Urteil des BVerwG vom 20.07.2015

Gemeinde, Eigentum, Überführung, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.15
VG 29 K 124.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Berlin vom 4. September 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die klagende … GmbH wendet sich gegen die auf Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m.
Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - gestützte Rückübertragung dreier
landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an die beigeladene Gemeinde (Beige-
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ladene zu 1). Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; denn es sei
nicht belegt, dass die Beigeladene zu 1 oder ihre Rechtsvorgängerin die
Grundstücke dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, weil
nicht feststellbar sei, dass es sich bei den Grundstücken vor ihrer Überführung
in Volkseigentum um kommunales Eigentum gehandelt habe.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision
in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihr nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Feststellung und Würdigung
der unmittelbar vor Überführung der Grundstücke in Volkseigentum bestehen-
den Eigentümerlage aktenwidrige Tatsachen angenommen oder entschei-
dungserheblichen Akteninhalt übergangen und dadurch den Überzeugungs-
grundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, ist nicht berechtigt. Aktenwidrigkeit
setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen
Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt
voraus. Einen solchen Widerspruch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Ebenso wenig ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass maßgeblicher Akteninhalt
außer Acht gelassen wurde.
Die Beschwerdeführerin verweist zum einen auf ein - als Anlage NZB 1 beige-
fügtes - Grundbuchbestandsblatt, das "als Blatt 9/10 der GA" dem Verwal-
tungsgericht vor Abfassung des Urteils vorgelegen habe. Ein solches Dokument
findet sich jedoch weder an der bezeichneten Stelle der Gerichtsakte noch
sonst in den vorliegenden Akten. Davon abgesehen belegt die Anlage NZB 1
keineswegs, dass die Gemeinde unmittelbar vor Überführung der Grundstücke
in Volkseigentum als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Sie belegt
vielmehr, dass die drei Grundstücke im Jahre 1985 von den Blättern …, … und
… dem Bestandsblatt … zugeschrieben wurden, das als Eigentümer der dort
aufgeführten Grundstücke zunächst die Gemeinde aufwies und nach deren
Streichung den Vermerk "1955: Eigentum des Volkes; Rechtsträger: Rat der
Gemeinde" trägt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass sich aus den ge-
nannten vormaligen Bestandsblättern das Eigentum der Gemeinde entnehmen
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lässt, was im Übrigen auch nicht der Fall ist (vgl. Bl. 12, 16 und 19 der Behör-
denakte).
Weshalb der von der Beschwerde als Anlage NZB 3 vorgelegte Grundbuchaus-
zug zu Blatt "Nr. …" (richtig: …) offensichtlich die Alteigentümerstellung der
Gemeinde belegen sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die maßgeblichen
Flurstücke …, … und … sind gerade nicht bei der Eigentümerin "Gemeinde G."
aufgeführt, sondern unter "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Der Rat der
Gemeinde G.". Als Grundlage der Eintragung am 18. Januar 1957 wird ange-
geben: "Auf Ersuchen der Abt. Finanzen - Verwaltung des staatlichen Eigen-
tums und Rechtsträgernachweis vom 10. August 1956 -". Auf eine Eigentümer-
stellung der Gemeinde vor der Eintragung am 18. Januar 1957 kann daraus
nicht geschlossen werden.
Aus den dargelegten Gründen ist auch nicht erkennbar, dass die Feststellung
des Verwaltungsgerichts, das Grundbuch belege nicht das Alteigentum der
Gemeinde, auf der von der Beschwerdeführerin - allerdings nur beiläufig - gel-
tend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG beruht.
2. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, es sei angesichts des in
der DDR verfassungsrechtlich verankerten "einheitlichen sozialistischen Bil-
dungssystems" und der "gelebten Rechtswirklichkeit in der DDR" "undenkbar",
dass "zum maßgeblichen Zeitpunkt der hier festgestellten Eintragung im
Grundbuch im Jahre 1956" noch Schulen in kirchlicher Trägerschaft gewesen
seien. Dabei lässt sie offen, welchen konkreten Verfahrensmangel eine solche
Annahme des Verwaltungsgerichts begründen soll. Soweit sie eine Verletzung
des Überzeugungsgrundsatzes durch eine gegen die Denkgesetze oder das
Willkürverbot verstoßende Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 - juris Rn. 8 f.) geltend machen sollte,
fehlt es ferner an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Außerdem geht
die Rüge an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei.
Das Gericht hat es nicht als möglich angesehen, dass die Schulen in der hier in
Rede stehenden Gemeinde im Jahre 1956 noch in kirchlicher Trägerschaft wa-
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ren. Die Ausführungen im angegriffenen Urteil zur Frage einer kommunalen
oder kirchlichen Schulträgerschaft in S.-G. und T. betreffen den Zeitraum vom
19. Jahrhundert bis zum frühen 20. Jahrhundert. Dabei geht es um die Frage,
ob sich feststellen lässt, dass die Schulen in dieser Zeit in die alleinige Träger-
schaft der Gemeinden gelangt sind und ob für diesen Fall auch das der Schulfi-
nanzierung dienende Grundvermögen auf die Gemeinden übergegangen ist,
was belegen könnte, dass die Beschwerdeführerin (Gemeinde) vor der Begrün-
dung von Volkseigentum Eigentümerin der Grundstücke geworden war. Diese
Frage wird vom Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung der Entwick-
lung des Schulrechts im genannten Zeitraum verneint.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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