Urteil des BVerwG vom 23.07.2012

Vertretung, Aufgabenbereich, DDR, Auskunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 KSt 2.12 (3 B 86.11)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die mit Kostenrechnung vom 6. Dezember 2011 (Kassen-
zeichen: 1180 0109 6577) festgesetzten Kosten in Höhe
von 50 € werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. September 2010 die Klage
des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über beim
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
maligen DDR vorhandene Unterlagen abgewiesen. Die gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in diesem Urteil vom Kläger persönlich eingelegte Be-
schwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November
2011 (BVerwG 3 B 86.11) verworfen. Der Betreuer des Klägers wendet sich
gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts
für das Beschwerdeverfahren.
Von der Erhebung von Kosten gegenüber dem Kläger ist gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abzusehen. Die Prozesshandlungen des Klägers sind durch Be-
schluss des Amtsgerichts Menden vom 16./18. August 2010 einem Einwilli-
gungsvorbehalt gemäß § 1903 Abs. 1 BGB unterstellt worden. Mit Beschluss
vom 21. Dezember 2011 hat das Amtsgericht klargestellt, dass die Betreuung
auch die Vertretung bei Behörden und Institutionen einschließlich Gerichten
umfasst. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nicht prozessfähig ist (§ 62 Abs. 2
VwGO) und die von ihm erhobene Klage mangels Zustimmung seines Betreu-
ers als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Entsprechendes gilt für
die Beschwerde. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts einschließlich der Kostenentscheidung beruht auf der Un-
kenntnis des Gerichts, dass der Kläger für den Aufgabenbereich „Vertretung bei
Gerichten“ der Zustimmung seines Betreuers bedurfte.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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