Urteil des BVerwG vom 16.10.2014

Treu Und Glauben, Bebauungsplan, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 41.14
OVG 3 L 112/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2014 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
110 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Die Beschwerde meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von
dem Senatsurteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - (BVerwGE 80,
178 = NJW 1989, 118) ab. Sie verfehlt indes bereits die Darlegungsanforderun-
gen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Divergenz ist nur dann hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder un-
terbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt diesen Anforderungen nicht
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14; stRspr). Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf
das Senatsurteil vom 6. September 1988 (a.a.O.) gestützt (UA S. 8). Die Be-
schwerde wirft ihm vor, es habe diese Entscheidung „nicht angewandt“ (Be-
1
2
- 3 -
schwerdebegründung S. 5). Dies reicht nach dem Vorgesagten zur Darlegung
einer Divergenz nicht aus.
2. Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,
ob und inwieweit ein Folgenbeseitigungsanspruch im Hin-
blick auf eine offensichtlich zulässige Straßenführung
überhaupt durchsetzbar ist, wenn sich die planende Ge-
meinde in einem Heilungsverfahren befindet, das voll-
kommen andere Punkte betrifft und darüber hinaus offen-
sichtlich ist, dass sie so lange planen wird, bis ein gültiger
Bebauungsplan vorhanden ist.
Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem ange-
strebten Revisionsverfahren die Klärung einer höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hin-
ausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom
9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2; stRspr).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisions-
verfahren nicht stellen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Folgenbe-
seitigungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in seiner
Durchsetzung dann gehindert, wenn die Legalisierung des als rechtswidrig er-
kannten und andauernden Zustandes unmittelbar bevorsteht. Eine solche An-
nahme setzt die Prüfung voraus, ob die neuerlichen Festsetzungen und Abwä-
gungen mutmaßlich rechtlichen Bestand haben (Urteil vom 26. August 1993
- BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <111>). Hiervon hat sich das Ober-
verwaltungsgericht leiten lassen und angesichts des Verfahrensstandes des
konkreten Bauleitplanverfahrens die Möglichkeit einer „wenigstens summari-
schen gerichtlichen Beurteilung“ der neuen Bauleitplanung (UA S. 9 f.) verneint.
Insoweit zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Es bedarf darüber hinaus keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
allein der Wille einer Gemeinde zu einer bestimmten Bauleitplanung nicht dazu
führt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch als unzulässige Rechtsausübung
3
4
5
6
- 4 -
erscheint. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellung getrof-
fen, dass die Beklagte so lange planen werde, bis ein gültiger Bebauungsplan
vorhanden sei. Ob sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich be-
zeichnete Frage stellen würde, bedürfte daher weiterer Sachaufklärung. In ei-
nem solchen Fall scheidet eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Be-
deutung aus (Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - Buchholz
427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151 und vom 19. Februar 2014 - BVerwG 4 B
40.13 - BayVBl. 2014, 477 Rn. 9).
3. Schließlich besteht kein Anlass, eine Frage grundsätzlicher Bedeutung dem
Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht nach § 11 Abs. 4 VwGO vorzu-
legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
7
8