Urteil des BVerwG vom 18.03.2015

Gebäude, Grundstück, Verkehrsauffassung, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 11.15
OVG 2 A 1675/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2014
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 120 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt mindestens in weiten Teilen nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, im Übrigen ist sie jedenfalls
unbegründet.
1. Die Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde, soweit sie eine Ab-
weichung des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist insoweit nur dann im Sinne des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen des
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Be-
trachtung vorgenommen und ferner nicht auf die faktische hintere Baugrenze
abgestellt, sondern das Gebäude der Klägerin als mit maßstabsbildend ange-
sehen, indem eine prägende Nachwirkung "nach der Verkehrsauffassung" an-
genommen werde. Abstrakte Rechtssätze des angegriffenen Urteils nimmt sie
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hierbei nicht in Bezug. Der Sache nach macht sie vielmehr eine unzutreffende
Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Be-
schluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <448> = juris
Rn. 16).
2. Auch die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
inwieweit bei völligem Entfall des Bestandsschutzes mit
der damit verbundenen Folge, dass die planungsrechtliche
Situation neu in den Blick zu nehmen ist, die vom Beru-
fungsgericht angenommene Nachwirkung des Bestands-
schutzes trotz zehnjähriger Nutzungsunterbrechung des
Bestandsgebäudes fortwirkt.
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Von einer Nachwirkung des Be-
standsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat
ausdrücklich festgestellt, dass sich die Klägerin auf formellen Bestandsschutz
nicht berufen kann, weil das Altgebäude unstreitig abgerissen worden sei (UA
S. 12). Gewicht hat es demgegenüber dem Umstand beigemessen, dass dem
bislang auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden gewesenen Gebäude eine
prägende Wirkung für die nähere Umgebung nicht abzusprechen sei, die fort-
wirke (UA S. 18). Das betrifft allein die Maßstabsbildung im Rahmen der nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gebotenen Prüfung, ob das verfahrensgegenständli-
che Gebäude den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen
Rahmen einhält. Mit Bestandsschutz hat das nichts zu tun.
Aber selbst wenn man zugunsten der Beschwerde unterstellt, dass sie in einem
Revisionsverfahren klären lassen möchte, ob dem bislang auf dem Grundstück
der Klägerin vorhanden gewesenen Gebäude trotz einer zehnjährigen Nut-
zungsunterbrechung noch eine fortwirkende prägende Wirkung für die nähere
Umgebung zukommt, rechtfertigt die Frage nicht die Zulassung der Revision.
Denn die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach der Verkehrsauffassung
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(BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB
Nr. 190 S. 67), hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab und
entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Nur ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18 ff.) diese Einzelfall-
beurteilung in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen
hat.
b) Die Frage,
ob es zulässig ist, dass bei ungeklärter Art und ungeklär-
tem Maß einer illegalen baulichen Anlage der Umfang der
materiellen Legalität durch ein Gericht anstelle des Ord-
nungspflichtigen bestimmt wird,
bedarf, soweit sie der Fall aufwirft, nicht der Klärung in einem Revisionsverfah-
ren. Nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 12) ha-
ben die Bauaufsichtsbehörden die Befugnis, auf der Grundlage des § 61 Abs. 1
Satz 2 BauO NRW die Beseitigung baulicher Anlagen anzuordnen, wenn diese
formell und materiell illegal sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-
wahrt ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12.
Dezember
2013 - 4 C
15.12 - NVwZ 2014, 454 Rn. 7). Ausgehend hiervon war das Oberverwaltungs-
gericht nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch
verpflichtet, die materielle Zulässigkeit des Gebäudes, dessen Beseitigung die
Beklagte angeordnet hat, als Tatbestandsmerkmal und Rechtmäßigkeitsvo-
raussetzung der Befugnisnorm zu prüfen.
c) Die Frage,
ob bei einem illegalen Neubau darauf abzustellen ist, dass
bei - unterstellter - Nachwirkung der prägenden Kraft des
Altbaus dessen Kubatur im Wesentlichen zu wahren ist,
ist nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht die Wahrung
der Kubatur als Tatgericht bejaht hat. Es käme daher in einem Revisionsverfah-
ren nicht darauf an, ob dieses Erfordernis bundesrechtlich gefordert ist.
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d) Auch die Frage,
ob nach zehn Jahren der Nutzungsaufgabe die - unter-
stellte - Baugenehmigung für ein im Innenbereich belege-
nes Vorhaben erloschen ist,
führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn
die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Bauge-
nehmigung nach einer Nutzungsaufgabe erlischt, beantwortet sich nach dem
irrevisiblen Landesrecht (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -
Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33; Schlarmann/Ruttloff, DVBl. 2012, 869
<870>
).
e) Von den Umständen des Einzelfalls abhängig und deshalb einer rechts-
grundsätzlichen Klärung von vornherein entzogen ist die von der Beschwerde
aufgeworfene weitere Frage,
ob sich ein freistehendes Gebäude in Hinterlandbebauung
bei einer geschlossenen Straßenrandbebauung nach dem
Maß (der baulichen Nutzung) in die nähere Umgebung
einfügt.
f) Von den Umständen der konkreten Situation abhängig und darüber hinaus
auch nicht entscheidungserheblich ist schließlich die Frage,
ob in der konkreten Situation die Neuerrichtung eines Ge-
bäudes bei Entfall des Bestandsschutzes und fehlender
Nachwirkung städtebaulich vertretbar im Sinne des § 34
Abs. 3a BauGB ist,
weil das Oberverwaltungsgericht gerade nicht von einer fehlenden Nachwirkung
ausgegangen ist und sein Urteil nicht auf § 34 Abs. 3a BauGB gestützt hat.
3. Die Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde schließlich auch, so-
weit sie einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht.
Die Beschwerde wendet sich mit der Verfahrensrüge gegen die Ausführungen
des Oberverwaltungsgerichts zur bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähig-
keit des streitgegenständlichen Schwarzbaus. Gegenstand des vorliegenden
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Streitverfahrens sei eine Abrissverfügung. Korrekt wäre es - so die Beschwer-
de - deshalb gewesen, die Frage des Sich-Einfügens offen zu lassen und auf
ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 VwVfG nach Stellung eines konkreten
Bauantrags zu verweisen. Denn die antizipierte Prüfung einer fiktiven Bauge-
nehmigung verkürze die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde. Das Ober-
verwaltungsgericht verstoße damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
(Art. 20 Abs. 2 GG).
Dieser Vortrag ist unschlüssig. Er geht schon im Ansatz fehl. Denn er richtet
sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
und die Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung, ohne einen Be-
zug zum Prozessrecht herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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