Urteil des BVerwG vom 17.02.2015

Vorbehalt des Gesetzes, Anteil, Formelles Gesetz, Staatliches Handeln

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 54.14
VGH 8 A 11.40041
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung
von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in
der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Er-
weiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb
einer dritten Start- und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage
abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Institut
der Planrechtfertigung als materielle Voraussetzung der luftverkehrsrechtlichen
Planfeststellung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfer-
tigung von Grundrechtseingriffen vereinbar ist. Er möchte wissen, ob ein Grund-
rechtseingriff durch eine luftverkehrsrechtliche Planfeststellung zulässig sein
kann, auch wenn der Bedarf für das Vorhaben nicht durch ein formelles Gesetz
festgestellt worden ist (Beschwerdebegründung S. 6 f.). Die Frage führt nicht
zur Zulassung der Revision, weil sie sich, soweit sie sich vorliegend stellt, ohne
Weiteres schon im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision bejahen lässt.
Nach der Rechtsprechung des Senats können Gemeinden im Rahmen einer
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss unter Berufung auf
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine Prüfung der Planrechtfertigung beanspruchen,
wenn sie gegen das planfestgestellte Vorhaben substantiiert einwenden, es
entziehe wesentliche Teile des Gemeindegebiets der gemeindeeigenen Pla-
nung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055
Rn. 194). Unter derselben Voraussetzung können sie auch das Erfordernis ei-
ner gesetzlichen Bedarfsfeststellung geltend machen. Der Senat unterstellt,
dass Landkreise die gleichen Rechte haben, wenn sie den Schutz eigener Ein-
richtungen wie Schulen und Kindergärten und eigenen Wohnraums reklamie-
ren. Dagegen können sich Gemeinden und Gemeindeverbände auf Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG nicht berufen, weil sie nicht Trä-
ger von Grundrechten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 - 9 VR
5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 12).
Der Senat hat bislang nicht gefordert, dass der Bedarf für ein planfeststellungs-
bedürftiges Vorhaben als Rechtfertigung für den Plan aus verfassungsrechtli-
chen Gründen durch ein Gesetz festgestellt werden muss (vgl. für ein Gesamt-
konzept zum Hochwasserschutz BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014
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- 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 Rn. 7 ff.). Für die vom Kläger angemahnte
"(selbst-)kritische(r) Prüfung" (Beschwerdebegründung S. 7) in einem Revisi-
onsverfahren sieht er keinen Anlass. Zu Unrecht bemüht der Kläger die We-
sentlichkeitstheorie und den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes.
Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten
grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetz-
geber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und
darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Rege-
lung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick
auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Rege-
lungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien
sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den
darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im
grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung
der Grundrechte". Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt
dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden
werden müsste. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die in Art. 20
Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unter-
scheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Ent-
scheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden,
die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfah-
rensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht
durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbe-
halts unterlaufen werden (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -
BVerfGE 98, 218 <251 f.>). Das gilt vor allem für die staatliche Planung, die
nicht von vornherein der Legislative (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996
- 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 <16>), sondern als Fachplanung üblicherweise
der Exekutive zuzuordnen ist, die dafür den erforderlichen Verwaltungsapparat
und Sachverstand besitzt (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B
6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 Rn. 11).
Der Kläger legt nicht dar, dass die Zulassung von Luftverkehr an einem be-
stimmten Standort für die Wahrnehmung des gemeindlichen Selbstverwaltungs-
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rechts stets von wesentlicher Bedeutung ist. Sollten die Auswirkungen des Luft-
verkehrs massiv sein und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht mehr als
nur unerheblich beeinträchtigen, sind sie im Rahmen der Abwägung nach § 8
Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG i.d.F. der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 175 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), dem zu gewichtenden Bedarf
gegenüberzustellen und gegebenenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu be-
wältigen. Der Kläger zeigt ferner nicht auf, warum der Gesetzgeber besser als
die qualifiziert besetzten Planfeststellungsbehörden in der Lage sein sollte, den
Bedarf für luftverkehrsrechtliche Vorhaben zu ermitteln und zu bewerten.
b) Der Kläger sieht ferner grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fra-
ge, ob es mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG vereinbar ist, wenn es für die Überprüfung der Richtigkeit der luftver-
kehrsrechtlichen Bedarfsprognose im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf
die Kenntnis der Ausgangsdaten nicht ankommen soll (Beschwerdebegründung
S. 9). Damit löst er die Zulassung der Revision nicht aus, weil es eine nicht all-
gemeingültig zu beantwortende Frage der Beweiswürdigung ist, ob und inwie-
weit die Ausgangsdaten und die Verarbeitungsschritte einer Verkehrsprognose
dokumentiert werden müssen, um deren Verwertbarkeit gerichtlich überprüfen
zu können (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009,
910 Rn. 24 und vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 44; Urteil vom 13. Ok-
tober 2011 - 4 A 4000.10 - juris Rn. 54). Es gibt keine allgemeine Beweisregel
des Inhalts, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Aus-
gangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert (BVerwG, Urteil vom
4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 66). In Übereinstimmung
hiermit hat der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugung von der Eignung der
gewählten Methode und ihrer tatsächlichen Anwendung aus einer anderen Er-
kenntnisquelle, nämlich den Darlegungen der Qualitätssicherung geschöpft (UA
Rn. 381). Die Kritik des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung, seine ge-
festigte Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren auf den Prüfstand zu stel-
len.
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c) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob ein Lärm-
schutzkonzept für einen internationalen Großflughafen mit dem Gebot der Kon-
fliktbewältigung vereinbar ist, wenn es aus aktiven Maßnahmen besteht, im Üb-
rigen jedoch die betroffenen Anwohner pauschal und ausnahmslos auf das Re-
gelungssystem des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm verwiesen werden,
ohne dass im Einzelfall weitergehender passiver Lärmschutz gewährt wird (Be-
schwerdebegründung S. 14). Die Frage ist durch das Senatsurteil vom 4. April
2012 (- 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 180 ff.) geklärt.
Der Anspruch auf passiven Schallschutz ist gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 5 des Ge-
setzes zum Schutz gegen Fluglärm - Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG i.d.F.
der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) an die Belegen-
heit der Grundstücke in der Tag- oder Nacht-Schutzzone und damit an das
Überschreiten der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG jeweils für die Tag- und
Nacht-Schutzzone gesondert geregelten Auslösewerte geknüpft. Das Fluglärm-
schutzgesetz ist insoweit ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 LuftVG, der anordnet,
dass dem Unternehmer im Planfeststellungsbeschluss die Errichtung und Un-
terhaltung der Anlagen aufzuerlegen sind, die für das öffentliche Wohl oder zur
Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder
Nachteile notwendig sind. Die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2
FluglärmG bestimmen die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle und damit
die Auslösewerte, bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die Benutzung
der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maß-
nahmen des passiven Schallschutzes sicherzustellen sowie Entschädigung für
Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat. Die Planfeststel-
lungsbehörde ist deshalb weder generell berechtigt noch gar verpflichtet, auf
der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG weiterreichenden baulichen Schallschutz
unterhalb der Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes anzuordnen. § 9
Abs. 2 LuftVG steht hierfür als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung. Soweit die
Lärmschutzbelange vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes er-
fasst sind, decken dessen Lärmgrenzwerte alle Schutzziele ab, die in der lärm-
medizinischen Literatur diskutiert werden. Damit ist die Planfeststellungsbehör-
de im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrens-
beschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls
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bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Er-
kenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen
(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141,
1 Rn. 167). Lediglich für atypische, vom Regelungsanspruch des Fluglärm-
schutzgesetzes nicht erfasste Situationen darf die Planfeststellungsbehörde
Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einbauen.
Dass die Werte des § 2 FluglärmG zu hoch angesetzt wären und die Vorschrift
deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verstieße (Be-
schwerdebegründung S. 19), legt der Kläger nicht hinreichend konkret dar (vgl.
zu den Substantiierungsanforderungen BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011
- 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 39). Abgesehen davon, dass Gemein-
den und Gemeindeverbände nicht Grundrechtsträger sind, ist für eine Verlet-
zung grundrechtlicher Schutzpflichten auch nichts ersichtlich. Das ist in der
Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober
2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 169 und vom 4. April 2012 - 4 C
8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 152 f.).
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Um-
gebungslärm-RL (ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12) zwingt die Planfest-
stellungsbehörden entgegen der Ansicht des Klägers (Beschwerdebegründung
S. 18) nicht dazu, die Zumutbarkeitsgrenze niedriger zu ziehen und bereits bei
geringeren Lärmwerten als denjenigen des § 2 FluglärmG passiven Lärmschutz
zu gewähren. Art. 8 Umgebungslärm-RL, der mittlerweile durch § 47d des Ge-
setzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-
Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), in nationales Recht umgesetzt ist, ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten, für eine Lärmaktionsplanung zu sorgen. Die Fest-
legung von Grenzwerten, die mit einer solchen Planung durchgesetzt werden
sollen, überlässt sie den Mitgliedstaaten (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012
- 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 193). Die im Anhang VI zur Umgebungs-
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lärm-RL unter den Nummern 1.5 und 1.6 genannten Werte bestimmen die Per-
sonenkreise, deren geschätzte Größen der Kommission nach Art. 10 Umge-
bungslärm-RL zu übermitteln sind, markieren aber keine Zumutbarkeitsgrenzen.
Ob und inwieweit sich die Existenz ruhiger Gebiete, die gegen die Zunahme
von Lärm geschützt werden sollen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Umgebungs-
lärm-RL, § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG), auf die fachplanungsrechtlichen Zu-
mutbarkeitsgrenzen auswirkt, ist ohne Bedeutung, weil der Verwaltungsge-
richtshof nicht festgestellt hat, dass Teile des Kreisgebiets betroffen sind, wel-
che in einem Lärmaktionsplan als ruhige Gebiete dargestellt sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der
Revision aber aus, wenn der Vorderrichter eine Tatsache nicht festgestellt hat,
die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein wür-
de, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zu-
rückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungser-
heblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998
- 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006,
159).
d) Schließlich rechtfertigt die Frage nicht die Zulassung der Revision, ob es
dem Gebot gerechter Abwägung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung
entspricht, bei der Ermittlung und Bewertung der vorhabenbedingten Luftschad-
stoffimmissionen nur solche Schadstoffe zu berücksichtigen, die in der
39. BImSchV aufgeführt sind (Beschwerdebegründung S. 21). Auf sie lässt sich
antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die durch ein Planvorhaben verur-
sachten Luftverunreinigungen an der Neununddreißigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Luftqualitätsstan-
dards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV vom 2. August 2010
(BGBl. I S. 1065) (früher: 22. BImSchV) zu messen, mit der auf der Grundlage
des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG einschlägiges Unionsrecht umgesetzt worden
ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116
Rn. 425). Die 39. BImSchV führt in ihren §§ 2 bis 10 im Einklang mit der Richtli-
nie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai
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2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa - Luftreinhalte-RL (ABl. Nr.
L 152 vom 11. Juni 2008, S. 1) und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmi-
um, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in
der Luft - Arsen-RL (ABl. Nr. L 23 vom 26. Januar 2005, S. 3) Stoffe auf, die als
Schadstoffe nach der Definition in § 1 Nr. 31 39. BImSchV schädliche Auswir-
kungen auf die menschliche Gesundheit haben können, und setzt für sie zum
Schutz der menschlichen Gesundheit Immissionsgrenzwerte und Zielwerte fest.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Planfeststellungsbehörde weitere Stoffe
im Planfeststellungsverfahren berücksichtigen muss, wenn zum Zeitpunkt des
Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ihre Gesundheitsschädlichkeit all-
gemein anerkannt ist. Allgemeine Anerkennung bedeutet zwar nicht Einstim-
migkeit in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit. Ein neuer Stand der Wissen-
schaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche
Annahmen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich
in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (BVerwG, Be-
schluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 619 und Urteil vom
4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 517). Besteht noch For-
schungsbedarf, ist es nicht Sache der Planfeststellungsbehörde, durch weitere
Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anzu-
streben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 - Buchholz
451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 71 f. und Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 514).
Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen. Ob die Gesundheitsschädlichkeit der
vom Kläger bezeichneten Luftschadstoffe (Beschwerdebegründung S. 22) all-
gemein anerkannt ist, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensfehlers zuzulassen.
a) Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Beweisantrag
abgelehnt hat, der Anteil der Treibstoffkosten an den Kosten des Flugbetriebs
betrage mindestens 30 % (Beschwerdebegründung S. 25). Die Rüge ist unbe-
gründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gutachter der Beigeladenen bescheinigt,
nachvollziehbar dargelegt zu haben, dass sich der Treibstoffkostenanteil, an
den Gesamtkosten am Flughafen München gemessen, im Jahr 2020 auf
22,7 % und im Prognosejahr 2025 auf 23,9 % belaufen werde. Zwar verträten
auch die qualitätssichernden Gutachter der Technischen Universität Hamburg-
Harburg mit dem Kläger und entgegen der Auffassung des Gutachters der Bei-
geladenen die Ansicht, der Treibstoffkostenanteil sei nicht auf die Gesamtkos-
ten an einem Flughafen, sondern nur auf die operativen Kosten (Passage und
Logistik) einer Fluggesellschaft zu beziehen. Dieser Meinungsunterschied kön-
ne aber dahinstehen, da der Gutachter der Beigeladenen auch nach Auffas-
sung der Qualitätssicherung im Wege einer Vergleichsrechnung nachvollzieh-
bar darstellen könne, dass ein höherer angenommener durchschnittlicher
Treibstoffkostenanteil von 20 %, bezogen auf die operativen Kosten, in Mün-
chen nur marginale Effekte im vorliegend verwendeten Modell hätte (UA
Rn. 387). Da der Kläger die plausiblen Annahmen der Luftverkehrsprognose
der Beigeladenen zum zu erwartenden Anteil der Treibstoffkosten an den Flug-
betriebskosten bis zum Prognosejahr 2025 nicht ernsthaft erschüttert habe, sei
sein Beweisantrag abzulehnen.
Gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstößt dieses Vorgehen nicht. Die Einholung zu-
sätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98
VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses
Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von
der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendig-
keit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist dann der
Fall, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvorausset-
zungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im Allge-
meinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gege-
ben sein müssen, weil die vorliegenden Gutachten oder gutachtlichen Stellung-
nahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn
sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutach-
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ter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders
schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei
den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober
1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122). Eine Verpflich-
tung des Tatsachengerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stel-
lungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzu-
treten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bis-
her vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. z.B.
BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 31 S. 2).
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die be-
antragte Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt hat.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Behauptung des Klägers zutrifft, die An-
nahmen des Gutachters der Beigeladenen zum Anteil der Treibstoffkosten be-
ruhten auf offenkundig falschen Voraussetzungen (Beschwerdebegründung
S. 26). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass nach Einschätzung der Inter-
national Air Transport Association (IATA) der Anteil der Treibstoffkosten 32 %
betrage, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die in Bezug genommene Verkehrs-
prognose (der Fa. I.) vom 10. März 2010 unvollständig wiedergibt und damit
verfälscht. Aus der Verkehrsprognose (S. 18) ergibt sich, dass die IATA den
Anteil der Treibstoffkosten an den Gesamtkosten der Luftverkehrsgesellschaf-
ten weltweit quantifiziert haben soll, in Europa der Anteil aufgrund der höheren
Personalkosten und der moderneren Flotten jedoch deutlich niedriger liege und
bei der Lufthansa im Jahr 2008 bei 21 % gelegen habe. Die Behauptung des
Klägers, dass der Anteil bei der Lufthansa tatsächlich nicht 21 %, sondern 28 %
betragen habe, ist nicht belegt. Den Lufthansa-Politikbrief, aus dem der Kläger
zitiert, hat er nicht vorgelegt oder auch nur näher bezeichnet. Gleiches gilt für
eine ins Feld geführte Veröffentlichung der Association of European Airlines
(AEA), wonach sich der Anteil im Jahr 2008 auf 33 % belaufen habe. Die vom
Gutachter der Beigeladenen angenommenen künftigen Effizienzgewinne beim
Treibstoffverbrauch hat der Verwaltungsgerichtshof einer Plausibilitätskontrolle
unterworfen und dargelegt, aus welchen Gründen er den Prognosen des Gut-
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achters folgt (UA Rn. 388). Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, die
vom Gutachter unterstellten Effizienzgewinne vorinstanzlich in Frage gestellt zu
haben, reicht zur Darlegung eines verfahrensfehlerhaften Verzichts des Verwal-
tungsgerichtshofs auf Einholung des beantragten Gutachtens nicht aus. Die
vom Kläger "unabhängig davon" beanstandete Aussage, ein höherer ange-
nommener durchschnittlicher Treibstoffkostenanteil von 20 % (bezogen auf die
operativen Kosten) im Vergleich zum niedrigeren Treibstoffkostenanteil von
18 % (bezogen auf die Gesamtkosten) habe nur einen marginalen Effekt im
verwendeten Modell (gemeint ist das gewählte Gesamtverkehrsmodell, vgl. UA
Rn. 382), hat mit dem Beweisthema, der Anteil der Treibstoffkosten an den
Kosten des Flugbetriebs betrage mindestens 30 %, nichts zu tun.
b) Einen weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO sieht der Kläger darin,
dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Beweisantrag zu der Frage nicht ent-
sprochen hat, ob ein gekippt geöffnetes Fenster ein Schalldämmmaß von
15 dB(A) erreicht (Beschwerdebegründung S. 27). Er vermutet als Ergebnis der
vermissten Beweisaufnahme, dass lediglich von einer Pegeldifferenz von
10 dB(A) auszugehen sei (Beschwerdebegründung S. 28).
Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte keinen
Anlass, den vom Kläger beantragten Beweis zu erheben. Nach seiner materiell-
rechtlichen Rechtsauffassung, auf die abzustellen ist, auch wenn sie rechtlich
verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4), war die Beweisfrage nicht entschei-
dungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur auf die Er-
kenntnisse der Lärmwirkungsforschung abgestellt, welche der Kläger durch ein
Gutachten erschüttern lassen wollte, sondern seine Entscheidung auch
- insoweit selbständig tragend ("Dessen ungeachtet …") - darauf gestützt, dass
der Gesetzgeber für die Ermittlung von Fluglärm in der Anlage zu § 3
FluglärmG die verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen habe,
dass zwischen außen und innen ein Pegelunterschied von 15 dB(A) zu berück-
sichtigen sei (UA Rn. 473).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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