Urteil des BVerwG vom 23.10.2002

Verkehr, Anteil, Weisung, Einverständnis

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.02
VGH 8 B 01.1173
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf
7 660 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbrin-
gen ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
oder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Divergenz zu
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen
ist.
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie die in § 1
Abs. 1 Satz 1 FStrG alternativ genannten Tatbestandsmerkmale
"einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt
sind" voneinander abzugrenzen sind, rechtfertigt keine Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Frage
fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftig-
keit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung
einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine erst im Revisions-
verfahren zu klärende Fragestellung. Das Zulassungsbeschwer-
deverfahren dient nicht dazu, die Beachtung der Bundesrechts-
konformität zu sichern. Vielmehr ist nach seiner Zielsetzung
die Zulassung der Revision davon abhängig, dass der im
Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit
des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung ei-
ne Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung
verlangt. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die Antwort
auf die aufgeworfene Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
So liegt es hier.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernver-
kehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusam-
menhängendes Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang) und einem
weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind
(Verkehrsbedeutung). Aus der Verwendung der Konjunktion
"oder" ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße
als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Ver-
kehrsaufkommen ("dienen") als auch durch die der Straße zuge-
dachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht wer-
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den kann. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen
sind, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen
(Marschall/Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz,
5. Aufl., § 1 Rn. 22, S. 48), entspricht auch dem Willen des
Gesetzgebers, der der Vorschrift, die in ihrer Ursprungsfas-
sung vom 6. August 1953 (BGBl I S. 903) nur darauf abstellte,
dass die Straße einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt
war, durch das Gesetz zur Änderung des Fernstraßengesetzes
vom 10. Juli 1961 (BGBl I S. 877) den heutigen Wortlaut ver-
liehen hat. Mit der Änderung des § 1 Abs. 1 FStrG ist das mit
der Einteilung der Straßen in bestimmte Gruppen verfolgte An-
liegen des Gesetzgebers optimiert worden, die Straßenbaulast
und die Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu
überantworten, der eine Straße am meisten nützt.
Angesichts der Gesetzeslage kann ohne weiteres und ohne
Durchführung eines Revisionsverfahrens die rechtliche Aussage
getroffen werden, dass eine dem weiträumigen Verkehr dienende
und bislang zu dienen bestimmte Straße auch dann eine Bundes-
straße bleibt, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzep-
tion, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr
zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem
weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter
dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurück-
bleibt (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9
Rn. 15.2, S. 263; Marschall u.a., a.a.O., § 1 Rn. 23, S. 49).
Ob das Berufungsurteil diesen Maßstäben gerecht wird, ist ei-
ne Frage seiner Richtigkeit. Auf deren Prüfung zielt das Zu-
lassungsbeschwerdeverfahren aber nicht. Ohne dass es darauf
noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings dafür
sprechen, dass die B 303 alt, die durch den Ort Schirnding
hindurchführt, nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dient;
denn die B 303 neu, die zur Entlastung der Ortsdurchfahrt um
den Ort Schirnding herumführt, wird vom Fernverkehr angenom-
men und die B 303 alt, die durch Schirnding hindurchführt,
nur temporär als Ausweichstrecke genutzt.
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Die Revision kann auch nicht zur Klärung der Frage zugelassen
werden, "ob eine Entscheidung über die Abstufung einer Bun-
desstraße nach § 2 Abs. 4 FStrG erfolgen kann, ohne dass vor-
her eine Sachverhaltsaufklärung in Form einer Verkehrsunter-
suchung erfolgt sein muss". Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO er-
gibt sich, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen hat. Anlass für gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen
besteht immer dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen
aus der Sicht des Gerichts unklar sind (Eyermann, VwGO,
11. Aufl., § 86 Rn. 10). Dies gilt selbstverständlich auch,
wenn die Rechtmäßigkeit einer straßenrechtlichen Umstufungs-
entscheidung in Rede steht. Mehr ist verallgemeinernd nicht
zu sagen. Ob das Berufungsgericht seiner Pflicht aus § 86
Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegend gerecht geworden ist, ist eine
Frage des Einzelfalls.
Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zu-
zulassen, "ob die Abstufung einer Bundesfernstraße in die
Straßenbaulast einer von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Ge-
bietskörperschaft gegen deren Willen möglich ist". Die
Grundsatzrüge ist bereits unzulässig. Die Beschwerde missver-
steht das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO, indem sie an-
nimmt, die Frage der Vereinbarkeit einer angegriffenen Maß-
nahme mit Bestimmungen des Grundgesetzes verleihe einer
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden ist auf
der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu
der Annahme besteht, die Auslegung des Grundgesetzes sei in
Bezug auf eine bestimmte, in der Beschwerdeschrift zu be-
zeichnende Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung im Ausgangs-
fall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember
1994 – BVerwG 4 B 114.94 – NVwZ 1995, 700 <702>). Einen auf
Art. 28 Abs. 2 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbe-
darf zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.
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2. Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2000 – 2 BvG 1/96 –
(BVerfGE 102, 167 ff.) ab, ist, ihre Zulässigkeit unter-
stellt, jedenfalls unbegründet. Es fehlt bereits an dem Er-
fordernis einander widersprechender Rechtssätze in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift (vgl. zu diesem Erfordernis
BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – BVerwG 6 B 65.98 –
NVwZ-RR 1999, 745). Die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts befasst sich nicht mit Art. 28 Abs. 2 GG, den das Be-
rufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde missachtet haben
soll, sondern mit Art. 85 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 GG. Über-
dies trifft es nicht zu, dass sich ihr die Aussage entnehmen
lässt, eine Herabstufung von Bundesfernstraßen gegen den Wil-
len der betroffenen Träger der Straßenbaulast sei unzulässig.
Die Weisung des Bundes an ein Land, ein Teilstück einer Bun-
desstraße in eine Straße nach Landesrecht abzustufen, hat das
Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt, weil der
Bund mit der Weisung seine Kompetenzen überschritten hatte.
Zu der Frage, ob die Abstufung nur im Einverständnis mit dem
Betroffenen hätte ergehen dürfen, hat es sich nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Rojahn Gatz