Urteil des BVerwG vom 02.07.2008

Entschädigung, Verkehrswert, Restriktive Auslegung, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1025.06 (4 A 1010.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Klageverfahrens einschließlich der Kosten der Beigelade-
nen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
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Die Kläger wenden sich gegen Regelungen, die der Planfeststellungsbeschluss
(PFB) für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom
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13. August 2004 für Entschädigungen bei der Übernahme eines Grundstücks
im Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ trifft.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Mahlow, Flur …, Flur-
stück … (K. Straße …, 15831 Mahlow), auf dem sie wohnen. Die DLR-Analyse
zur Fluglärmbelastung in der Umgebung des Flughafens Berlin-Schönefeld
prognostiziert für das Grundstück der Kläger einen energieäquivalenten Dauer-
schallpegel
von 71,6 dB(A) tags und 65,6 dB(A) nachts sowie eine Überschrei-
tungshäufigkeit des Maximal-Schallpegels von 70 dB(A) während der Nacht von
29,3. Aufgrund dieser Lärmprognose liegt das Grundstück innerhalb des im
Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Entschädigungsgebietes „Übernah-
meanspruch“ (vgl. Teil A II 5.1.6 i.V.m. Anlage 3 PFB). Unter Teil A II 5.1.6 Nr. 1
heißt es:
„Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag des Eigen-
tümers eines innerhalb des Entschädigungsgebietes
Übernahmeanspruch gelegenen Grundstückes, das am
15.05.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar
war, eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes ge-
gen Übereignung des Grundstücks zu leisten. Der Ver-
kehrswert des Grundstücks ist zum Stichtag der Geltend-
machung des Anspruchs zu ermitteln.“
Die Kläger erhoben im Verwaltungsverfahren u.a. Einwendungen wegen der
Wertminderung ihres Grundstücks und haben am 18. Oktober 2004 Klage er-
hoben. Am 16. November 2004 beantragten sie die Übernahme ihres Grund-
stücks.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu
4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst
waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzufüh-
ren und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Kläger, deren Klage nicht als
Musterverfahren vorgesehen war, haben sich ebenso wie der Beklagte mit die-
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sem prozessualen Vorgehen einverstanden erklärt. Das Verfahren der Kläger
wurde gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 ent-
schieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1078.04 und das
in BVerwGE 125, 116 abgedruckte Urteil in der Rechtssache BVerwG 4 A
1075.04). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen; die hilfswei-
se erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärm-
schutz ging, teilweise Erfolg. Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht
die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren fortzuführen sei, ggf. auch
nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben ihre Klage in vollem
Umfang aufrechterhalten. Sie sind der Ansicht, in ihrem Fall scheide eine Ent-
scheidung im Beschlussverfahren nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO aus.
Sie machen im Wesentlichen geltend:
Ihnen stehe aus dem Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
i.V.m. dem Aufopferungsgewohnheitsrecht ein Anspruch auf angemessene
Entschädigung gegen Übernahme ihres Wohngrundstücks durch die Vorha-
benträger zu. Die Höhe der Entschädigung sei entgegen der Stichtagsregelung
des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks
zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August
2004 zu bemessen und müsse die bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene
erhebliche Wertminderung berücksichtigen, die ursächlich auf den geplanten
Flughafenausbau zurückzuführen sei. Ihr Grundstück befinde sich unmittelbar
außerhalb des Flughafenumgriffs im Zentrum der Einflugschneise der neuen
Startbahn Süd. Aufgrund der Flughafennähe habe sich der Verkehrswert ihres
Grundstücks zwischen dem Jahr 1996 und dem November des Jahres 2004 um
50 % bis 60 % gemindert. Darin liege eine situationsbedingte Sonderent-
wicklung, die ihren Fall von den Fällen, die durch die Musterurteile vom
16. März 2006 entschieden worden seien, in tatsächlicher Hinsicht wesentlich
unterscheide. Ihr Grundstück werde nach Aufnahme des Flugbetriebs auf der
neuen Südbahn in schwerer und unerträglicher Weise von Immissionen betrof-
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fen sein, so dass eine Wohnnutzung ausscheide. Ihr Anspruch auf angemes-
sene Entschädigung lasse sich nicht unmittelbar auf § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg stützen. In seinem Musterurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ) habe das Bundesverwaltungsge-
richt zwar den Entschädigungsanspruch und die Entschädigungshöhe bei der
Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
abgeleitet. Dabei habe es der Surrogatfunktion dieses Entschädigungsan-
spruchs im Verhältnis zum Primäranspruch in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg
maßgebliche Bedeutung beigemessen und die Stichtagsregelung des Planfest-
stellungsbeschlusses gebilligt. Danach sei die Höhe der Entschädigung im Ent-
schädigungsgebiet „Außenwohnbereich“ nach dem Stichtag der Geltendma-
chung des Anspruchs zu bestimmen. Die für dieses Ergebnis ausschlaggeben-
den Erwägungen seien jedoch nicht auf die Entschädigungshöhe im Entschädi-
gungsgebiet „Übernahmeanspruch“ übertragbar. Darin liege die rechtliche Be-
sonderheit des vorliegenden Verfahrens.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. II 5.1.6 Nr. 1
Teil A des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten
vom 13. August 2004 zu verpflichten, die Kläger unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu be-
scheiden.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen Klageabweisung. Sie sind der
Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Ver-
fahren nach § 93a Abs. 2 VwGO erfüllt sind, und treten dem Klagevorbringen
entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf das Urteil vom 16. März
2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
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Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten
Möglichkeit Gebrauch, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Be-
schluss zu entscheiden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungs-
form angehört worden.
Die Klage muss erfolglos bleiben. Die Kläger können im Rahmen des ihnen
vom Beklagten zuerkannten Übernahmeanspruchs nicht verlangen, dass der für
die Ermittlung des Verkehrswerts ihres Wohngrundstücks maßgebliche
Zeitpunkt entgegen der Stichtagsregelung des Beklagten vorverlegt wird.
Über den Antrag der Kläger ist der Sache nach bereits im Rahmen der Muster-
klagen durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden.
Im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 (juris) hatten zahlreiche Kläger u.a. den An-
trag gestellt, ihnen jeweils eine Entschädigung in Höhe des Verkehrwertes ge-
gen Übereignung des Grundstücks zu gewähren, wobei der Verkehrswert des
Grundstücks zum Stichtag 31. Dezember 1996, hilfsweise zum Stichtag 15. Mai
2000, zu ermitteln ist. Im Verfahren BVerwG 4 A 1078.04 (juris) hatten die Klä-
ger u.a. beantragt, dass der Verkehrswert des zu übernehmenden Grundstücks
zum Qualitätsstichtag des Konsensbeschlusses vom 28. Mai 1996, hilfsweise
der Stellung des Planfeststellungsantrags (17. Dezember 1999) zu ermitteln ist.
Der Senat hat die Stichtagsregelung in Teil A II 5.1.6 Nr. 1 des Planfeststel-
lungsbeschlusses nicht beanstandet und insoweit die vorbezeichneten Klage-
anträge in seinen Musterurteilen abgewiesen (vgl. Urteile vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1078.04 - UA Rn. 400 bis 408 und - BVerwG 4 A 1073.04 -
UA Rn. 412 bis 419; gleichlautend Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - BVerwGE 125, 116 ). Der Bescheidungsantrag der
Kläger zielt ebenfalls auf eine Vorverlegung des Stichtags für die Verkehrs-
wertermittlung. Er ist aus den Gründen der Musterurteile zurückzuweisen.
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Die Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind
gegeben. Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der entschei-
dungserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Grund-
stück der Kläger liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens in dem durch
den Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Entschädigungsgebiet „Über-
nahmeanspruch“. Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sa-
che gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Das gilt für die Grundlage des geltend
gemachten Anspruchs (1.) wie für die Stichtagsregelung, nach der sich der
Verkehrswert des Grundstücks und damit die Höhe der Entschädigung be-
stimmt (2.).
1. Der Beklagte hat das Grundstück der Kläger in Anwendung des § 9 Abs. 2
LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfGBbg in das festgesetzte Ent-
schädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ aufgenommen (PFB S. 664). Aus-
schlaggebend dafür war, dass der prognostizierte Fluglärm nach Inbetriebnah-
me des Flughafens Berlin-Schönefeld die verfassungsrechtliche Zumutbar-
keitsgrenze überschreiten würde. Die Zumutbarkeitsgrenze hat der Beklagte für
die Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate im Jahr bei einem ener-
gieäquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) außen gezogen. Der Senat hat
in seinem Musterurteil vom 16. März 2006 weder die Ableitung des Übernah-
meanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg noch die festgesetzte Zumut-
barkeitsschwelle beanstandet (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - BVerwGE 125, 116 ). Der vorliegende Streitfall
weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten auf, die es rechtfer-
tigen könnten, diesen Rechtsstandpunkt zu modifizieren oder zu ergänzen.
Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg hat die Planfeststellungsbehörde den Trä-
gern des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von
Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung
nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Satz 3 dieser Vor-
schrift bestimmt, dass der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädi-
gung in Geld hat, wenn solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit
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dem Vorhaben unvereinbar sind. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus,
dass (weitere) Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können, weil
sich technisch-reale Maßnahmen als unzureichend oder angesichts der Höhe
ihrer Kosten als unverhältnismäßig erweisen oder weil sich die Beeinträchti-
gungen durch geeignete Maßnahmen überhaupt nicht verhindern lassen. Der
Entschädigungsanspruch ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaß-
nahmen (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 4.04 - BVerw-
GE 123, 37 <47> m.w.N.). Nach Ansicht des Beklagten scheiden Schutzvor-
kehrungen zugunsten der Kläger, welche die Lärmwirkungen auf ein zumutba-
res Maß beschränken könnten, von vornherein aus. Die Innenräume von
Wohngebäuden im Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ könnten durch
entsprechende Schallschutzmaßnahmen zwar ausreichend geschützt werden,
aber ein Wohnen bei ständig geschlossenen Fenstern und Türen sei
unzumutbar; zum Wohnen gehöre auch eine angemessene Nutzung der Au-
ßenwohnanlagen (PFB S. 664). Der Beklagte geht damit zutreffend von der
Untunlichkeit von Schutzvorkehrungen aus, weil es letztlich keine Vorkehrungen
gibt, die den Klägern wirksamen und zumutbaren Fluglärmschutz bieten
könnten.
Zu § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg vertritt der Beklagte die Ansicht, dass diese
Vorschrift nicht nur eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außen-
wohnbereiche, sondern je nach Art und Intensität der Fluglärmimmissionen
auch einen Anspruch auf Übernahme betroffener Grundstücke zum Verkehrs-
wert gegen Übertragung des Eigentums einschließe. Der Senat teilt diesen
Rechtsstandpunkt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
BVerwGE 125, 116 ). Die Auffassung der Kläger, der von
ihnen geltend gemachte Entschädigungsanspruch falle nicht in den unmittelba-
ren Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg, er sei vielmehr aus
dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift i.V.m. dem Aufopferungsgewohnheits-
recht zu entwickeln, wird der rechtlichen Tragweite des Entschädigungsan-
spruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg nicht gerecht. Die von den Klägern
befürwortete restriktive Auslegung kann sich weder auf den Wortlaut noch auf
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den Ausgleichszweck der Norm stützen und widerspricht dem systematischen
Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 73 Abs. 2 VwVfGBbg.
Die Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststel-
lung auf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind In-
halts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG,
Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - BA S. 25 – in dem Verfah-
ren der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 – und den Planfeststellungsbe-
schluss vom 13. August 2004). Als solche müssen diese Vorschriften der ver-
fassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozial
gerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutz-
würdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich
und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG a.a.O., S. 25 mit
Hinweis auf BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198> zum Straßenverkehrslärm). Diesen
verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Einbeziehung von Übernah-
meansprüchen bei unzumutbaren Fluglärmimmissionen in den Anwendungsbe-
reich von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg. Die Kläger bewegen sich im Anwen-
dungsbereich dieser Norm, weil sie in Gestalt eines Übernahmeanspruchs ei-
nen Anspruch auf angemessene Entschädigung im Hinblick auf schlechthin
unzumutbare Fluglärmimmissionen geltend machen, die durch Schutzvorkeh-
rungen i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg nicht auf das verfassungsrechtlich
zumutbare Maß abgesenkt werden können. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist
für einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2
Satz 3 VwVfGBbg i.V.m. dem Aufopferungsgewohnheitsrecht kein Raum.
2. Der den Klägern nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg eingeräumte Anspruch
auf eine „angemessene Entschädigung“ bemisst sich nach der Höhe des Ver-
kehrswertes ihres Grundstücks zum Stichtag der Geltendmachung des Ent-
schädigungsanspruchs (Teil A II 5.1.6 Nr. 1 des PFB). Der Senat hat diese
Stichtagsregelung als rechtlich einwandfrei angesehen (Urteil vom 16. März
2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ). Die da-
gegen erhobenen Einwände der Kläger lassen keine tatsächlichen oder rechtli-
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chen Besonderheiten erkennen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könn-
ten.
Die Kläger missverstehen die Entscheidungsgründe der Musterurteile, soweit
sie darauf hinweisen, dass der Senat seine Ausführungen zur Stichtagsrege-
lung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116
) systematisch in den Kontext seiner Ausführungen zur Entschädi-
gungshöhe bei der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs (a.a.O. Rn. 393
ff.) und zur Minderung der Grundstücksverkehrswerte (a.a.O. Rn. 400 ff.) ge-
stellt und damit den Übernahmeanspruch aus dem unmittelbaren Anwen-
dungsbereich von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg herausgelöst habe. Die Aus-
führungen des Senats zum Zeitpunkt der Wertermittlung (a.a.O. Rn. 408 ff.)
gelten für alle Entschädigungsleistungen, die der Planfeststellungsbeschluss
den Trägern des Vorhabens auferlegt. Darunter fallen Entschädigungen für die
Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche (Teil A II 5.1.5 des PFB) und Ent-
schädigungen in dem Fall, in dem die Kosten für passive Schallschutzeinrich-
tungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schüt-
zenden Räumen überschreiten (Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des PFB), ebenso wie Ent-
schädigungen in Gestalt eines Übernahmeanspruchs. Aus Rn. 409 des Mus-
terurteils vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A1075.04 - (BVerwGE 125, 116) er-
gibt sich nichts anderes. Die von den Klägern angeführten Urteilsgründe zur
Minderung der Grundstücksverkehrswerte (a.a.O. Rn. 400 ff., insbesondere
Rn. 403 bis 407) beziehen sich auf die abwägungsfehlerfreie Bewältigung
vorhabenbedingter Minderungen des Verkehrswertes in Fallkonstellationen, in
denen ein finanzieller Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg nicht
zwingend geboten ist (vgl. a.a.O. Rn. 404). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor,
da der Beklagte das Grundstück der Kläger gerade wegen unzumutbarer Lärm-
immissionen auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg in das fest-
gesetzte Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ aufgenommen hat.
Die Kläger machen unter Beweisantritt geltend, dass ein „sonderentwicklungs-
bedingter“ Rückgang des Bodenwertes ihres Grundstücks um mehr als 60 %
zwischen dem Jahr 1996 und dem 16. November 2004 (dem Tag der Geltend-
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machung des Entschädigungsanspruchs) zu einer Minderung des Verkehrswer-
tes um 50 % (60 %) in diesem Zeitraum geführt habe. Diese extreme Belastung
bedeute eine tatsächliche Besonderheit i.S.v. § 93a Abs. 2 VwGO, die eine
Entscheidung im Beschlusswege unzulässig mache. Das trifft nicht zu.
In seinem Musterurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE
125, 116 ) hat der Senat den Einwand zahlreicher Muster-
kläger zurückgewiesen, der Beklagte hätte den Stichtag für die Ermittlung des
Grundstücksverkehrswertes auf einen Zeitpunkt vor Geltendmachung des
Übernahmeanspruchs festsetzen müssen. Der Senat hat eine derartige Vorver-
legung als nicht gerechtfertigt angesehen und dies im Wesentlichen mit syste-
matischen und teleologischen Erwägungen zur Schutzfunktion des § 74 Abs. 2
Satz 3 VwVfGBbg begründet. In diesem Zusammenhang hat er es auch abge-
lehnt, die Entschädigungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den mög-
lichen Vorwirkungen einer Enteignung auf den Anwendungsbereich des § 74
Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu übertragen (a.a.O. Rn. 411 bis 414). Daran ist
auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
Entgegen dem Klagevorbringen verletzt die vom Beklagten gewählte und vom
Senat gebilligte Stichtagsregelung für die Verkehrswertermittlung die Kläger
nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zurückzu-
weisen ist zunächst die Kritik der Kläger, der Senat habe in seinem Urteil vom
16. März 2006 (a.a.O. Rn. 413, 414) zur Auslegung von § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg den Standpunkt vertreten, der Verkehrswert eines Übernahme-
grundstücks sei zum Stichtag der Aufnahme des Betriebes des Flughafens zu
ermitteln. Der Senat hat aus dem Regelungszweck (Surrogatfunktion) des Ent-
schädigungsanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg abgeleitet, dass als
Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes frühestens der Erlass des (nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG sofort vollziehbaren) Planfeststellungsbeschlusses
und spätestens der Zeitpunkt in Betracht komme, zu dem der Flughafen in sei-
ner planfestgestellten Form in Betrieb genommen werde (vgl. a.a.O. Rn. 413 bis
415).
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Danach steht der Planfeststellungsbehörde bei der Stichtagsregelung ein Ge-
staltungsspielraum zu. Bei seiner Ausfüllung hat sie die schutzwürdigen Inte-
ressen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und Anwohner einerseits
und die der Vorhabenträger andererseits in einen gerechten Ausgleich und ein
ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das sind verfassungsrechtliche Vorga-
ben, welche die Planfeststellungsbehörde bei der Auslegung und Anwendung
eigentumsbestimmender Normen (hier: § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg) nicht
außer Acht lassen darf (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008
- 1 BvR 2722/06 - mit Hinweis auf BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 68, 361 <372>;
Jarass in: Jarass/Pieroth , GG, 9. Aufl. 2007, Art. 14 Rn. 51). Die Stich-
tagsregelung des Beklagten genügt diesen Anforderungen. Sie knüpft nicht an
die Inbetriebnahme des Flughafens an, sondern zugunsten der betroffenen
Grundeigentümer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungs-
anspruchs nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Betroffenen er-
leiden hierdurch keine Nachteile. Sie werden im Gegenteil begünstigt, da sie es
in der Hand haben, für ihren Entschädigungsantrag den Zeitpunkt zu wählen,
der ihnen unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt
günstig erscheint (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerw-
GE 125, 116 ). Eine Vorverlegung des Stichtags in der von den Klä-
gern geforderten Weise ist aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG) nicht geboten. Vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens lässt
sich noch nicht sicher abschätzen, ob das Vorhaben überhaupt so wie geplant
und mit allen Konsequenzen, die sich aus der planerischen Konzeption
ergeben, in die Tat umgesetzt werden kann und soll (Urteil vom 16. März 2006
a.a.O. Rn. 414).
Dem Beweisantrag der Kläger, zu ihrer Behauptung einer 50%igen Minderung
des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und dem
16. November 2004 Beweis durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens
eines Sachverständigen einzuholen, kann nicht stattgegeben werden. Nach der
aus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstandenden Stichtagsregelung
des Beklagten ist der Verkehrswert des Grundstücks (bzw. das Ausmaß der
Verkehrswertminderung) vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom
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13. August 2004 für die Höhe der nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu
leistenden Entschädigung nicht maßgeblich. Tatsachen, die nach der materiell-
rechtlichen Auffassung des Tatrichters nicht entscheidungserheblich sind, be-
dürfen keines Sachverständigenbeweises.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162
Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Luftverkehrsrecht
Fachpresse:
ja
Planfeststellung
Rechtsquellen:
GG
Art. 14 Abs. 1
VwVfG
§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3
LuftVG
§ 9 Abs. 2
Stichworte:
Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Planfeststellung eines Flughafens; Lärm-
schutzmaßnahmen; Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld; Grund-
stücksübernahme; Verkehrswertermittlung; Stichtagsregelung im Planfeststellungs-
beschluss.
Leitsätze:
Im Falle einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (hier: Flughafen Berlin-
Schönefeld) kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld statt
realer Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG je nach Art und Intensität
der Fluglärmimmissionen einen Anspruch auf Übernahme der betroffenen Grund-stü-
cke zum Verkehrswert (gegen Übertragung des Eigentums) begründen.
Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Stichtagsregelung für die Ermittlung des
Verkehrswertes ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung sie die schutz-
würdigen Interessen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und des Flugha-
fenbetreibers in einen gerechten Ausgleich zu bringen hat.
Die Planfeststellungsbehörde darf im Planfeststellungsbeschluss festlegen, dass sich
die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass des Planfeststel-
lungsbeschlusses bemisst (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 – BVerwGE 125, 116 Flughafen Berlin-Schönefeld).
Beschluss des 4. Senats vom 2. Juli 2008 – BVerwG 4 A 1025.06