Urteil des BVerwG vom 16.09.2014

Genehmigung, Übereinstimmung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Windenergieanlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 48.14
VGH 22 B 13.1358
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 65 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dem Be-
schwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat.
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Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung be-
stehen soll. Vorliegend scheitert die Beschwerde bereits daran, dass sie keine
Rechtsfrage aufwirft, sondern das vorinstanzliche Urteil im Stil einer Berufungs-
begründung kritisiert. Damit lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision
nicht erreichen.
Sollte dem Beschwerdeverfahren die Frage entnommen werden können, ob ein
signifikantes Risiko der Tötung von Vögeln durch den Betrieb von Windenergie-
anlagen allein auf der Grundlage eines Windkrafterlasses des jeweiligen Lan-
des zu beurteilen ist und andere Methoden zu verwerfen sind, wäre der Beige-
ladenen vorzuhalten, dass die Frage an dem angefochtenen Urteil vorbei geht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Rechtssatz des Inhalts, wie er - unter-
stellt - dem Revisionsgericht zur Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur unter-
breitet werden soll, nicht formuliert. Der Verwaltungsgerichtshof lässt eine Ab-
weichung von den Vorgaben des Bayerischen Windkrafterlasses vielmehr zu,
wenn sie fachlich begründet ist oder ein gleichwertiges Erfassungs- und Bewer-
tungssystem gewählt wird (UA Rn. 51 f.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die
Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich die Vorinstanz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem
ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersetzt hat. Den
von der Beigeladenen behaupteten, vorgeblich den Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 C 1.12 - (BVerwGE 147,
118) und vom 21. November 2013 - BVerwG 7 C 40.11 - (NVwZ 2014, 524),
widersprechenden Rechtssatz, dass „einzig und allein“ die Methodik des Baye-
rischen Windkrafterlasses zur Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos im
Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 anerkannt werden könne, hat der Ver-
waltungsgerichtshof nicht aufgestellt.
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Mit der Rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof das Gutachten des Landesamts
für Umwelt zu Unrecht methodisch beanstandet habe, macht die Beigeladene
geltend, im Urteil werde die Einschätzungsprärogative nicht respektiert, die das
Bundesverwaltungsgericht Fachbehörden zuerkenne. Damit ist der Zulas-
sungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Eine Divergenz im
Sinne der Vorschrift liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des
Bundesverwaltungsgerichts, den sie billigt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwen-
det oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenenergieanlage mit
der Maßgabe, dass die Anlage zu bestimmten Zeiten nicht betrieben wird, vom
Verwaltungsgerichtshof als unzulässige Klageänderung hätte gewertet werden
müssen; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf der - als verfahrensfeh-
lerhaft unterstellten - Behandlung des Hilfsantrags als zulässig. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Ertei-
lung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanla-
ge verpflichtet und damit einem Begehren entsprochen, dass als Minus im
Hauptantrag enthalten ist, den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung zu
verpflichten. Der Hilfsantrag ist nicht zum Tragen gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1
GKG. Anzusetzen war als Streitwert in Übereinstimmung mit Nr. 1.4 des Streit-
wertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Redeker/
von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 165 Rn. 19) die Hälfte des vorinstanzlich
festgesetzten Streitwerts, weil Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
allein ein Bescheidungsurteil ist.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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