Urteil des BVerwG vom 27.09.2012

Sperre, Verwarnung, Die Post, Historische Auslegung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 33.11
VGH 10 S 2850/10
Verkündet
am 27. September 2012
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Septem-
ber 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für
eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gestütz-
te Verwarnung des Klägers.
Der 1981 geborene Kläger beantragte im Februar 2003 die Erteilung einer
Fahrerlaubnis der Klasse B. Diesen Antrag lehnte die Fahrerlaubnisbehörde ge-
mäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - ab, da der Kläger ein
zur Klärung von Eignungszweifeln angefordertes medizinisch-psychologisches
Gutachten nicht beigebracht hatte. Auf einen im Mai 2006 gestellten weiteren
Antrag erhielt der Kläger nach Vorlage eines für ihn positiven Fahreignungsgut-
achtens am 24. Januar 2007 die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Am 4. Juli 2008 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger gestützt auf
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an
1
2
3
- 3 -
einem Aufbauseminar zur Verringerung seiner Punktezahl hin; nach strafge-
richtlichen Verurteilungen des Klägers in den Jahren 2001 und 2002 seien im
Verkehrszentralregister zwei mit insgesamt zwölf Punkten zu bewertende Ver-
kehrsverstöße eingetragen. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurden für die
Verwarnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 €, Auslagen in Höhe
von 1 €, die das Kraftfahrt-Bundesamt erhalte („KBA-Erfassung“), und Zustell-
auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt, insgesamt also ein Betrag von
22,35 €. Den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid wies das
Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2009 als unbe-
gründet zurück; hierfür setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,60 €
fest.
Wegen einer am 21. Januar 2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung
wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom
5. August 2008 erneut verurteilt; hierfür fielen weitere vier Punkte im Verkehrs-
zentralregister an.
Seine gegen die Kostenerhebung für die Verwarnung gerichtete Klage hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2010 abgewiesen. Eine analoge An-
wendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG auf die Fälle, in denen eine beantragte
Fahrerlaubnis nicht erteilt worden sei, scheide aus.
Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof
mit Urteil vom 20. September 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es:
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG sei auf die Fälle einer Versagung der Fahrerlaubnis we-
der unmittelbar noch analog anwendbar. Zwar schließe eine historische Ausle-
gung eine solche Analogie nicht schlechterdings aus, doch verbiete sie sich aus
systematischen und teleologischen Erwägungen. Die Gesetzesbegründung
enthalte nur die Aussage, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer
Punktelöschung führen solle, zu den Fällen einer Versagung der Fahrerlaubnis
verhalte sie sich nicht. Gegen eine Gleichstellung von Versagung und Entzie-
hung der Fahrerlaubnis spreche aber, dass die Entziehung anders als die Ver-
sagung mit strengen Wiedererteilungsvoraussetzungen verbunden sei. Im Hin-
blick darauf sei es dem Gesetzgeber ersichtlich darauf angekommen, Manipula-
4
5
6
- 4 -
tionsmöglichkeiten des Betroffenen auszuschließen, mit denen er eine Reduzie-
rung seines Punktestandes erreichen wolle. Solche Manipulationsmöglichkeiten
bestünden aber nicht nur, wenn über die in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genannten
Fälle hinaus mit einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis eine Punktelöschung her-
beigeführt werden könnte, sondern auch dann, wenn die Fälle einer Versagung
der Fahrerlaubnis einbezogen würden. Zu einer erweiternden verfassungskon-
formen Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zwinge auch der Gleichbehand-
lungsgrundsatz nicht. Dass die Versagung der Fahrerlaubnis anders behandelt
werde als die in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG aufgeführten Fälle, beruhe auf einem
hinreichenden sachlichen Grund. Die hinsichtlich des Punktestandes günstigere
Behandlung von Entziehung und isolierter Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3
StGB sei mit Nachteilen bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verbunden.
Mit Blick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers sei es deshalb nicht
zu beanstanden, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG die Löschung von Punkten auf
Fälle beschränke, in denen eine Manipulation durch den Betroffenen bei le-
bensnaher Betrachtung schlechterdings nicht zu besorgen sei.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: § 4 Abs. 2 Satz 3
StVG müsse durch Auslegung oder Analogie auch bei einer Versagung der
Fahrerlaubnis Anwendung finden und zu einer Punktelöschung führen. Anders
als für den Fall eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis werde in der Gesetzesbe-
gründung die Anwendbarkeit dieser Norm nicht ausgeschlossen, wenn ein An-
trag auf Fahrerlaubniserteilung abgelehnt worden sei.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsge-
richts, die in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG angeordnete Löschung von Punkten im
Verkehrszentralregister erfasse weder unmittelbar noch in entsprechender An-
7
8
9
10
- 5 -
wendung den Fall der Ablehnung einer beantragten Fahrerlaubnis, steht im
Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Danach hat der Beklagte den
Kläger zu Recht auf Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Verwarnung
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG sowie für die Zurückweisung des vom Kläger
gegen die Kostenerhebung eingelegten Widerspruchs in Anspruch genommen.
1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Ge-
setz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a
Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie
die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung
zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwal-
tungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), geändert
durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
ber 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.
Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
26. Juni 1970 (BGBl I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage
beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Num-
mer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Aus
der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung
eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 € anfällt. Nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Ent-
gelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7
GebOSt gehören zu den vom Gebührenschuldner zu tragenden Auslagen da-
rüber hinaus die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentli-
chen Einrichtungen oder Beamten zustehen. Zur Zahlung der Kosten ist nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.
Danach waren - was auch von den Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen
wird - die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.
11
12
13
- 6 -
2. Die Rechtswidrigkeit der Auferlegung dieser Kosten ergibt sich nicht daraus,
dass die Verwarnung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).
Der Kläger ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden.
Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrer-
laubnis, wenn sich acht aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregis-
ter ergeben, darüber schriftlich zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf
die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzu-
weisen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, diese Voraussetzung habe vorgelegen,
weil das Verkehrszentralregister für den Kläger wegen seiner 2001 und 2002
erfolgten Verurteilungen einen Stand von zwölf Punkten ausgewiesen habe.
Allerdings war bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am
9. Juli 2009 noch eine weitere strafgerichtliche Entscheidung zu Lasten des
Klägers ergangen, das seit dem 8. August 2008 rechtskräftige Urteil des Amts-
gerichts, mit dem der Kläger wegen einer am 21. Januar 2008 begangenen Ge-
schwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Hieraus er-
gaben sich vier weitere Punkte, die nach dem sog. Tattagprinzip (vgl. dazu Ur-
teil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 <54 ff.>)
zu berücksichtigen sind. Das führte für den Kläger aber nicht zu einem Stand
von 16, sondern nur von 13 Punkten. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wird,
wenn der Betroffene 14 oder 18 Punkte überschreitet, ohne dass die Fahrer-
laubnisbehörde Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, sein
Punktestand auf 13 Punkte reduziert. Somit bliebe § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG
auch dann anwendbar, wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Verwarnung (vgl.
zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Ur-
teile vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 1.10 - BVerwGE 139, 120 Rn. 10 m.w.N.
sowie vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57
<59 ff.>, dort zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), sondern - was freilich eher fern
läge - auf den im Verfahren über die Kostenpflichtigkeit der Verwarnung ergan-
genen Widerspruchsbescheid abstellte.
14
15
16
- 7 -
Dieser Punktestand verringert sich nicht deshalb, weil die im Mai 2004 erfolgte
Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags auf Fahrerlaubniserteilung zu
einer Punktelöschung führt. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, der bestimmt, dass dann,
wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des
Strafgesetzbuchs) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Ent-
scheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, findet auf den
Fall, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt wurde, keine Anwen-
dung.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung scheitert ohne Weiteres daran,
dass dieser Fall in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht genannt wird. Eine analoge
Anwendung der Vorschrift auf den Fall einer Versagung der Fahrerlaubnis
scheidet ebenfalls aus. Es fehlt schon an einer vom Gesetzgeber planwidrig
offen gelassenen Regelungslücke (a). Abgesehen davon weisen die Sachver-
halte relevante Unterschiede auf, so dass auch wegen des Fehlens einer ver-
gleichbaren Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Löschungsre-
gelung nicht in Betracht kommt (b). Aus diesem Grund gebietet auch Art. 3
Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung mit den in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genann-
ten Fällen (c).
a) Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur,
dass es - anders als bei einer Entziehung - bei einem Verzicht auf die Fahrer-
laubnis nicht zur Löschung von Punkten komme (vgl. BRDrucks 821/96 S. 72).
Doch rechtfertigt allein der Umstand, dass dort der Fall der Versagung einer
beantragten Fahrerlaubnis nicht ebenfalls erwähnt wird, noch nicht den
Schluss, dass insoweit eine nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht. Es
handelt sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das
ergibt sich zum einen aus der Gesetzesbegründung selbst. Im ersten Halbsatz
des Satzes, auf den sich der Kläger bezieht, wird ausgeführt, dass es zur Lö-
schung der Punkte „nur“ im Fall der Entziehung komme; daraus folgt, dass nach
der Auffassung des Normgebers die Anwendung dieser Regelung auf andere
Sachverhalte als die in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genannten Fälle gerade ausge-
schlossen sein soll. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ansonsten eine aus-
drückliche Regelung getroffen hat, falls er die Gleichbehandlung einer Verwei-
17
18
19
- 8 -
gerung der Fahrerlaubniserteilung mit einer Fahrerlaubnisentziehung für gebo-
ten erachtet. So heißt es in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, dass bei der Versagung
oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung
einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem
Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neu-
erteilung der Fahrerlaubnis beginnt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der be-
schwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung
bei der zuständigen Behörde. Entsprechendes gilt in Bezug auf § 30a Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 StVG. Das zeigt, dass der Gesetzgeber im Blick hatte, dass es ne-
ben den Fällen einer Fahrerlaubnisentziehung, einer isolierten Sperre nach
§ 69a StGB und eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis auch die Fälle einer Ver-
sagung der Fahrerlaubnis gibt. Wenn er im Sachzusammenhang des § 29
Abs. 5 Satz 1 StVG und des § 30a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG eine Gleichbe-
handlung der Versagungsfälle vorsieht, in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG dagegen
nicht, liegt der Schluss auf der Hand, dass es nach der gesetzgeberischen Wer-
tung in Bezug auf die Punktelöschung eben gerade keine Gleichbehandlung
geben soll.
b) Die gesetzliche Wertung findet darin ihre Berechtigung, dass es an einer ver-
gleichbaren Interessenlage fehlt und damit zugleich an der zweiten Vorausset-
zung für eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG. Der Gesetzge-
ber hat sich bei der Ausgestaltung dieser Bestimmung von dem Gedanken lei-
ten lassen, einem „taktisch geschickten“ Vorgehen des Betroffenen (vgl. Bous-
ka/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG Rn. 15a) mit dem
Ziel einer vom Regelungszweck nicht gedeckten Punktelöschung möglichst kei-
nen Raum zu geben und eventuelle Manipulationsmöglichkeiten von vornherein
weitestgehend auszuschließen. Er hat die Erlöschensgründe daher auf die
rechtlich klar abgrenzbaren Fälle einer Fahrerlaubnisentziehung und der straf-
gerichtlichen Anordnung einer isolierten (Erteilungs-)Sperre nach § 69a Abs. 1
Satz 3 StGB beschränkt. Dabei ist die Punktelöschung in den von § 4 Abs. 2
Satz 3 StVG genannten Fällen zugleich das Korrelat für die mit der Fahrerlaub-
nisentziehung und der isolierten (Erteilungs-) Sperre erfolgten Sanktionierung
bisheriger Zuwiderhandlungen (vgl. zum Ausschluss des Verzichts auf die
20
- 9 -
Fahrerlaubnis als möglichem Grund für eine Löschung von Punkten im Ver-
kehrszentralregister: Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 14).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass nach der Auffassung des Gesetzge-
bers zu vermeidende Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden, wenn zu-
sätzlich zu den ausdrücklich normierten Fällen auch die Fahrerlaubnisversa-
gung zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führte. Zwar
handelt es sich bei der Versagung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Ent-
scheidung, die immer dann ergehen muss, wenn der Betroffene eine der in
§§ 7 ff. FeV genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Doch hätte es
der Betroffene in der Hand, nach dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis,
die gegebenenfalls eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis auch nur ergänzen
oder erweitern würde, durch die gezielte Nichtvorlage von Unterlagen, etwa
- wie hier - eines zu Recht von ihm geforderten Fahreignungsgutachtens, die
Ablehnung seines Antrags herbeizuführen. Damit könnte er - wäre § 4 Abs. 2
Satz 3 StVG auf solche Versagungsfälle entsprechend anwendbar - eine Lö-
schung von Punkten herbeiführen, ohne vergleichbaren Sanktionen wie bei ei-
ner Fahrerlaubnisentziehung oder einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB
ausgesetzt zu sein. So darf gemäß § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG eine neue Fahrer-
laubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 erteilt werden; nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG ist unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Nach-
weis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist,
in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen. Eine
solche Verknüpfung fehlt bei der Nichterteilung einer Fahrerlaubnis.
c) Im Hinblick auf diese abweichende Sachlage macht auch Art. 3 Abs. 1 GG
eine Gleichbehandlung der Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis mit den
in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genannten Fällen nicht notwendig.
Ebenso wenig wie bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis (vgl. dazu Urteil
vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 14) verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Viel-
falt möglicher Fallgestaltungen und Motivlagen den Gesetzgeber auch in Bezug
auf die Nichterteilung einer Fahrerlaubnis nicht, hinsichtlich der Motivation des
21
22
23
- 10 -
Betroffenen und einer daraus möglicherweise resultierenden Missbrauchsge-
fahr weiter zu differenzieren. Dass der Gesetzgeber die Punktelöschung auf die
in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG genannten klar abgrenzbaren Fallgruppen beschränkt
hat, ist im Hinblick auf seine Typisierungsbefugnis auch deshalb nicht zu bean-
standen, weil nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ohnehin nur die Punkte als solche
gelöscht werden, die eingetragenen Entscheidungen dagegen solange im Ver-
kehrszentralregister bleiben, bis sie tilgungsreif sind (vgl. BRDrucks 821/96
S. 72). Dass dem Betroffenen auch im Vorfeld einer Fahrerlaubnisentziehung
gewisse „Gestaltungsmöglichkeiten“ verbleiben mögen, etwa hinsichtlich der
Frage, wie er sich nach der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens verhal-
ten soll, schadet ebenfalls nicht. So liegt der „Preis“ für die Nichtvorlage eines
zu Recht angeforderten Fahreignungsgutachtens in diesen Fällen darin, dass
der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis verliert. Das setzt
der Neigung zu einem nicht der Zielsetzung des Punksystems entsprechenden
Verhalten von vornherein deutliche Grenzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
24
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§ 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1 und 3
VwKostG
§ 14 Abs. 2 Satz 1
GebOSt
§ 1 Abs. 1 (Gebührentarif Nummern 209 und 400)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
Stichworte:
Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister; Punktestand; Ablehnung der
Erteilung einer Fahrerlaubnis; Ablehnung der Fahrerlaubniserteilung; Entzie-
hung der Fahrerlaubnis; isolierte Sperre nach § 69a StGB; entsprechende An-
wendung; analoge Anwendung; unbeabsichtigte Regelungslücke; vergleichbare
Interessenlage; Analogie; Verwarnung; Mehrfachtäter-Punktsystem; Kosten;
Auslagen; Verwaltungsgebühren; Kostenerhebung.
Leitsatz:
Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von
Punkten im Verkehrszentralregister in entsprechender Anwendung von § 4
Abs. 2 Satz 3 StVG.
Urteil des 3. Senats vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 33.11
I. VG Freiburg
vom 04.05.2010 - Az.: VG 5 K 1363/09 -
II. VGH Mannheim vom 20.09.2011 - Az.: VGH 10 S 2850/10 -