Urteil des BVerwG vom 25.11.2014

Rechtliches Gehör, Öffentliche Sicherheit, Windenergieanlage, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 37.14
OVG 8 A 430/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 86 275 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
a) Die Rechtsfrage, ob eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung zugleich eine
Zustimmung nach § 14 LuftVG und nach § 12 LuftVG umfasst, würde sich so in
einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatrichterlichen Feststellun-
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gen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO
gebunden ist, hat der Beigeladene zu 1 die luftverkehrsrechtliche Zustimmung
vom 11. März 2009 auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 LuftVG für Luftverkehrs-
hindernisse außerhalb des Bauschutzbereichs erteilt (UA S. 17). Die Frage
müsste daher lauten, ob eine derart formulierte Zustimmung auch Luftverkehrs-
hindernisse erfasst, die - wie die streitgegenständliche Windenergieanlage - im
Bauschutzbereich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LuftVG liegen. Die Antwort, dass
das nach dem objektiven Erklärungsgehalt nicht der Fall ist, ist eindeutig und
lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens erteilen. Ohne
Belang ist, dass nach Auffassung des Klägers § 12 und § 14 LuftVG die gleiche
Schutzrichtung haben.
b) Die Frage, ob im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gungsantrags für mehrere Windenergieanlagen (Sammelantrag) generell bzw.
insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 12 Abs. 3 LuftVG jede einzel-
ne Windenergieanlage isoliert zu bewerten ist, wäre in einem Revisionsverfah-
ren nicht aufgerufen. Gegenstand des klägerischen Antrags auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. November 2008, der dem
vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, ist allein die Windenergieanlage 7 (UA
S. 3). Im Einklang mit dem Genehmigungsantrag hat das Oberverwaltungsge-
richt geprüft, ob durch die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens
eine Gefährdung des Luftverkehrs zu erwarten ist (UA S. 29). Der Frage, ob der
Beklagte berechtigt war, auch für alle anderen, hier nicht verfahrensgegen-
ständlichen elf Windenergieanlagen die Genehmigungen zu versagen, oder
nicht wenigstens die westlich gelegenen Windenergieanlagen des Wind-
parks M. hätte genehmigen müssen (gemeint sind die Windenergieanlagen 1
bis 4 ), hat sich das Oberverwaltungsgericht zu
Recht nicht gewidmet.
c) Die Frage, ob für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Recht-
sprechung zu § 12 Abs. 3 LuftVG eine besonders unzumutbare Beeinträchti-
gung des Luftverkehrs erforderlich ist, ist mit dem Oberverwaltungsgericht be-
reits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu verneinen. Der luftrecht-
liche Zustimmungsvorbehalt in § 12 LuftVG dient der Wahrung der Sicherheit
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der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit (Beschluss vom 8. April 1998
- BVerwG 11 B 40.97 - Buchholz 442.40 § 15 LuftVG Nr. 1 S. 1). Mit der Ent-
scheidung über die Zustimmung nimmt die Luftfahrtbehörde die ihr in § 29
Abs. 1 Satz 1 LuftVG zugewiesene Aufgabe wahr, betriebsbedingte Gefahren
für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung durch die Luftfahrt abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des § 29 Abs. 1
Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhal-
ten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (Urteil vom 26. Juni 2014
- BVerwG 4 C 3.13 - juris Rn. 13). Insoweit bestimmt die Vorschrift die Voraus-
setzungen für luftfahrtbehördliche Einzelfallregelungen nach Art einer ordnungs-
rechtlichen Generalklausel (Urteil vom 26. Juni 2014 a.a.O. Rn. 12). Für einen
Rechtssatz des Inhalts, die Sicherheit des Luftverkehrs sei nur im Falle beson-
ders unzumutbarer Beeinträchtigungen gefährdet, gibt es im Gesetz keinen An-
haltspunkt. Einen solchen Rechtssatz vermag der Senat auch dem vom Kläger
in Bezug genommenen Beschluss des OVG Lüneburg vom 21. Juli 2011
- 12 ME 201/10 - (NVwZ-RR 2011, 972) nicht zu entnehmen. Das OVG Lüne-
burg hat sich in seinem nicht zu § 12 LuftVG, sondern zu § 35 Abs. 3 BauGB
ergangenen Beschluss darauf beschränkt, der seinerzeitigen Beigeladenen zu
attestieren, mit beachtlichen Argumenten eine unzumutbare Beeinträchtigung
von An- und Abflugstrecken geltend gemacht zu haben (a.a.O. S. 973). Dass
die Zustimmung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur versagt werden darf,
wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist und den Be-
langen des Luftverkehrs und der Luftsicherheit nicht schon durch eine Zustim-
mung unter Auflagen oder Befristung Rechnung getragen werden kann, ist in
der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG 4 C
30.65 - BVerwGE 21, 354 <361>).
d) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nur hypothetische Möglich-
keit bzw. ein hypothetischer Sachverhalt betreffend eines schädigenden Ereig-
nisses im Sinne der Rechtsprechung vorliegt und damit eine Zustimmung nach
§ 12 Abs. 3 LuftVG zu erteilen ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil
sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist
und deshalb vom Senat nur im Stil eines Lehrbuchs beantwortet werden könn-
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te. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens. Der Kläger beanstandet
mit seiner Grundsatzrüge, dass das Oberverwaltungsgericht die Annahme des
Gutachters, ein Großteil der Luftfahrzeugführer werde bei einer Einstufung des
GAFOR-Gebiets 36 als kritisch oder gesperrt eine andere Flugroute wählen
oder auf den Flug verzichten und umkehren, zwar als realitätsnah bezeichnet,
einen Anflug über die Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und Whiskey 2 aber den-
noch nicht als rein hypothetische Möglichkeit gewertet hat. Mit einer Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzel-
fall lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache indes nicht dar-
legen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ver-
fahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, liegen entwe-
der nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend bezeichnet.
a) Der Kläger hält dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht vor, dadurch gegen
§ 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben, dass es nicht geklärt hat,
- ob und ggf. welche Auswirkungen sich im Falle eines
Umfliegens des Windparks M. auf den Luftverkehr, ins-
besondere betreffend den An- und Abflug im Sonder-
sichtflug, ergeben, wenn der Flugverkehr die Pflichtmel-
depunkte Whiskey 1 und Whiskey 2 benutzt,
- ob nicht wenigstens einzelne der zur Genehmigung ge-
stellten Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind,
- ob bzw. inwieweit sich die Auswirkungen von einem Um-
fliegen des Antennenmastes nordöstlich des Pflichtmel-
depunkts Whiskey 2 sowie der nächstgelegenen Wind-
energieanlage des Windparks P. unterscheiden.
Ob das Tatsachengericht Beweisangeboten nachgehen oder von sich aus Be-
weis erheben muss, ist auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffas-
sung zu beurteilen. Das Unterlassen von Tatsachenermittlungen, die aus seiner
Sicht überflüssig sind, kann einen Aufklärungsmangel nicht begründen (Urteil
vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Be-
schluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG
Nr. 1 S. 2; stRspr). Ob die Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Bedeutung. Der
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Bereich der Tatsachenfeststellung ist auch dann vom materiellrechtlichen
Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, wenn dieser Standpunkt rechtlich
verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; stRspr).
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Gefahrenlage für den Luftverkehr ange-
nommen, weil die Durchführung von Sonder-Sichtflügen in der Kontrollzone D
und Sichtflügen im Luftraum der Klasse G der Anlage 5 zur LuftVO vom
Pflichtmeldepunkt Whiskey 2 zum Flughafen über das M. luftrechtlich zulässig
sei und unter den zulässigen Flugbedingungen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2
LuftVO erforderliche (vertikale) Sicherheitsmindestabstand von 500 Fuß
(= 150 m) zu den Windenergieanlagen nicht mehr eingehalten werden könne
(UA S. 30). Auf die Auswirkungen einer Umfliegung des M. auf die Flugsicher-
heit sowie darauf, ob und inwieweit sich die Auswirkungen von einem Umfliegen
des Antennenmastes nordöstlich des Pflichtmeldepunkts Whiskey 2 und der
nächstgelegenen Windenergieanlage des Windparks P. unterscheiden, kam es
nach seiner Rechtsauffassung nicht an.
Die Rüge, es fehle auch jede gebotene Sachverhaltsermittlung zu der Frage, ob
nicht einzelne Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, geht schon des-
halb ins Leere, weil es im vorliegenden Verfahren nur um eine Anlage geht.
b) Der Kläger kann die Zulassung der Revision auch nicht mit der Rüge errei-
chen, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Einwand nicht beschieden,
dass die Festlegung der neuen Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und Whiskey 2 in
der Zweiten Verordnung zur Änderung der 96. Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrsordnung mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam sei, und
ihm dadurch das rechtliche Gehör abgeschnitten.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren
Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort
zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde
zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und
Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Ge-
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richts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, auf jedes Vor-
bringen eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzu-
gehen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags
rechtfertigt deshalb allein noch nicht den Schluss, dass ein Gericht ihn nicht zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den
besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht
zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs
verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (Beschluss vom
5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4
S. 3). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat die im Beru-
fungsverfahren im Wege der Bezugnahme wiederholte Behauptung des Klägers
in erster Instanz, die Festlegung der neuen Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und
Whiskey 2 in § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der 96. Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrsordnung bringe keine Vorteile mit sich, im Tatbe-
stand des Urteils wiedergegeben (UA S. 8, 11), die aus der Behauptung abge-
leiteten Bedenken des Klägers an der Wirksamkeit der Regelung jedoch nicht
geteilt (UA S. 24). Das genügt zur Gewährung rechtlichen Gehörs, zumal der
Kläger an der angegebenen Passage seines Vortrags (Schriftsatz vom
4. November 2013, S. 4 f.) die Unwirksamkeit der Verordnung nicht ausdrück-
lich geltend gemacht hat.
c) Ein Gehörsverstoß ist dem Oberverwaltungsgericht auch nicht dadurch unter-
laufen, dass es sich nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt hat,
es gebe hindernisfreie Flugrouten um den Windpark M. herum und durch ihn
hindurch. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Ent-
scheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt
Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die
Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum
ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entschei-
dungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur un-
ter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich und nicht offensichtlich
unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
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BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999
- BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 S. 8). Das ist
hier nicht der Fall, weil es auf die Möglichkeit alternativer Flugrouten nach Auf-
fassung der Vorinstanz nicht ankam.
d) Unbegründet ist schließlich die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsge-
richt habe gegen Denkgesetze verstoßen, indem es
- die Annahme des Gutachters F. als realitätsnah bezeichnet habe, ein Großteil
der Luftfahrzeugführer würde bei einer Einstufung des GAFOR-Gebiets 36 als
kritisch oder gesperrt eine andere Flugroute wählen oder auf den Flug verzich-
ten und umkehren, einen Anflug über die Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und
Whiskey 2 aber gleichwohl nicht als rein hypothetische Möglichkeit gewertet
habe,
- es für möglich gehalten habe, dass der Windpark P. in einem seitlichen Ab-
stand von 150 m umflogen werden könne, dies für den Windpark M. aber nicht
in Erwägung gezogen habe.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze setzt voraus, dass nach dem gegebenen
Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere
Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Ge-
richt die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat (Beschluss vom 6. März
2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
Davon kann hier keine Rede sein. Der Gutachter nimmt an, dass ein Großteil
der Luftfahrzeugführer verantwortungsbewusst handeln wird. Das schließt nicht
aus, dass eine Minderheit von Luftfahrzeugführern das M. überfliegen wird,
auch wenn es gesperrt oder von einem Überflug abgeraten worden ist. Die
Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Anflug über die
Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und Whiskey 2 nicht rein hypothetischer Natur
ist, ist deshalb nicht denkgesetzwidrig. Denkgesetzwidrig ist auch nicht, dass
das Oberverwaltungsgericht die Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsab-
stands von 150 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage des Windparks P.
für möglich hält, dies für den Windpark M. aber nicht in Erwägung gezogen hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Möglichkeit, das M. zu umfliegen,
aus Rechtsgründen nicht befasst. Sein Standpunkt kann nicht im Gewand der
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Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze der revisionsgerichtlichen Prüfung
zugeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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