Urteil des BVerwG vom 28.03.2012

Verteilung der Beweislast, DDR, Diskriminierung, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 66.11
VG 9 K 95.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 21. April 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsge-
richts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen des er-
zwungenen Verkaufs eines Grundstücks in Ost-Berlin.
Er war zunächst Miteigentümer, nach Erbauseinandersetzung im Mai 1987
Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks in Berlin-Pankow. Dieses und
angrenzende Grundstücke waren auf Antrag des Präsidiums der Volkspolizei
Berlin in einer Standortbestätigung vom 10. Mai 1985 für den Neubau einer
Feuerwache vorgesehen. Die Grundstücke sollten dazu in die Rechtsträger-
schaft der Deutschen Volkspolizei überführt werden. Der Kläger beantragte im
Gegenzug, das Grundstück mit einem Eigenheim bebauen zu dürfen, und
wandte sich mit der Bitte, die Grundstückssituation zu klären, an den Rat des
Stadtbezirks und die Bezirksplankommission. Daraufhin beschloss das Präsidi-
um der Volkspolizei, das Grundstück trotz der zwischenzeitlich erfolgten Ver-
schiebung des Neubaus auf die Zeit nach 1990 sofort in die Rechtsträgerschaft
des Ministeriums des Innern zu überführen. Der Kläger verkaufte das Grund-
stück am 27. Januar 1988 an den Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow. Ende
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1988 beantragte er seine Ausreise in die Bundesrepublik, die im Juni 1989 er-
folgte.
Das Begehren auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögens-
gesetz blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos, weil eine ausreise-
bedingte Veräußerung nicht festgestellt werden konnte (vgl. Verwaltungsgericht
Berlin, Urteil vom 10. Mai 1995 - VG 21 A 434.92 -; dazu Beschluss über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 20. September 1995
- BVerwG 7 B 341.95).
Im November 2007 beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche Rehabili-
tierung durch Feststellung, dass die Inanspruchnahme seines Grundstücks „als
Aufgabe stellende Entscheidung […] in Ausübung der baulich nicht vollzogenen
Standortbestätigung vom 10. Mai 1985 (Bau einer Feuerwache) in Vollziehung
des Grundstückszwangskaufvertrages vom 27. Januar 1988 grob rechtsstaats-
widrig im Sinne von § 1 VwRehaG gewesen ist“ und in seine „Persönlichkeits-
sphäre […] willkürlich eingegriffen wurde“. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Das
Verwaltungsgericht führte zur Begründung der Klageabweisung aus, das Ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz finde nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2
keine Anwendung. Soweit der Kläger behaupte, er sei zum Verkauf des Grund-
stücks gezwungen worden, um ausreisen zu können, trage er damit einen
Sachverhalt vor, der vom Vermögensgesetz erfasst werde. Der Verkauf stelle
sich nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Per-
sönlichkeitssphäre des Klägers dar. Der Verkauf habe insbesondere nicht in
einem inneren Zusammenhang mit dem systemkritischen bis systemablehnen-
den Verhalten des Klägers gestanden, sondern der Erfüllung der Auflage in der
Standortbestätigung gedient, das Grundstück bis zur Stellung des Antrags auf
eine Standortgenehmigung zur Errichtung der Feuerwache in Volkseigentum zu
überführen. Die Planung eines Neubaus sei nicht aufgegeben, sondern lediglich
auf die Zeit nach 1990 verschoben worden. Wegen dieser Verschiebung habe
das Präsidium der Volkspolizei Berlin als Investitionsauftraggeber auch erst
dann Anlass zur Klärung der grundstücksrechtlichen Fragen gesehen, als der
Kläger sich mit einer Eingabe an die Bezirksplankommission gewandt habe.
Allein auf dieses Anliegen des Klägers hätten sich die im Schreiben des Investi-
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tionsauftraggebers vom 10. April 1987 angesprochenen „Probleme“ mit dem
Kläger bezogen. Diese Eingabe erkläre auch, dass Aktivitäten nur gegenüber
dem Kläger, nicht aber gegenüber anderen betroffenen Eigentümern unter-
nommen worden seien. Soweit der Kläger vortrage, er habe sich gegen den
Verkauf gewehrt, ergebe sich aus dem Inhalt des Protokolls vom 4. Juni 1987
über eine mit ihm geführte Aussprache, dass der Kläger dem Verkauf zuge-
stimmt habe. Zwar habe er dadurch dem drohenden Entzug seines Eigentums
nach den Vorschriften des Baulandgesetzes zuvor kommen wollen; ein Eingriff
in seine Persönlichkeitssphäre mit primär personenbezogenem Unrechtsgehalt
ergebe sich daraus jedoch nicht.
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt unzureichend gewürdigt und dadurch seine Pflicht zur Überzeu-
gungsbildung aus § 108 Abs. 1 und 2 VwGO verletzt. Mit wesentlichen Um-
ständen habe es sich nicht befasst, sonst hätte es zu dem Schluss kommen
müssen, dass der Verkauf des Grundstücks auf eine grob rechtsstaatswidrige
und willkürliche Verletzung seiner Person zurückzuführen sei. Das ergebe sich
aus den von ihm vorgetragenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Indizien,
insbesondere aus der Ungleichbehandlung mit den beiden Eigentümerinnen
ebenfalls für den Neubau der Feuerwache benötigter Grundstücke, aus § 7
Abs. 2 des Baulandgesetzes der DDR, dem Verbot der Vorratsbeschaffung von
Grundstücken, der fehlenden Zuständigkeit der handelnden Stellen für die ge-
troffenen Entscheidungen, dem Umstand, dass wegen der Verschiebung des
Neubaus auch der Ankauf seines Grundstücks hätte verschoben werden kön-
nen, ferner seiner Zugehörigkeit zu einer sozial unerwünschten Gruppe, der
Behandlung der Sache durch hohe Funktionsträger und der völlig überzogenen
Inanspruchnahme für Unterhaltsvorauszahlungen anlässlich seiner Ausreise.
a) Der Beschwerdevortrag ergibt den geltend gemachten Verfahrensmangel
nicht. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das
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Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrich-
tigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände über-
geht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.
Maßgeblich dafür und für den Umfang der gebotenen Auseinandersetzung mit
dem Sachverhalt sind die vom Gericht zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze.
Das Verwaltungsgericht hat insofern angenommen, dass die im Klageantrag
genannte „Inanspruchnahme“ des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) nicht rehabilitie-
rungsfähig sei, weil diese Maßnahme vom Vermögensgesetz erfasst werde.
Das stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein. Danach
hängt es von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des
Vermögensgegenstandes geführt hat, ob das Vermögensgesetz oder das Ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zur Anwendung kommt (vgl. Urteile
vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG
Nr. 9 und vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - ZOV 2001, 427 = Buch-
holz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25). Ansprüche nach dem Vermö-
gensgesetz setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zu-
rückverlangten Gegenstandes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in
§ 1 VwRehaG angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, selbst wenn sie eben-
falls Vermögensverluste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind
durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Ge-
schädigten gekennzeichnet. Demnach wird eine hoheitliche Maßnahme der
DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensge-
genstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in
die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2
VwRehaG objektiv vom Vermögensgesetz erfasst und ist von der Anwendung
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen (vgl. Be-
schlüsse vom 1. September 2011 - BVerwG 3 B 33.11 - ZOV 2011, 225 und
vom 27. Juni 2008 - 3 B 101.07 - ZOV 2008, 217; Urteil vom 23. August 2001,
a.a.O.).
b) Maßgeblich ist somit, ob der Zugriff auf das Grundstück des Klägers allein
dem Vermögensgegenstand galt oder Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidri-
gen Eingriffs in seine Persönlichkeitssphäre war. Dies hat das Verwaltungsge-
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richt geprüft. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass es hierbei von ei-
nem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die von
der Beschwerde angesprochenen Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung
gewesen. Ob diese Betrachtung zutreffend ist, ist revisionsrechtlich eine Frage
der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, deren Fehler grundsätzlich dem sach-
lichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind. Verfahrensfeh-
lerhaft ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn sie auf der Verletzung von ge-
setzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen beruht, auf
einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich
sachwidrig und damit objektiv willkürlich ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - juris Rn. 3 und vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Für einen
derartigen Mangel zeigt die Beschwerde nichts auf. Das Verwaltungsgericht hat
- im Übrigen ausgehend von dem nach der Rechtsprechung des Senats maß-
geblichen Ansätzen eingehend geprüft, ob der Verkauf des Grundstücks auf
grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu-
rückzuführen war. Dem Ergebnis der Prüfung, dass dies nicht der Fall war, stellt
die Beschwerde letztlich nur eine eigene Tatsachenwürdigung entgegen, ohne
dass die vom Kläger bezeichneten „Indizien“ die Bewertung des Verwaltungs-
gerichts auch nur in die Nähe einer willkürlichen Deutung rücken lassen. Das
Verwaltungsgericht hat im Gegenteil nachvollziehbar und plausibel ausgeführt,
dass sich das behördliche Vorgehen gegen den Kläger aus der bis zuletzt nicht
aufgegebenen Absicht erklärt, das Grundstück gegen den ausdrücklichen Wi-
derstand des Klägers für den Neubau einer Feuerwache in Anspruch zu neh-
men. Durch die Eingabe mit dem Ziel, eine Klärung der Verhältnisse herbeizu-
führen, unterschied sich der Kläger von den Eigentümern der mitbetroffenen
Grundstücke. In diesem Licht weisen die von der Beschwerde genannten Um-
stände nicht auf eine unsachliche und persönlichkeitsverletzende Behandlung
des Klägers, sondern auf eine von der Person gelöste Sachbehandlung mit
dem Ziel unbedingter Realisierung einer - wie der Kläger hervorhebt - „aufga-
benstellenden Entscheidung“ (vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissen-
schaft der DDR , Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Staatsverlag der
DDR, Berlin 1988, Kapitel 5.2 ), hier in Gestalt der Standortbestäti-
gung vom 10. Mai 1985. Ausgehend davon musste sich das Verwaltungsgericht
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auch nicht veranlasst sehen, auf das Vorbringen des Klägers zu § 7 Abs. 2
Baulandgesetz der DDR weiter einzugehen.
Auch den weiteren von der Beschwerde genannten Umständen ist das Verwal-
tungsgericht ohne Verfahrensfehler nachgegangen. Dass es der früheren Ver-
folgung des Klägers wegen „systemkritischen bis systemablehnenden Verhal-
tens“ im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf keine fortwirkende Be-
deutung beigemessen hat, ist schon deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger
dem Grundstücksverkauf zugestimmt hat, wie das Verwaltungsgericht sachlich
unbeanstandet festgestellt hat. Diese Bewertung wird nicht dadurch zweifelhaft,
dass der Kläger der vertraglichen Einigung den Vorzug gegeben hat, um einen
möglichen Entzug seines Eigentums abzuwenden.
c) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das
Verwaltungsgericht Beweisregeln verletzt hätte. Die Beschwerde meint, ange-
sichts durchgreifender und sich aufdrängender Indizien für ihre Auffassung hät-
ten die Regeln über die Beweislastumkehr angewendet werden müssen. Je-
doch ist es ersichtlich verfahrensfehlerfrei, dass das Verwaltungsgericht die
Regeln über die Beweislastumkehr weder diskutiert noch angewendet hat. Fra-
gen der Beweislast und ihrer Verteilung (dazu Dawin, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: 2011, § 108 Rn. 91 ff.;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 20010, § 113) stellen
sich nur in solchen Fällen, in denen entscheidungserhebliche Tatsachen nach
Ausschöpfung aller Beweismittel letztlich ungeklärt bleiben. Nur dann ist mithilfe
von Beweislastregeln zu beantworten, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit
der jeweiligen Tatsache geht. Von einer Unerweislichkeit der maßgeblichen
Umstände kann hier jedoch keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht es für
erwiesen erachtet hat, dass kein rechtsstaatswidriger Eingriff in die Persönlich-
keitssphäre des Klägers vorgelegen hat.
Abweichende Grundsätze ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwer-
de angeführten Beschluss vom 16. Oktober 1995 (BVerwG 7 B 163.95 -
NJW 1996, 409 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 22). Diese Entscheidung be-
fasst sich nicht mit den Grundsätzen der Beweislastumkehr, sondern mit der
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materiellen Beweislast im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren. Nach einem allgemeinen Grundsatz geht die Nichterweislich-
keit der Tatsachen dort zu Lasten dessen, der aus der Tatsache für sich günsti-
ge Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Vertei-
lung der Beweislast vorsieht. In Anwendung dieses Grundsatzes ginge die
Nichterweislichkeit zulasten des Klägers, soweit er sich auf Tatsachen beruft,
die den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes eröffnen.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei von
höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr
abgewichen. Damit lässt sich hier von vornherein keine Divergenz begründen,
weil es, wie ausgeführt, auf diese Grundsätze nach Lage der Dinge nicht an-
kam.
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Keine der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten vier Fragen:
a) Spricht eine objektive Ungleichbehandlung eines Grundstücksei-
gentümers im Zusammenhang mit einem Zwangsverkauf insbeson-
dere dann für eine willkürliche Diskriminierung im Sinne von § 1
Abs. 2 VwRehaG, wenn der betroffene Grundstückseigentümer un-
streitig wegen politischer Straftaten strafrechtlich verfolgt wurde,
hierbei u.a. langjährige Haftstrafen antreten musste?
b) Spricht die gesetzlich in § 7 Abs. 2 Baulandgesetz geregelte Fest-
legung von Bauvorbehaltsgebieten für ein Verbot einer „Bevorra-
tung“ von Grundstücken ohne Einhaltung der gesetzlich vorgese-
henen Verfahrensweise durch die zuständigen Stellen (Bezirkstage)
mit der Maßgabe, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen ein In-
diz für eine willkürliche Diskriminierung anzunehmen ist?
c) Schließt ein ausreisebedingter Zwangsverkauf eines Grundstücks
die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes auch dann aus, wenn ein konkreter „Gruppenvergleich“ mit
weiteren in Anspruch zu nehmenden, jedoch nicht in Anspruch ge-
nommenen Grundstückseigentümern ein Indiz für die willkürliche
Diskriminierung darstellt?
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d) Spricht ein im Falle der durch Beweisaufnahme nachgewiesenen
Überschreitung von Funktionskompetenzen herbeigeführter „Vor-
ratserwerb“ eines Grundstücks unter gleichzeitigem Verstoß gegen
§ 7 Abs. 2 Baulandgesetz für eine willkürliche Diskriminierung des
Grundstückseigentümers im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG?
rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Mit diesen Fragen stellt der Kläger die von ihm für entscheidungserheblich er-
achteten Fallumstände in allgemeiner Einkleidung zur Prüfung. Indes kann - wie
gerade der Fall des Klägers zeigt - nur in einer Zusammenschau aller Umstän-
de eines Falles beantwortet und also nicht allgemein geklärt werden, ob im Sin-
ne der Frage zu a) von einer unterschiedlichen Behandlung von Personen auf
willkürliche Diskriminierung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
VwRehaG geschlossen werden kann. Erfahrungssätze, die allgemeingültige
Aussagen erlauben, können insofern nicht bestehen, weil es maßgeblich auf die
konkreten Gründe der Ungleichbehandlung ankommt. Die Frage zu a) unter-
stellt zudem eine „objektive Ungleichbehandlung“ des Klägers mit den beiden
Eigentümerinnen der vom geplanten Bau der Feuerwache ebenfalls betroffenen
Grundstücke. Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung hat das Verwaltungs-
gericht aber nicht festgestellt. Im angefochtenen Urteil ist vielmehr ausgeführt,
dass zwischen den Eigentümern ein sachlicher Unterschied bestanden habe,
der das Vorgehen in Bezug auf den Kläger erklärte. Auch hat das Verwaltungs-
gericht einen „Zwangsverkauf“ nicht festgestellt, weil er dem Verkauf zuge-
stimmt habe.
Nicht verallgemeinerungsfähig geklärt werden kann auch die Bedeutung des mit
der Frage zu b) unterstellten rechtswidrigen Verhaltens von DDR-Behörden. Es
lässt sich nur im Einzelfall beantworten, ob rechtswidriges Verhalten als Indiz
für eine willkürliche Diskriminierung gewertet werden kann. Dasselbe gilt für die
Frage zu d), mit der die Beschwerde auf „Funktionsüberschreitungen“ und
Rechtsverstöße von DDR-Stellen abhebt.
Die Frage zu c) ist mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des Ver-
waltungsgerichts hypothetisch und würde sich in einem Revisionsverfahren
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nicht stellen. Wie wiederholt gesagt, hat das Verwaltungsgericht für die unter-
schiedliche Behandlung der Grundeigentümer einen sachlichen Grund gesehen
und eine willkürliche Ungleichbehandlung insofern verneint.
Unklar bleibt, unter welchem Gesichtspunkt klärungsbedürftig sein soll, was
„unter dem von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nicht des Bun-
desverwaltungsgerichts, entwickelten Rechtsinstitut der ‚Aufgabe stellenden
Entscheidung, die bestimmte gesellschaftliche planerische Ziele setzen oder
Aufgaben stellen’, im Einzelfall zu verstehen ist“. Der Begriff der „aufgabestel-
lenden Entscheidung“ ist, der Dogmatik über die „Entscheidungen der Organe
des Staatsapparates“ der DDR entnommen (vgl. Akademie für Staats- und
Rechtswissenschaft der DDR, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, a.a.O. Kapitel 5
). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit
mit Blick darauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur An-
wendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Konkur-
renz zum Vermögensgesetz zu präzisieren oder weiterzuentwickeln sein könn-
te.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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