Urteil des BVerwG vom 29.01.2014

Verfahrensmangel, DDR, Druck, Zwangslage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 43.13
VG 8 K 204/11 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist anerkannter Verfolgter gemäß § 1 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes (BerRehaG). Er wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der
Beklagte den Anerkennungsbescheid teilweise zurückgenommen und festge-
stellt hat, dass der Kläger gemäß § 4 BerRehaG von Leistungen auszuschlie-
ßen ist. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei entgegen sei-
nen Angaben im Antragsformular ausweislich von Unterlagen des Bundes-
beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
DDR als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit
(MfS) tätig gewesen. Widerspruch und Klage hiergegen, die der Kläger im We-
sentlichen damit begründete, dass er nur unter Zwang für das MfS tätig gewor-
den sei, blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung
der Klageabweisung aus, die Rücknahme sei rechtmäßig. Insbesondere sei
erwiesen, dass der Kläger als Zelleninformator während seiner Inhaftierung im
Herbst 1982 und in der Zeit von 1984 bis Oktober 1989 als IM tätig gewesen
sei. Damit sei er erheblich in das Repressionssystem der DDR verstrickt gewe-
sen und habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf
dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
1. Der Kläger rügt, das Gericht habe die ihn und seine Familie jahrelang tref-
fenden Repressalien, den dadurch entstandenen psychischen Druck und die
Zwangslage, in die er dadurch geraten sei, sowie seine Biographie und innere
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Einstellung zur DDR nicht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt; es habe
dadurch die Glaubhaftigkeit seines Vortrags falsch eingeschätzt. Damit sind
Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend gemacht, die, wenn
sie vorlägen, revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachli-
chen Recht zuzurechnen wären und einen Verfahrensmangel deshalb grund-
sätzlich nicht begründen können (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18). Eine Aus-
nahme hiervon kommt zwar bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze
verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdi-
gung in Betracht. Einen solchen Fehler legt die Beschwerde aber nicht dar. Es
trifft insbesondere nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die bezeichneten Um-
stände „vollständig unerwähnt“ oder „mit keinem Wort“ gewürdigt hat. Es hat
vielmehr den Vortrag des Klägers im Tatbestand des Urteils (UA S. 3 ff.) wie-
dergegeben und ist in den Urteilsgründen auf sie eingegangen (vgl. UA S. 8 f.).
Dass es sich den Schlussfolgerungen des Klägers nicht angeschlossen hat, ist
als solches nicht verfahrensfehlerhaft.
2. Es ist ebenso wenig ein Verfahrensmangel, dass das Gericht die Ehefrau des
Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Die Nichterhebung von Beweisen ist
nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Gericht eine weitere Aufklärung
nach seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt aufdrängen musste. Die
Beschwerde legt schon nicht dar, welche vom Verwaltungsgericht verneinten
Tatsachen die Zeugin hätte bekunden können und inwiefern das Gericht auf
dieser Grundlage zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Dies ist
auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger in der DDR verfolgt worden ist, steht
aufgrund seiner Anerkennung nach § 1 Abs. 1 BerRehaG fest. Zudem ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger während der Haft
schlecht behandelt und psychisch unter Druck gesetzt worden ist (UA S. 8).
Wenn es gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger zur Spit-
zeltätigkeit nicht durch eine rechtlich relevante Zwangslage genötigt worden ist,
dann auf der Grundlage von Umständen, zu denen die Beschwerde potenziell
relevante Aussagen der Zeugin nicht vorträgt. Dasselbe gilt für die Frage, ob
dem Vortrag des Klägers insgesamt oder in Details zu glauben ist.
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3. Der Kläger beanstandet des Weiteren, die ehrenamtlichen Richter hätten vor
Beginn der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Zusammenfassung des
Sachverhalts erhalten, wodurch ihre Überzeugungsbildung vorgeprägt worden
sei und es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, sich selbst einen Eindruck
vom Sach- und Streitstand zu machen. Einen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Beschwerde auch damit nicht auf. Nament-
lich liegt kein Verstoß gegen § 103 Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Berichterstatterin des Verwal-
tungsgerichts zu Beginn der mündlichen Verhandlung den wesentlichen Inhalt
der Akten vorgetragen. Weder aus der Niederschrift noch aus dem Beschwer-
devorbringen ergibt sich, dass der Kläger den Aktenvortrag als fehlerhaft oder
unvollständig gerügt hätte; vielmehr hat er zur Sache verhandelt und einen
Sachantrag gestellt. Danach ist für eine unzureichende Unterrichtung der eh-
renamtlichen Richter über den Sach- und Streitstoff, die ihre Entscheidungsfin-
dung beeinflusst haben könnte, nichts ersichtlich. Unschädlich ist, dass sie - wie
auch die Verfahrensbeteiligten - vorab einen schriftlichen Aktenauszug erhalten
haben. Die Berufsrichter dürfen die ehrenamtlichen Richter vor Beginn der
mündlichen Verhandlung in den Sach- und Streitstand einführen (vgl. Beschluss
vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2
S. 16 f.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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