Urteil des BVerwG vom 09.04.2014

Öffentliche Sicherheit, Wartezeit, Abschleppen, Ruhender Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 5.13
VGH 8 A 1667/12
Verkündet
am 9. April 2014
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
31. Januar 2013 wird geändert. Die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Mai 2012 wird in vollem Umfang zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.
Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauf-
tragter Bediensteter der Beklagten um 19:30 Uhr fest, dass ein Reisebus des
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Klägers auf einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand am Af-
fentorplatz in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im
Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem der städtische
Bedienstete vergeblich versucht hatte, den Kläger über die im Reisebus sicht-
bar angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, ordnete er das Abschleppen
des Busses an. Gegen 19:40 Uhr erschien der Kläger wieder am Bus und fuhr
ihn wenig später fort. Der städtische Bedienstete brach die Abschleppmaßnah-
me um 19:42 Uhr noch vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs ab.
Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem
men aus den der Beklagten vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestell-
ten Kosten für die Leerfahrt eines mit zwei Mitarbeitern besetzten vierachsigen
Abschleppfahrzeugs in der Zeit von 19:38 Uhr bis 20:08 Uhr in Höhe von
446,25 €, Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 € und Zustellkosten in Höhe
von 6,90 €. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte in Höhe der hälfti-
gen Zustellkosten ab; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abge-
wiesen. Die Abschleppmaßnahme sei zu Recht ohne weiteres Zuwarten einge-
leitet worden, nachdem der Kläger über die im Bus ausgelegte Mobilfunknum-
mer nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei Sache des Klägers gewesen, seine
Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Reisebus habe Taxen an der Anfahrt des
Taxenstandes gehindert; daher sei ein umgehendes Einschreiten geboten ge-
wesen. Auch die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe
nur die Möglichkeit gehabt, die am Markt angebotenen Dienstleistungen in An-
spruch zu nehmen. Die Suche nach einem möglicherweise günstigeren Anbie-
ter sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen; im Vordergrund habe eine ef-
fektive Gefahrenabwehr gestanden.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entschei-
dung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit im Wider-
spruchsverfahren keine Abhilfe erfolgt war; im Übrigen hat er die Berufung zu-
rückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die dem Kostenbescheid zugrunde
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liegende Abschleppanordnung sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig.
Die beträchtlichen Leerfahrtkosten und die Verwaltungskosten wären nicht ent-
standen, wenn der Bedienstete zehn Minuten auf das Eintreffen des Busfahrers
gewartet hätte, wozu er - mindestens - verpflichtet gewesen sei. In der Recht-
sprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass keine bestimmte War-
tezeit für das Abschleppen verbotswidrig in einem absoluten Haltverbot abge-
stellter Fahrzeuge einzuhalten sei. Andererseits sei eine Wartezeit von mindes-
tens einer Stunde erforderlich, bevor das Abschleppen eines Fahrzeugs veran-
lasst werden dürfe, das unzulässig an einem nur gegen Entgelt zu benutzenden
Parkplatz (Parkuhr, Parkautomat) geparkt worden sei. Der hier zu beurteilende
Fall sei zwischen diesen beiden Fallgruppen einzuordnen. Der Taxenstand sei
nicht wie bei einem absoluten Haltverbot nur dem fließenden Verkehr oder Ret-
tungsfahrzeugen vorbehalten und müsse zu diesem Zweck jederzeit freigehal-
ten werden. Zulässig sei dort aber nur das Halten und Parken bestimmter öf-
fentlicher Verkehrsmittel, zu denen der Reisebus des Klägers nicht gehöre. Mit
dem verbotswidrigen Abstellen habe der Kläger eine Ordnungswidrigkeit be-
gangen. Sie wiege in ihrer Sozialschädlichkeit aber weitaus geringer als das
verbotswidrige Parken von Kraftfahrzeugen in absoluten Haltverbotszonen oder
auf ausgewiesenen Rettungswegen. Sie bewirke keine akute Gefährdung der
Sicherheit oder Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, von Leben und
Gesundheit hilfebedürftiger Personen oder von bedeutenden Sachwerten. Be-
einträchtigt werde nur die Möglichkeit anfahrender Taxen, Fahrgäste direkt am
Taxenstand aussteigen zu lassen und dort anschließend auf neue Fahrgäste zu
warten. Doch dürften gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) Taxen, wenn der Taxenstand durch andere Fahrzeuge blockiert sei und
die Verkehrslage es zulasse, Fahrgäste auch neben anderen Fahrzeugen ein-
oder aussteigen lassen, die auf einem Seitenstreifen oder am rechten Fahr-
bahnrand stünden. Dadurch würden die Folgen auch der vollständigen Fehlbe-
legung eines Taxenstandes deutlich relativiert. Die Einrichtung eines Taxen-
standes biete weder den Taxiunternehmern die Gewähr dafür, ihn jederzeit nut-
zen zu können, noch könnten Fahrgäste damit rechnen, dort immer wartende
Taxen vorzufinden. Deshalb müsse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit eines
sofortigen Abschleppens ein deutlicher Unterschied zum verbotswidrigen Ab-
stellen in absoluten Haltverbotszonen gemacht werden. Zu berücksichtigen sei-
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en auch die nachteiligen Folgen für den Betroffenen, der zusätzlich zu einem
Bußgeld hohe Abschleppkosten tragen müsse, deren Verhältnismäßigkeit vor
allem bei durch eine vorzeitige Anordnung verursachten Leerfahrten - wie hier -
sehr fragwürdig sei. Der städtische Bedienstete müsse deshalb eine Ermes-
sensentscheidung treffen, nach welcher Wartezeit er das Abschleppen anord-
ne, da nicht damit zu rechnen sei, dass der Fahrer zurückkomme und das
Fahrzeug selbst entferne. Eine solche Ermessensentscheidung fehle hier gänz-
lich. Aus der Niederschrift des Bediensteten, der Rechnung des Abschlepp-
unternehmens und der dienstlichen Erklärung vom 6. Januar 2012 sei ersicht-
lich, dass er die Ordnungswidrigkeit um 19:30 Uhr festgestellt und nach nur
einem erfolglosen Anrufversuch die dann fehlgeschlagene Abschleppmaßnah-
me um 19:38 Uhr oder zuvor veranlasst habe; sie sei nach dem Eintreffen des
Klägers am Bus gegen 19:40 Uhr abgebrochen worden. Da die hier eingehalte-
ne Wartezeit von maximal acht Minuten keinesfalls ausgereicht habe, biete der
Fall an sich keine Veranlassung, konkret zur Mindestdauer der in solchen Fäl-
len gebotenen Wartezeit Stellung zu nehmen. Um der Beklagten jedoch einen
Anhaltspunkt für künftige Fälle zu geben, sei eine Konkretisierung angebracht.
Die Wartezeit liege hier in der Mitte zwischen der in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs geforderten Wartezeit von mindestens einer Stunde
bei der Zweckentfremdung von Parkplätzen im eingeschränkten Haltverbot und
keiner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots; sie betrage
somit eine halbe Stunde ab der Feststellung der Ordnungswidrigkeit.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Gegen die vom Be-
rufungsgericht für erforderlich gehaltene Wartezeit spreche die besondere
Funktion von Taxenständen. Der Verordnungsgeber habe im Interesse eines
reibungslosen Taxenverkehrs das dort früher geltende Parkverbot durch ein
Haltverbot ersetzt. Das von ihm angestrebte reibungslose Funktionieren des
Taxenverkehrs setze voraus, dass die Taxenstände von unberechtigt haltenden
oder parkenden Fahrzeugen freigehalten würden. Das Interesse hieran sei im
Grundsatz dem Schutz von Behindertenparkplätzen gleichgelagert; dort dürften
Abschleppmaßnahmen regelmäßig ohne jedes Zuwarten veranlasst werden.
Außerdem führe die Auffassung des Berufungsgerichts faktisch zu einer sehr
viel längeren Fehlbelegung des Taxenstandes; hinzuzurechnen sei noch die
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Anfahrzeit für den Abschleppwagen und die Zeit für das Verladen des zu ent-
fernenden Fahrzeugs. Gegen die Wartefrist spreche zudem das öffentliche Inte-
resse an einer wirksam und wirtschaftlich durchführbaren Verkehrsüberwa-
chung. Schließlich sei der Gedanke der Generalprävention zu berücksichtigen.
Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne eine
Wartezeit vor der Anordnung einer Abschleppmaßnahme nur dann in Betracht
kommen, wenn kein Taxi behindert worden sei. Hier habe es aber eine konkrete
Behinderung gegeben. Die angefallenen Kosten seien nicht überhöht.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Ein Taxenstand könne nicht wie
eine absolute Haltverbotszone behandelt werden. Er habe dort gehalten, um die
Fahrgäste gefahrlos aussteigen zu lassen, und im Bus seine Mobiltelefonnum-
mer hinterlassen. Dass er das Mobiltelefon wegen eines Toilettengangs kurz-
fristig abgestellt habe, sei sicher nachvollziehbar. Vorsorglich und hilfsweise
seien die geltend gemachten Abschleppkosten als weit überhöht zu beanstan-
den. Die Beklagte müsse mit den Abschleppunternehmen vertraglich deutlich
günstigere Tarife für Leerfahrten vereinbaren.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das
Berufungsurteil für unzutreffend. Die Abschleppanordnung sei verhältnismäßig
gewesen. Das verbotswidrige Abstellen des Reisebusses habe die Nutzungs-
möglichkeit des Taxenstandes beeinträchtigt. Für ein Abschleppen habe auch
das generalpräventive Interesse an einem geordneten Parkverhalten in Innen-
städten gesprochen. Diesen gewichtigen öffentlichen Belangen stehe eine
überschaubare Kostenbelastung des Klägers gegenüber. Der städtische Be-
dienstete habe vergeblich versucht, den Kläger zu erreichen. Eine pauschale
Wartefrist könne nicht richtig sein. Es komme darauf an, in welchem Umfang es
dem Behördenbediensteten zuzumuten sei, den Verantwortlichen zu erreichen
oder seinen Aufenthalt festzustellen. Im Interesse einer effektiven Gefahrenab-
wehr müsse es möglich sein, gegen einen verbotswidrig Parkenden bereits im
Vorfeld einer akuten Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
vorzugehen.
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II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ver-
letzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Abschleppanordnung stand im
Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz. Auch die an diese Maßnahme anknüpfende Heranziehung des Klägers
zur Kostentragung lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Die Re-
vision führt daher zur Änderung des Berufungsurteils und zur vollständigen Zu-
rückweisung der Berufung.
Zwar sind die Rechtsgrundlagen für den von der Beklagten gegen den Kläger
geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch im Wesentlichen dem irrevisi-
blen Landesrecht zu entnehmen, namentlich den Vorschriften des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und des Hessi-
schen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie der Verwaltungskosten-
ordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und
für Sport, auf die die Abschleppanordnung und die daran anschließende Heran-
ziehung des Klägers zur Kostentragung gestützt sind. Der revisionsgerichtlichen
Überprüfung unterliegt jedoch, ob das Berufungsgericht dabei den bundesver-
fassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zutreffend angewendet
hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 -
Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 S. 2 m.w.N.). Dass die Inanspruchnahme
des Klägers unabhängig davon aus Gründen des Landesrechts rechtswidrig
war, haben die Vorinstanzen nicht angenommen; das ist auch sonst nicht er-
sichtlich.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste hier zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht länger mit der Abschleppanord-
nung abgewartet werden. Der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz gebietet nicht, dass in den Fällen eines Verstoßes gegen das
absolute Haltverbot, das an Taxenständen nach dem Zeichen 229 für andere
als betriebsbereite Taxen gilt, im Allgemeinen eine Wartezeit von mindestens
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30 Minuten seit der Feststellung des unzulässigen Abstellens eingehalten wer-
den muss, bevor eine Abschleppmaßnahme eingeleitet werden darf.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des zuvor für das
Straßenrecht zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar
unverhältnismäßig, einen bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-
Parkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also aus-
schließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnah-
men zu nehmen; andererseits ist es aber nicht zweifelhaft, dass verbotswidrig
abgestellte Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden dürfen, wenn sie ande-
re Verkehrsteilnehmer behindern. Dies gilt etwa beim Verstellen des gesamten
Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funk-
tionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Par-
ken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder
auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. In allen diesen
wie auch in sonstigen Abschleppfällen dürfen jedoch die für den Betroffenen
entstehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme be-
zweckten Erfolg stehen, was unter Abwägung der Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu beurteilen ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde sich davon
leiten zu lassen, dass Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen
zwar nicht ausgeschlossen sind, die gegenläufigen Interessen aber naturgemäß
ein größeres Gewicht bekommen (zusammenfassend dazu Beschluss vom
18. Februar 2002 a.a.O. S. 2 f. m.w.N.).
b) Mit dem Abstellen des Reisebusses am Taxenstand hat der Kläger gegen
das mit dem Zeichen 229 angeordnete absolute Haltverbot für nichtberechtigte
Fahrzeuge und das sich daraus zugleich ergebende Wegfahrgebot verstoßen,
das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollzieh-
bar ist (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz
442.151 § 13 StVO Nr. 4 S. 1 f. und vom 15. Juni 1981 - BVerwG 7 B 216.80 -
Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 4 S. 3). Der Kläger hat damit gemäß § 49
Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO und Zeichen 229 der Anlage 2 zur StVO
eine Ordnungswidrigkeit begangen. Darüber hinaus verletzt dieses Verhalten
- auch ohne dass es erst noch zu einer konkreten Beeinträchtigung der Sicher-
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heit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommen muss - die öffentliche Si-
cherheit im Sinne des Gefahrenabwehrrechts (vgl. zum Hessischen Gesetz
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG: VGH Kassel, Urteil vom
22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 - NVwZ-RR 1991, 28).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es an einer Ermessensent-
scheidung des städtischen Bediensteten vor dem Einschreiten gänzlich gefehlt
habe, ist unzutreffend. Dieser hat, wie die von ihm über die Abschleppmaß-
nahme gefertigte Niederschrift zeigt, die maßgeblichen tatsächlichen Gegeben-
heiten (Verstoß gegen das absolute Haltverbot nach dem Zeichen 229; konkre-
te örtliche und zeitliche Umstände, insbesondere die bereits eingetretene Be-
hinderung eines anfahrenden Taxis) in den Blick genommen. Er hat außerdem
vor der Einleitung der Abschleppmaßnahme - allerdings vergeblich - zunächst
noch versucht, Abhilfe über einen Anruf auf der im Reisebus ausliegenden Mo-
biltelefonnummer zu schaffen; damit wurden auch in Betracht kommende Hand-
lungsalternativen in seine Entscheidungsfindung einbezogen.
d) Dass die auf dieser Grundlage dann getroffene Abschleppanordnung geeig-
net war, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen, kann nicht ernstlich in
Zweifel gezogen werden. Etwas Abweichendes macht auch der Kläger nicht
geltend.
e) Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war erforderlich. Sie erweist sich
nicht deshalb als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil dem städti-
schen Bediensteten nach der maßgeblichen ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt
der Einleitung der Abschleppmaßnahme ein milderes, aber ebenso wirksames
Mittel offen stand. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Se-
nats, dass bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Versto-
ßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des
Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur
Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. Be-
schluss vom 27. Mai 2002 - BVerwG 3 B 67.02 - VRS 2002 309 <310> m.w.N.).
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Dementsprechend war es nicht ausreichend, dass der Kläger seine Mobilfunk-
nummer im Reisebus hinterlegt hatte. Der städtische Bedienstete unternahm
vor dem Bestellen des Abschleppwagens den Versuch, den Kläger über diese
Nummer telefonisch zu erreichen. Nachdem dieser Versuch ohne Erfolg blieb
und auch sonst nicht zu erkennen war, dass der Fahrer des Busses alsbald
wieder an seinem Fahrzeug eintreffen würde, waren weitere Maßnahmen zu
einer Kontaktaufnahme nicht veranlasst. Der Kläger hat keinerlei konkrete An-
gaben zu seinem aktuellen Aufenthalt hinterlassen; für den städtischen Be-
diensteten war damit nicht ersichtlich, wo sich der für das Fahrzeug Verantwort-
liche befand. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei
wegen eines dringenden Gangs auf die Toilette vorübergehend telefonisch nicht
erreichbar gewesen. Der für den Verkehrsverstoß Verantwortliche hat das Risi-
ko für seine jederzeitige Erreichbarkeit zu tragen. Hier hat der Kläger zudem,
wie er in seiner Revisionserwiderung vorträgt, das Mobiltelefon selbst abge-
stellt.
f) Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war schließlich nicht unverhältnis-
mäßig im engeren Sinne, also kein übermäßiger Eingriff in den Rechtskreis des
Klägers. Der städtische Bedienstete durfte in Abwägung der wesentlichen Um-
stände des Einzelfalls zum Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der
Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhält-
nis zum bezweckten Erfolg stehen.
Dabei fällt zugunsten des ordnungsbehördlichen Einschreitens ins Gewicht,
dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber dem reibungslosen
Funktionieren des Taxenverkehrs einen hohen Stellenwert beimessen. Gemäß
§ 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist der Verkehr mit Ta-
xen, der eine der in § 8 Abs. 1 PBefG genannten Verkehrsarten - also die all-
gemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen
und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr - ersetzt, ergänzt oder verdichtet, Teil des
öffentlichen Personennahverkehrs. Auch der erkennende Senat hat - wenn
auch in anderem Zusammenhang - angenommen, dass die Existenz und das
Funktionieren des Taxenverkehrs als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
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anzusehen sind (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2008 - BVerwG 3 B 77.07 -
juris Rn. 7 m.w.N.). Der Verordnungsgeber hat mit der Siebzehnten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993
(BGBl I S. 2043) das früher an Taxenständen geltende Parkverbot für nicht be-
rechtigte Fahrzeuge (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO a.F.) durch ein absolutes Halt-
verbot ersetzt; er hat dadurch deutlich gemacht, dass er dem Taxenverkehr im
Allgemeinen und der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Ta-
xenstände im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst. Zur Begründung für
diese Änderung verweist er darauf, dass im Interesse eines möglichst reibungs-
losen Taxiverkehrs die rechtlichen Voraussetzungen für das Freihalten der Ta-
xenstände von unberechtigt haltenden und parkenden Fahrzeugen verbessert
werden müssten (VkBl 1994 S. 172). Diese als Nummer 9 an die sonstigen ab-
soluten Haltverbote des § 12 Abs. 1 StVO angefügte Regelung hat mit der
Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631) und der Verordnung zur Neu-
fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367) ihren
Standort in Nummer 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gefunden; die rechtli-
che Gewichtung des absoluten Haltverbots an Taxenständen ist davon unbe-
rührt geblieben.
Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht
davon ausgegangen, dass eine Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen
das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot grundsätzlich
auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxen-
ständen berechtigten Taxis verhältnismäßig ist (so u.a. VGH München, Be-
schluss vom 15. Dezember 2006 - 24 ZB 06.2743 - BayVBl 2007, 249, OVG
Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 Bf 392/05 - VRS 2006, 231 <232 f.>
sowie OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 Q 166/98 - juris
Rn. 13). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeit-
punkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder ab-
sehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen
wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unbe-
rechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Da unterstellt werden
kann, dass Taxenstände regelmäßig nur in dem für einen ordnungsgemäßen
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Taxenbetrieb erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, muss vielmehr je-
derzeit mit der Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und bei ei-
nem verbotswidrigen Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit deren Behinderung
gerechnet werden (in diesem Sinne auch VGH München, Beschluss vom
15. Dezember 2006 a.a.O. und OVG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2006
a.a.O.). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer ört-
licher oder zeitlicher Umstände angenommen werden, etwa dann, wenn offen-
kundig nicht (mehr) mit einer Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen
und deren Fahrgäste zu rechnen ist. Das war hier - an einem Samstagabend in
Frankfurt-Sachsenhausen - fernliegend.
Hier kam hinzu, dass durch den abgestellten Reisebus bereits ein Taxi bei der
Nutzung des Taxenstandes behindert worden war. Das ergibt sich aus dem
vom städtischen Bediensteten über die Abschleppmaßnahme angefertigten
Protokoll, in dem dieses Taxi mit seinem amtlichen Kennzeichen aufgeführt
wird; der Kläger hat das nicht substantiiert bestritten. Nach ständiger Recht-
sprechung ist eine Abschleppanordnung aber regelmäßig nicht unverhältnis-
mäßig im engeren Sinne, wenn das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs
zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt (vgl. u.a. Beschluss
vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO
Nr. 10 S. 2 und Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189
<193> m.w.N.). Darüber hinaus erwies sich die Beeinträchtigung der Nutzung
des Taxenstandes schon wegen der Größe des Reisebusses als besonders
gravierend.
Demgegenüber vermögen die vom Berufungsgericht für seine Auffassung an-
geführten Gesichtspunkte nicht zu überzeugen. Zu Unrecht differenziert es zwi-
schen dem Haltverbot an mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenständen
und sonstigen absoluten Haltverboten. Das läuft der Wertung des Verord-
nungsgebers zuwider, der - wie gezeigt - den Ausschluss nichtberechtigter
Fahrzeuge an Taxenständen bewusst zu einem absoluten Haltverbot „aufge-
wertet“ hat und damit gerade das Ziel verfolgt, sie für ihre bestimmungsgemäße
Nutzung freizuhalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die ord-
nungswidrige zeitweilige Zweckentfremdung von Taxenständen durch das Par-
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ken nicht privilegierter Fahrzeuge keine akute Gefährdung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, von Leben und Gesundheit hilfe-
bedürftiger Personen oder des Schutzes bedeutender Sachwerte bewirke, hält
zudem - jedenfalls in dieser Absolutheit - einer Überprüfung am Maßstab allge-
meiner Lebenserfahrung nicht stand. Insofern liegt - wie die von der Beklagten
vorgelegten Stellungnahmen von Taxenverbänden bestätigen - vielmehr auf der
Hand, dass es beim Ausweichen von Taxen auf die vom fließenden Verkehr
genutzte Fahrspur durch das Ausscheren selbst und ebenso beim Ein- und
Aussteigen von Fahrgästen zu Gefährdungssituationen kommen kann, die
durch eine bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Taxenstandes vermieden
werden können und nach der Wertung des Verordnungsgebers auch sollen.
Das gilt im Hinblick auf den erhöhten Zeit- und Platzbedarf verstärkt dann, wenn
behinderte Menschen ein Taxi benutzen wollen. Der Verweis des Berufungsge-
richts auf § 12 Abs. 4 Satz 3 StVO greift ebenfalls nicht durch. Zwar dürfen
nach dieser Regelung Taxen, wenn die Verkehrslage es zulässt, auch neben
anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahn-
rand halten oder parken, Fahrgäste ein- und aussteigen lassen. Doch kann
hierdurch das durch das Zeichnen 229 verkörperte absolute Haltverbot schon
deshalb nicht relativiert werden, weil diese Möglichkeit den Taxen nur unter en-
gen Voraussetzungen, nämlich nur dann eröffnet ist, wenn die Verkehrslage es
zulässt. Ebenso wenig geht es entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers
an, in dieser Befugnis gleichsam eine „Kompensation“ für eine mögliche nicht-
berechtigte Inanspruchnahme von Taxenständen durch sonstige Fahrzeuge zu
sehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die vom Berufungsgericht
angeführte Erwägung, das Vorhandensein eines Taxenstandes biete weder den
Taxifahrern eine Gewähr dafür, diesen Stand auch immer nutzen zu können,
noch könnten potentielle Fahrgäste damit rechnen, am Taxenstand jederzeit
wartende Taxen vorzufinden. Das mag zutreffen, kann aber nicht rechtfertigen,
dass die Funktion von Taxenständen durch ein verbotswidriges Handeln Dritter
ungeachtet dieser Unwägbarkeiten beeinträchtigt wird.
Auf der anderen Seite sind - als gegen ein sofortiges Abschleppen sprechende
Gesichtspunkte - die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten und sonstigen Er-
schwernisse einzustellen, die sich nach einer solchen Maßnahme für den Be-
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troffenen ergeben; dazu zählt etwa der Aufwand für das Abholen des Fahr-
zeugs an einem Sammelplatz. Doch kann diesen Belangen des Betroffenen in
aller Regel kein höheres Gewicht zukommen als dem vom Normgeber an-
erkannten öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Ta-
xenverkehrs. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Fahrer des
verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs die Ursache für die ihn treffenden nach-
teiligen Folgen selbst gesetzt hat.
An dieser Gewichtung der widerstreitenden Belange würde sich nichts ändern,
wenn - wie der Kläger im Revisionsverfahren erneut geltend macht - eine an Ort
und Stelle für Reisebusse vorgesehene Abstellfläche ihrerseits durch Taxen
belegt gewesen wäre. Feststellungen dazu, ob diese Behauptung des Klägers
stimmt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Im Internet allgemein zugäng-
liche Ansichten sprechen dafür, dass es sich hier zum einen um eine dem Li-
nienverkehr vorbehaltene Busspur nebst Haltestelle und zum anderen um einen
weiteren Taxenstand handelt, die für den Reisebus des Klägers gleichermaßen
nicht offen standen. Aber auch ungeachtet dessen könnten Verkehrsverstöße
Dritter einen eigenen Verkehrsverstoß nicht rechtfertigen.
g) Danach kann dem Berufungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt wer-
den, der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange
- im Allgemeinen - eine Mindestwartezeit von 30 Minuten gerechnet ab der
Feststellung des unzulässigen Abstellens, bevor das Abschleppen eines unter
Verstoß gegen das Haltverbot des Zeichens 229 abgestellten Fahrzeugs ange-
ordnet werden dürfe. Das begründet das Berufungsgericht damit, dass diese
Zeitspanne in der Mitte liege zwischen der in der Rechtsprechung des Verwal-
tungsgerichtshofs geforderten Wartezeit von mindestens einer Stunde bei ei-
nem verbotswidrigen Halten an Parkuhren und Parkscheinautomaten und kei-
ner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots.
Diese Bildung eines arithmetischen Mittelwertes ist zum einen deshalb verfehlt,
weil es sich bei dem durch das Zeichen 229 verkörperten Haltverbot - wie be-
reits dargelegt und wie das auf diesem Zeichen seinerseits abgebildete Zeichen
283 und die Entstehungsgeschichte der Regelung deutlich machen - gerade um
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ein absolutes Haltverbot im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung handelt. Das
bestätigt die dem Zeichen 229 in Nummer 15 der Anlage 2 zu § 41 StVO durch
den Verordnungsgeber beigegebene Erläuterung; danach darf - abgesehen von
den dort genannten Ausnahmen - wer ein Fahrzeug führt, an Taxenständen
nicht halten. Dass das Zeichen 229 von diesem absoluten Haltverbot an Taxen-
ständen „betriebsbereite Taxen“ - oder wie es nun in Anlehnung an das Perso-
nenbeförderungsgesetz heißt, „für die Fahrgastbeförderung bereit gehaltene
Taxen“ - ausnimmt, ändert nichts an dem absoluten Verbot für nicht berechtigte
Fahrzeuge. Insofern ist der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang
verwendete Begriff des „relativen“ Verbots zumindest missverständlich.
Abgesehen davon trägt die „30-Minuten-Regel“ des Berufungsgerichts dem
rechtlichen Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass es von einer Gesamt-
betrachtung der wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob
die Einleitung der Abschleppmaßnahme im Einklang mit dem bundesverfas-
sungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht (vgl. dazu die bisherige
Rechtsprechung zusammenfassend: Beschluss vom 18. Februar 2002 a.a.O.
S. 2). Die Verengung auf den Verstoß gegen das Zeichen 229 und die schema-
tische Vorgabe einer dreißigminütigen Wartefrist führen dazu, dass andere Ge-
sichtspunkte ausgeblendet bleiben, die für die gebotene Einzelfallbetrachtung
bedeutsam sein können.
Auch ist der Einwand der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses
nicht von der Hand zu weisen, dass bei der vom Berufungsgericht geforderten
regelmäßigen Wartezeit von 30 Minuten eine effektive und zugleich wirtschaftli-
che Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Bediensteten der Ord-
nungsbehörde erheblich beeinträchtigt wäre. Sie müssten entweder vor Ort
bleiben oder aber wieder zum Standplatz zurückkehren, um feststellen zu kön-
nen, ob der Verstoß gegen das Haltverbot auch nach Ablauf der Wartefrist noch
andauert. Hinzu kommt, dass sich die Blockierung eines Taxenstandes durch
ein oder mehrere dort unberechtigt abgestellte Fahrzeuge über die vom Beru-
fungsgericht für erforderlich gehaltene Wartezeit von 30 Minuten hinaus zusätz-
lich noch dadurch verlängert, dass die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs und das
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Verladen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs weitere Zeit in Anspruch
nehmen.
Schließlich wird durch ein zeitnahes Abschleppen der negativen Vorbildwirkung
entgegengewirkt, die von einem verbotswidrig an einem Taxenstand abgestell-
ten Fahrzeug für andere Kraftfahrer ausgeht. Zwar kann nach der Rechtspre-
chung des erkennenden Senats der Gedanke der Generalprävention für sich
genommen eine Abschleppmaßnahme noch nicht rechtfertigen, doch kann die-
ser Gesichtspunkt - wie hier - ergänzend in die Gesamtabwägung einfließen.
Das gilt umso mehr als die Rechtsprechung der Vorinstanz die Gefahr begrün-
det, dass Verkehrsteilnehmer unter Inkaufnahme eines Bußgeldes, aber in Er-
wartung eines jedenfalls vorübergehenden „Abschleppschutzes“, von dem sie
bei einer regelmäßigen Wartezeit von 30 Minuten ausgehen könnten, entspre-
chende Verkehrsverstöße begehen (vgl. dazu auch Beschluss vom 18. Februar
2002 a.a.O. S. 2).
2. Die angegriffenen Bescheide sind aus revisionsrechtlicher Sicht auch im Hin-
blick auf die Höhe der dort von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht
zu beanstanden. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde
- bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags - nur noch der Restbetrag von
509,70 €, der nach der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Teilabhilfe
vom Kläger gefordert wurde.
Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, dass für den Einsatz der volle Stun-
densatz abgerechnet wurde, obgleich es sich nur um eine Leerfahrt gehandelt
habe, die zudem schon wenige Minuten nach der Anforderung wieder abgebro-
chen worden sei. Doch gibt die Beklagte insofern nur die Kosten als Auslagen
an den Kläger weiter, die ihr vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt
wurden. Das Abschleppunternehmen als Privatunternehmen aber ist rechtlich
- zumal durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - nicht dahingehend gebun-
den, dass es minutengenau abrechnen muss und nicht in der geschehenen
Weise pauschalieren darf. Ansonsten ergibt sich die Höhe der Forderung bean-
standungsfrei daraus, dass wegen der Größe des abzuschleppenden Fahr-
zeugs ein Spezialfahrzeug mit Zusatzpersonal zum Einsatz kommen musste
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und zudem Wochenendzuschläge anfielen. Dass sich gemessen am bundes-
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein rechtswidriges
Unterlassen der Beklagten daraus ergibt, dass sie mit dem Abschleppunter-
nehmen im Vorfeld keine günstigere Pauschale für Leerfahrten mit Spezialfahr-
zeugen ausgehandelt hat, ist nicht zu erkennen. Das würde voraussetzen, dass
eine solche Vereinbarung von den in Betracht kommenden Abschleppunter-
nehmen überhaupt akzeptiert worden wäre. Dazu hat der Kläger nichts vorge-
tragen. Die Beklagte ihrerseits hat - vom Kläger unbestritten - geltend gemacht,
dass solche Pauschalen für Leerfahrten mit Spezialfahrzeugen nicht ortsüblich
seien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVO
§ 1 Abs. 2; § 12 Abs. 4 Satz 3; § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2
Nr. 15 (VZ 229)
Stichworte:
Abschleppen; Abschleppkosten; Abschleppanordnung; Einleitung einer Ab-
schleppmaßnahme; Kosten einer Leerfahrt; Leerfahrtkosten; Parken; Halten;
ruhender Verkehr; Überwachung des ruhenden Verkehrs; wirksame Kontrolle;
Taxenstand; Taxistand; Taxi; Taxe; reibungsloser Taxenverkehr; reibungsloses
Funktionieren des Taxenverkehrs; öffentlicher Personennahverkehr; Zei-
chen 229; Verkehrszeichen 229; absolutes Haltverbot; Parkverbot; Verhältnis-
mäßigkeit; bundesverfassungsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; obli-
gatorische Wartezeit; Wartefrist; Behinderung des Straßenverkehrs; Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßenverkehrs; Generalprävention; negative Vorbildwir-
kung; Erreichbarkeit des Fahrers; Mobiltelefonnummer; Handynummer; telefo-
nische Erreichbarkeit.
Leitsatz:
Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines ver-
botswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) abgestellten
Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit
dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von
Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des rei-
bungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanord-
nung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich
selbst entfernen wird.
Urteil des 3. Senats vom 9. April 2014 - BVerwG 3 C 5.13
I. VG Frankfurt am Main vom 14.05.2012 - Az.: VG 5 K 1325/12.F -
II. VGH Kassel
vom 31.01.2013 - Az.: VGH 8 A 1667/12 -