich der konkreten,
individuellen und höchstpersönlichen Risikoexposition von
Menschen unterliegt, die durch häufige Überflüge der von
ihnen bewohnten Siedlungsbereiche betroffen werden,
welche sich wiederum in der unmittelbaren Umgebung ei-
nes Flughafens befinden;
- ob die gutachterliche Analyse des externen Risikos im
Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens neben
der Aufklärung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG ge-
fährdet ist, nur einer Ermittlung des Todesfallrisikos im
Zusammenhang mit etwaigen Flugzeugabstürzen und
-unfällen bedarf, oder ob die Ermittlung der Sicherheit der
in einem in Flughafennähe häufig und niedrig überfloge-
nen Siedlungsgebiet lebenden Menschen auch einer Si-
cherheitsanalyse bezüglich der Gefahr des Erleidens
schwerer und schwerster Körperverletzungen im Zusam-
menhang mit dem Absturz oder den sich in einem be-
wohnten Bereich auswirkenden sonstigen Unfällen eines
Luftverkehrsfahrzeugs bedarf;
- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde
bei der Würdigung eines prognostischen Gutachtens, wel-
ches sich mit den Risiken des Luftverkehrs in der Nach-
barschaft eines Flughafens beschäftigt, an Vorschläge
bzw. Darlegungen des Gutachters bezüglich etwaiger ge-
sellschaftlicher Akzeptanz solcher Risiken gebunden ist;
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- ob die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde
verpflichtet ist, ihr von Seiten eines Gutachters aufgezeig-
te Risiken des Luftverkehrs für die Nachbarschaft im Um-
feld eines Flughafens durch direkte Überflüge im Hinblick
darauf selbständig und eigenverantwortlich zu werten, ob
die Risiken der Nachbarschaft zugemutet werden können,
etwa weil sie von ihr für sozialadäquat und gesellschaftlich
akzeptiert gehalten werden;
- ob eine solche selbständige Bewertung eines Risikos
durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbehörde
im Hinblick auf die von ihr ergänzend zu dem prognosti-
schen Gutachten zugrunde gelegten Annahmen, Wertun-
gen und Schlussfolgerungen auch im Sinne gesellschaftli-
cher Akzeptanz und etwaiger Sozialadäquanz der Risiken
gerichtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt über-
prüfbar ist;
- ob in Fällen eines aufgezwungenen Risikos die Sozial-
adäquanz und gesellschaftliche Akzeptanz - ohne weite-
res - abgeleitet werden kann aus risikobehafteten Vorgän-
gen, denen sich die Menschen freiwillig unterziehen.
Zu dem Fragenkomplex gibt es bereits Rechtsprechung, die keiner Präzisierung
oder Ergänzung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Planfeststellungsbe-
hörde hat sich mit luftfahrtbedingten Unfallgefahren im Rahmen der Abwägung
zu beschäftigen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE
125, 116 Rn. 209). Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig ihr. Sie
hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemes-
sen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen (vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17
FStrG Nr. 159 S. 68 zu § 4 FStrG). Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Ein-
schätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrschein-
lichkeiten. Die sachkundige Abschätzung eines luftverkehrlichen Sicherheits-
systems umfasst ganz wesentlich auch Fragen der flugtechnischen Entwick-
lung. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung
fachplanerischer Prognosen gelten. Die Kontrolle ist eingeschränkt. Sie er-
streckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher
Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn
sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in
sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist
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- 15 -
(BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 243). Kommt sie, wie das nach
den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier der Fall ist (UA
Rn. 549), zu der Einschätzung, dass das externe Risiko in einer vergleichbaren
Größenordnung mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken liegt, knüpft
sie an einen Sicherheitsstandard an, gegen den nichts einzuwenden ist
(BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 244 f.). Weitergehende Anforde-
rungen ergeben sich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten, bei deren
Erfüllung dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-
und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C
3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 20). Die Frage, ob zum externen Risiko nur das
Risiko eines tödlichen Unfalls oder auch nichttödliche Verletzungsrisiken ge-
zählt werden müssen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen,
weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die durchgeführte Risiko-
analyse auch Verletzungen als Folge eines Flugunglücks würdigt (UA Rn. 543).
8. Auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 103),
ob die von Seiten des Vorhabenträgers im Rahmen eines
luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einge-
holte gutachtliche Analyse bezüglich des Auftretens und
der Auswirkungen von Wirbelschleppen im Zusammen-
hang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Umfeld des
Flughafens verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbar ist,
ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ant-
worten, dass sich die Kontrolle darauf erstreckt, ob die Analyse auf der Grund-
lage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und
nicht auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht
oder in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar
ist. Damit hat es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens sein Bewen-
den.
9. Das Themenfeld Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche betritt der
Kläger mit den Fragen (Beschwerdebegründung S. 105 f., 114),
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- 16 -
- ob im Rahmen einer rechtlichen Gesamtwürdigung bei
der Ausgestaltung des Entschädigungsgebiets für Über-
nahmeansprüche, insbesondere bei der Festlegung des
räumlichen Gebietsumgriffs für das Entschädigungsgebiet,
auf die Gesamtwirkung der multiplen Belastungen abzu-
stellen ist, die vom Vorhaben ausgehen;
- ob Belastungsfaktoren wie Lärmimmissionen, Luftschad-
stoffimmissionen oder auch andere Faktoren, auch wenn
im Einzelfall gesetzlich festgelegte Grenzwerte nicht über-
schritten werden, in ihrer multiplen Gesamtwirkung so ge-
wichtet werden können, dass hieraus ein weitergehender
Anspruch auf Einbeziehung in ein Entschädigungsgebiet
für Übernahmeansprüche folgt;
- ob bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Ent-
schädigung auf den Verkehrswert eines betroffenen
Grundstücks unmittelbar vor Eintritt der enteignungsrecht-
lichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ab-
zustellen ist.
Die Fragen zu den ersten beiden Spiegelstrichen sind nicht klärungsbedürftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbe-
schluss (S. 1105) bei der Bestimmung des Entschädigungsgebiets für den
Übernahmeanspruch auch jene Grundstücke berücksichtigt hat, für die sich
- neben der Auswirkungen durch Fluglärm - besondere (multiple) Belastungen
aus sonstigen Immissionsarten und -quellen (Wirbelschleppen, Licht, Lärm
sonstiger Provenienz) sowie aus Belastungen ergeben, die von besonders nied-
rig fliegenden Flugzeugen ausgehen (UA Rn. 577). Ob das Entschädigungsge-
biet ausreichend ist, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat (UA
Rn. 581 bis 583), ist eine Tatfrage. Ausgangspunkt der Frage zum dritten Spie-
gelstrich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausgestaltung
des Übernahmeanspruchs im Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche.
Für den Kläger ist die Frage nicht relevant, weil sein Grundstück außerhalb die-
ses Gebiets liegt (UA Rn. 581, 585).
10. Die Frage,
ob es planungsrechtlich zulässig ist, ein Grundstück un-
mittelbar zur Errichtung eines so genannten Aussichtshü-
gels in Anspruch zu nehmen (Beschwerdebegründung
S. 117),
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- 17 -
stellt sich für den Kläger mangels Betroffenheit nicht.
11. Zum Stichwort Immobilienverkehrswertverluste stellt der Kläger die Fragen
in den Raum (Beschwerdebegründung S. 120),
- ob es rechtlich zulässig ist, Wertminderungen von Immo-
bilien methodisch losgelöst von den einschlägigen Wert-
ermittlungsvorschriften der §§ 194 ff. BauGB in einem pla-
nungsrechtlichen Verfahren zu bestimmen;
- ob eine pauschale Orientierung an den Wertermittlungs-
vorschriften der §§ 194 ff. BauGB reicht bzw. ob es zuläs-
sig ist, hiervon unabhängig mit einer mathematisch-
statistischen Methode der Regressionsanalyse als einem
Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung
Immobilienwertverluste in einem planungsrechtlichen Ver-
fahren zu schätzen;
- ob es bei der Ermittlung von Immobilienwertverlusten
durch ein Infrastrukturvorhaben zulässig ist, auf den Fak-
tor Lärm als Leitkriterium abzustellen und andere wertbe-
stimmende Faktoren wie Luftschadstoffe, Wirbelschlep-
pen, niedrige Überflüge etc. nur mittelbar zu berücksichti-
gen.
Die Frage zum ersten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht
an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof
ist von einem Rechtssatz des Inhalts, wie ihn der Kläger zum Gegenstand eines
Revisionsverfahrens machen will, nicht ausgegangen. Er hat vielmehr festge-
stellt, dass sich der Sachverständige H., dessen Gutachten er für überzeugend
hält, an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB und den Vorschriften der Immo-
bilienwertermittlungsverordnung orientiert hat (UA Rn. 610; vgl. auch BVerwG,
Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 15). Die Fra-
ge zum zweiten Spiegelstrich ist so, wie sie gestellt worden ist, nicht klärungs-
bedürftig. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Einschät-
zung der Immobilienpreisentwicklung durch den Gutachter H. durch die weitere
gutachterliche Untersuchung des Sachverständigen O., die auch einer Quali-
tätssicherung des Gutachtens H. gedient hat und nach der mathematisch-
statistischen Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist, bestätigt
worden (UA Rn. 612). Die Frage müsste deshalb lauten, ob es zulässig ist, die
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Qualität eines Gutachtens, das sich an den Regelungen der §§ 194 ff. BauGB
und den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung orientiert hat,
mit Hilfe eines Gutachtens zu sichern, das nach der mathematisch-statistischen
Methode der Regressionsanalyse erstellt worden ist. Sie kann vom Revisions-
gericht jedoch nicht beantwortet werden, weil es sich bei ihr nicht um eine
Rechtsfrage handelt, sondern sie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene
Klärung der Eignung eines zweiten Gutachtens zur Evaluierung eines Haupt-
gutachtens zielt. Auch die Frage zum dritten Spiegelstrich ist keine Rechtsfrage,
sondern eine außerrechtliche Fachfrage zur Methodik von Gutachten zur Prog-
nose von Immobilienwertverlusten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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