Urteil des BVerwG vom 15.09.2015

Verfahrensmangel, Wohnhaus, Realisierung, Absicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 40.15
OVG 10 A 1796/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2015 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses aus zwei
Gründen verneint. Zum einen diene das Haus keinem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB privilegierten Tierhaltungsbetrieb, und zum anderen seien - unabhängig
von der Frage des Dienens - die Entfernungen zwischen dem Haus und dem
vorhandenen Legehennenstall mit ca. 125 m sowie dem genehmigten Lege-
hennenstall mit 85 m zu groß, als dass das Haus dem Betrieb äußerlich er-
kennbar zugeordnet sei; es fehle somit am funktionalen Zusammenhang zwi-
schen Vorhaben und Betrieb.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begrün-
dungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsicht-
lich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird
und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüg-
lich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begrün-
dung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfah-
rens ändert. Vorliegend scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls
daran, dass die Verfahrensrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht,
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Ob die
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Grundsatzfrage, die der Kläger zur ersten Begründung stellt, die Zulassung der
Revision rechtfertigt, kann folglich offenbleiben.
Der Kläger hält dem Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1
VwGO vor. Das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der
vorgesehene Standort des Wohnhauses bei Verwirklichung der zeichnerisch im
Lageplan dargestellten und auch nahe liegenden Betriebserweiterungen gerade
einmal 15 m vom Betriebsgebäude entfernt sei. Das Oberverwaltungsgericht
hat diese weiteren Betriebseinheiten, die im Bauantrag für den genehmigten
Legehennenstall als geplant eingetragen sind, jedoch deshalb nicht berücksich-
tigt, weil hierfür ein Antrag auf Genehmigung weder gestellt noch in absehbarer
Zeit zu erwarten und auch die Absicht der Realisierung nicht erkennbar seien
(UA S. 14). Für die Beurteilung, ob dem Oberverwaltungsgericht ein Verfah-
rensmangel unterlaufen ist, ist auf diesen materiell-rechtlichen Standpunkt ab-
zustellen, auch wenn er rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom
25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; stRspr).
Dass das Oberverwaltungsgericht danach die Entfernung zwischen dem Wohn-
haus und den weiteren geplanten Betriebseinheiten hätte ermitteln müssen,
zeigt der Kläger nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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