Urteil des BVerwG vom 13.10.2014

Rechtliches Gehör, Rücknahme, Genehmigung, Lebensmittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 11.14
OVG 10 A 332/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird inso-
weit, als es den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, und in der
Kostenentscheidung aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 78 637,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist der vom Oberverwaltungsge-
richt abgelehnte Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass sie bis zum In-
krafttreten des Bebauungsplans 769N – F. Straße - der Beklagten am
15. Februar 2007 einen Anspruch auf Erteilung des am 9. November 2004 be-
antragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Verkaufs-
stätte überwiegend für Lebensmittel besessen habe. Das Oberverwaltungsge-
richt hat den Anspruch verneint, weil dem Vorhaben die das Plangebiet betref-
fende Veränderungssperre entgegengestanden habe, die der Rat der Beklagten
am 25. Januar 2005 beschlossen und mit Beschluss vom 26. Januar 2006 ver-
längert habe. Auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre seien keine Zeit-
räume der Zurückstellung von Baugesuchen anzurechnen. Die förmliche und
eine möglich faktische Zurückstellung der Bauvoranfrage eines anderen Bauwil-
ligen (im Folgenden: Fa. L.) im Jahr 2000 sei, auch wenn man eine grund-
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stücksbezogene Betrachtung anstelle, schon deshalb nicht zugunsten der Klä-
gerin fristverkürzend zu berücksichtigen, weil der damalige Bauantragsteller
seine Bauvoranfrage nach einer Verständigung mit der Beklagten im Jahr 2001
zurückgenommen habe. Gebe ein Bauantragsteller aus freien Stücken seine
Bauabsichten auf, habe sich die Wirkung der Zurückstellung seines Bauvorha-
bens auch in Bezug auf die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB
erledigt. Auch der Zeitraum ab der ersten Zurückstellung der Bauvoranfrage der
Klägerin vom 17. Oktober 2003 sei auf die Geltungsdauer der Veränderungs-
sperre nicht anzurechnen. Zwar habe die Beklagte das Baugesuch unter dem
12. Dezember 2003 zunächst förmlich zurückgestellt und erst mit Bescheid vom
27. Mai 2004 mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt. Gleichwohl sei-
en insoweit keine Zeiten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Dauer der
Veränderungssperre anzurechnen, weil das zurückgestellte Baugesuch ein of-
fensichtlich nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben betroffen habe. Könne
der Bauwillige das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben offenkundig nicht
realisieren, führe die konkrete Zurückstellung des Bauvorhabens nicht zu dem
typischerweise mit einer Zurückstellung verbundenen Schwebezustand und der
damit einhergehenden Nutzungsbeschränkung für den Bauwilligen, die durch
die Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Veränderungssperre
ausgeglichen werden solle. Abgesehen davon ergäbe sich hier auch dann kein
anderes Ergebnis, wenn die Zeiten der Zurückstellung offensichtlich nicht ge-
nehmigungsfähiger Vorhaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen
seien. Anzurechnen sei dann der Zeitraum von der förmlichen Zurückstellung
des Baugesuchs von Dezember 2003 bis Mai 2004. Für die Zeit danach habe
sich die Zurückstellung durch die Ablehnung des Antrags erledigt. Auch bei
einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von Dezember 2003 bis Mai
2004 wäre die individuell berechnete Geltungsdauer der am 15. Februar 2005
in Kraft getretenen Veränderungssperre ihre individuell berechnete Geltungs-
dauer - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht über den
maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausgegangen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte, inhaltlich beschränkte
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
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II
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin
beimisst.
a) Die Frage,
ob § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB grundstücksbezogen auszu-
legen, also bei der Ermittlung des Zeitraums, der gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Dauer der Verände-
rungssperre anzurechnen ist, auch die Zeit zu berücksich-
tigen ist, in der das Baugesuch eines Dritten zurückgestellt
wurde, das ein anderes Vorhaben betraf,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisions-
verfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anrechnung
des Zeitraums der Zurückstellung der Bauvoranfrage vom 30. März 2000 nicht
deshalb abgelehnt, weil es einer grundstücksbezogenen Auslegung des § 17
Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Absage erteilt hat, sondern wegen der Rücknahme
der Bauvoranfrage durch den Bauantragsteller (UA S. 33).
b) Die Frage,
ob es Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 1
Satz 2 BauGB ist, dass der ursprüngliche Antragsteller
(ununterbrochen oder jedenfalls bis zum Inkrafttreten der
Veränderungssperre) an seinem ursprünglich zur Geneh-
migung gestellten Vorhaben festhält,
gegebenenfalls ergänzt um die weiteren Fragen,
ob das auch dann gilt, wenn der ursprüngliche Antragstel-
ler zwar den Bauantrag mit Einverständnis des Grund-
stückseigentümers gestellt hat, aber nicht Grundstücks-
eigentümer ist, und
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ob es einen Unterschied macht, ob die Aufgabe des Vor-
habens aus freien Stücken erfolgt ist,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Die Ausgangsfrage lässt sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, bejahen,
ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Zu Recht
verlangt das Oberverwaltungsgericht für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1
Satz 2 BauGB, dass sich die Belastung durch eine - gegebenenfalls auch fakti-
sche - Zurückstellung eines Baugesuchs in der Veränderungssperre fortsetzt,
und verneint sie, wenn es deshalb an einer fortwirkenden Belastung durch die
Zurückstellung fehlt, weil das zurückgestellte Bauvorhaben vor Inkrafttreten
einer Veränderungssperre freiwillig aufgegeben worden ist (UA S. 34).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag
der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen
Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass
die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde und eine Veränderungssperre nach § 14
BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,
oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist.
Sinn und Zweck der Zurückstellung liegen insbesondere darin, ein Baugeneh-
migungs- oder Bauvoranfrageverfahren vorübergehend offen zu halten (Urteil
vom 30. Juni 2011 - BVerwG 4 C 10.10 – Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 7
Rn. 8) und die Zeit bis zum Erlass einer Veränderungssperre zu überbrücken
(Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2591).
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der an § 15 Abs. 1 BauGB anknüpft und anordnet,
dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen
ist, beruht auf der Überlegung, dass die für eine Veränderungssperre maßgebli-
chen allgemeinen Fristbestimmungen in den Fällen einer Ergänzung bedürfen,
in denen ein Grundstückseigentümer oder Bauwilliger schon vor der satzungs-
rechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre durch die Zurückstellung sei-
nes Baugesuchs daran gehindert wird, von den Nutzungsmöglichkeiten Ge-
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brauch zu machen, zu denen das materielle Baurecht an sich Gelegenheit bie-
tet (Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 4 B 9.03 - Buchholz 406.11 § 17
BauGB Nr. 9 S. 2). Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffe-
nen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer
der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil
vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG
Nr. 7 S. 17 f. ; Beschlüsse
vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5
S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17
BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere
endet. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf den Ablauf Baugesuch-Zurückstellung-
Veränderungssperre zugeschnitten. Die Bestimmung verhindert, dass das Bau-
gesuch mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt wird (Urteil vom
10. September 1976 a.a.O. S. 19), und stellt diejenigen, deren Baugesuch
nacheinander von einer Zurückstellung und einer Veränderungssperre erfasst
wird, denjenigen gleich, deren Baugesuch ohne Vorschaltung einer Zurückstel-
lung unmittelbar mit einer Veränderungssperre belegt wird. Für beide Gruppen
von Bauwilligen ist damit die Dauer einer vorübergehenden Beschränkung der
Bodennutzung identisch.
Für eine Anrechnung der Geltungsdauer einer Zurückstellung auf die Geltungs-
dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre besteht indes kein rechtferti-
gender Grund, wenn ein Baugesuch während oder nach der Geltungsdauer
einer Zurückstellung, aber noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zu-
rückgenommen wird. Mit der Rücknahme ist das Baugenehmigungsverfahren
beendet und wird der Verfahrenslauf Baugesuch-Zurückstellung-Veränderungs-
sperre vor dem letzten Abschnitt abgebrochen. Ein Baugesuch, das in der Addi-
tion der Geltungsdauern von Zurückstellung und Veränderungssperre ohne die
Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten
Sperre belegt würde, gibt es nicht mehr. Dem Oberverwaltungsgericht ist des-
halb darin beizupflichten, dass sich die Wirkung der Zurückstellung des Bau-
vorhabens auch in Bezug auf die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2
BauGB erledigt hat, wenn ein Bauantragsteller seine Bauabsichten vor Inkraft-
treten der Veränderungssperre aufgibt (UA S. 33). Eine Divergenz zum Urteil
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des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. November 2002 - 3 S 107/02 -
(BRS 65 Nr. 112) liegt nicht vor, weil in jenem Fall der Bauwillige den Bauantrag
erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre zurückgenommen hatte und der
Verwaltungsgerichtshof die sich hier nicht stellende Frage beantworten musste
und verneint hat, ob Voraussetzung für die Berücksichtigung der Dauer einer
Zurückstellung bei der individuellen Berechnung der Geltung einer Verände-
rungssperre ist, dass der Betroffene bis zum Ablauf der Veränderungssperre an
seinem ursprünglichen Bauvorhaben festhält.
Aus dem Vorgesagten folgt unmittelbar, dass die ergänzende Frage, ob es
einen Unterschied macht, wenn nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den
Bauantrag gestellt hat und nachfolgend zurücknimmt, zu verneinen ist. Auch in
einem solchen Fall findet unter den Bedingungen der Ausgangsfrage keine An-
rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB statt.
Die ergänzende Frage, ob der Zeitraum der Zurückstellung auf die Geltungs-
dauer der Veränderungssperre auch dann nicht anzurechnen ist, wenn der ur-
sprüngliche Antragsteller den Bauantrag mit Einverständnis des Grundstücks-
eigentümers gestellt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie
auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den das Oberverwaltungsgericht nicht fest-
gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet
die Zulassung der Revision aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht
festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage er-
heblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechts-
frage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung ent-
scheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1998
- BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6; Beschluss vom 28. November 2005
- BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
Auf die weitere Frage, ob der Ausschluss der Anrechnung nach § 17 Abs. 1
Satz 2 BauGB von der Freiwilligkeit der Erklärung des Bauwilligen abhängt, den
Bauantrag zurückzunehmen, und nicht eintritt, wenn die Baugenehmigungsbe-
hörde den Bauwilligen zur Rücknahme des Bauantrags gezwungen hat, ist im
Sinne der Klägerin zu antworten, dass der Zeitraum einer Zurückstellung trotz
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Rücknahme eines Bauantrags vor Beginn einer Veränderungssperre jedenfalls
dann auf deren Geltungsdauer anzurechnen ist, wenn die Rücknahme auf
einen Willensmangel des Erklärenden beruht, den die Baugenehmigungsbe-
hörde verursacht hat. Im Grundsatz muss sich der Erklärende allerdings an sei-
ner Rücknahme festhalten lassen.
c) Die Frage,
ob eine tatsächlich erfolgte Zurückstellung bei der Anwen-
dung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB schon dann außer
Betracht bleiben kann, wenn stattdessen auch eine Ab-
lehnung des Baugesuchs hätte erfolgen können,
nötigt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht
hat auch für den Fall, dass die Zeiten der Zurückstellung offensichtlich nicht
genehmigungsfähiger Vorhaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen
wären, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Feststellung, bis zum
Inkrafttreten des Bebauungsplans 769N – F.-Straße - der Beklagten am
15. Februar 2007 einen Anspruch auf Erteilung des am 9. November 2004 be-
antragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Verkaufs-
stätte überwiegend für Lebensmittel besessen zu haben, verneint. Die Begrün-
dung, dass auch bei einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von De-
zember 2003 bis Mai 2004 die individuell berechnete Geltungsdauer der Verän-
derungssperre - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht
über den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausgegangen sei
(UA S. 36 5. Absatz), trägt das Urteil eigenständig. Ist die vorinstanzliche Ent-
scheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann
die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründun-
gen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss
vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulas-
sungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht wer-
den, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
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Die Klägerin greift die zusätzliche Begründung zwar mit der Gehörsrüge an,
diese bleibt jedoch erfolglos. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Ober-
verwaltungsgericht habe sie im Vorfeld seines Urteils nicht darauf aufmerksam
gemacht, dass der Zeitraum der Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage vom
17. Oktober 2003 zu kurz sei, um sich im Ergebnis auszuwirken. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse
vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom
28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - NVwZ 2003,
1125 = juris Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH
16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18) muss ein Gericht die
Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die be-
absichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche
und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Bera-
tung ergibt. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist
nicht ersichtlich. Außerdem legt die Klägerin nicht dar, dass das Urteil hinsicht-
lich der zusätzlichen Begründung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.
Sie zeigt nicht auf, mit welchen Argumenten sie der Erwägung, dass auch bei
einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von Dezember 2003 bis Mai
2004 die individuell berechnete Geltungsdauer der Veränderungssperre vom
15. Februar 2005 - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht
über den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausgegangen wäre,
entgegengetreten wäre, wenn das Oberverwaltungsgericht sie spätestens in der
mündlichen Verhandlung offen gelegt hätte.
2. Die Klägerin macht aber zu Recht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Oberverwaltungsgericht ihre Einwände
gegen den schon vom Verwaltungsgericht mitgeteilten Befund, die Fa. L. habe,
wie dem Gericht aus einem zwischen der Fa. L. und der Beklagten geführten
Verwaltungsstreitverfahren bekannt sei, ihr Baugesuch aus freien Stücken zu-
rückgenommen, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und
dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
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Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass sich die Wir-
kung der Zurückstellung eines Bauvorhabens auch in Bezug auf die Anrech-
nungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB erledigt hat, wenn ein Bauantragstel-
ler aus freien Stücken seine Bauabsichten aufgibt, und in tatsächlicher Hinsicht
im Einklang mit dem Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Fa. L. ihre Bau-
voranfrage nach einer Verständigung mit der Beklagten aus eigenem Ent-
schluss zurückgezogen hatte (UA S. 33). Im Antrag auf Zulassung der Berufung
hatte die Klägerin geltend gemacht, es sei ihr nicht möglich, die Schlussfolge-
rung des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen, die Fa. L. habe ihre Ansied-
lungsabsichten aus freien Stücken aufgegeben; denn die zugrunde liegenden
Abreden zwischen der Fa. L. und der Beklagten und die Umstände seien im
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht geschildert und in den Entschei-
dungsgründen nicht näher erläutert. Gerüchte, die ihr zu Ohren gekommen sei-
en, sprächen eher gegen Freiwilligkeit. Angeblich habe sich die Fa. L. durch die
resolute Unterbindung jeder neuen Ansiedlung von Einzelhandelsdiscountern in
der Stadt B. von der Beklagten in die Enge getrieben und veranlasst gesehen,
mit der Beklagten einen „Kuhhandel“ zu schließen, der ihr wenigstens die Rea-
lisierung einiger Vorhaben (unter Opferung anderer Vorhaben) ermöglicht habe.
Dies stelle offensichtlich keine Aufgabe einer Nutzungsabsicht aus freien Stü-
cken dar, sondern letztlich eine teilweise Kapitulation vor der Beklagten, die
durch ihre Zurückstellungen und Veränderungssperren „am längeren Hebel“
gesessen habe (Schriftsatz vom 18. Februar 2008 S. 35 f.). In der Berufungs-
begründung ist die Klägerin auf das Thema zurückgekommen und hat die Opfe-
rung potentieller Standorte für die Errichtung von Lebensmitteldiscountern für
die Genehmigung der Ansiedlung an anderer Stelle als erzwungene Einigung
bezeichnet (Schriftsatz vom 6. April 2009 S. 25).
Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, die Fa. L.
habe ihre Bauabsichten nach einer Verständigung mit der Beklagten aus eige-
nem Entschluss und freien Stücken aufgegeben. Damit ist es dem Anspruch
der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Zwar
ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, und verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG
und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, dass sich die Gerichte mit jedem Vortrag
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der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich auseinandersetzen. Das Schwei-
gen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb
allein noch nicht den Schluss, dass ein Gericht ihn nicht zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen hat. Wenn sich aber aus den besonderen Um-
ständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnis-
nahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat,
kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (Beschluss vom 5. Februar 1999
- BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). So liegt
es hier. Die Klägerin hat sowohl in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung als
auch in der Berufungsbegründung dargelegt, aus welchen Gründen sie bezwei-
felt, dass die Fa. L. ihre Bauvoranfrage aus eigenem Entschluss und freien Stü-
cken zurückgezogen hat. Die Darlegungen sind nach Art und Umfang nicht am
Rand in die Schriftsätze eingeflossen, sondern gehören zum wesentlichen Kern
des Vorbringens, auf dessen Berücksichtigung die Klägerin erkennbar Wert ge-
legt hat und auf den das Oberverwaltungsgericht zur Vermeidung eines Ge-
hörsverstoßes hätte eingehen müssen.
Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin wäre entbehrlich gewe-
sen, wenn er nach dem rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts
unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom
19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Das lässt sich jedoch
nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Begriffe „aus eigenem Entschluss“ und „aus freien Stücken“ nicht defi-
niert. Es ist deshalb nicht sicher, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag
der Klägerin deshalb für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, weil nach
seinem Verständnis die von der Klägerin behauptete Drucksituation, der die
Fa. L. durch die Beklagte ausgesetzt gewesen sein soll, die Rücknahme des
Baugesuchs aus eigenem Entschluss und aus freien Stücken nicht in Frage
stellt. Auch ist nicht sicher, dass das Oberverwaltungsgericht dem Vortrag, etwa
weil er auf Hörensagen beruht, keine greifbaren Anhaltspunkte dafür hat ent-
nehmen können, dass die Fa. L. das Baugesuch aus einer Zwangslage heraus
zurückgenommen hat.
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Da die Verfahrensrüge erfolgreich ist, kann offen bleiben, ob auch mit dem wei-
teren Vorwurf der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur
Personenverschiedenheit der Eigentümer des Baugrundstücks und der Fa. L.
übergangen, ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt.
Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von seiner Be-
fugnis aus § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die Sache, soweit sie nicht rechts-
kräftig abgeschlossen ist, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO.
Obwohl Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde nur der Hilfsantrag ist,
mit dem die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte, ist der
Streitwert gegenüber dem vorinstanzlich festgesetzten Streitwert nicht zu redu-
zieren; denn nach Nr. 1.3 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit (abgedruckt bei Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014,
§ 165 Rn. 19), an dessen Empfehlungen sich der Senat im Interesse der Ein-
heitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu halten pflegt,
sind Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel
ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfech-
tungs- oder Verpflichtungsklage.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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