Urteil des BVerwG vom 24.06.2015

Deponie, Widmung, DDR, Sonderabfall

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 28.15
VG 6 A 859/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen zu 3. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außer-
gerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
Die klagende Stadt wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit ihr damit ein in ihrer Ge-
markung liegendes Grundstück von Amts wegen nach den Vorschriften des
Vermögenszuordnungsgesetzes zugeordnet wird. Das Grundstück ist Teil eines
Geländes, auf dem bis Februar 1991 eine Abfalldeponie betrieben wurde. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Grundstück
1
- 3 -
um Verwaltungsvermögen gehandelt habe und die Abfallbeseitigung nach
Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes grundsätzlich den Gemeinden als örtliche
Körperschaften zugewiesen sei. Eine Einstufung der Abfallbeseitigungsanlage
als Sonderabfalldeponie mit der Folge einer Zuordnung des Grundstücks an
das beigeladene Land komme nicht in Betracht, weil keine hinreichenden Um-
stände dafür vorlägen, aus denen auf eine Entscheidung des zuständigen Ra-
tes des Bezirks für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Deponie zur Lage-
rung von Sonderabfällen geschlossen werden könne.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch
weicht das angegriffene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den von der
Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab
(2.). Schließlich sind auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfah-
rensmängel nicht erkennbar (3.).
1. a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
welche Anforderungen an den Widmungsakt staatlicher
Stellen der DDR zu stellen seien, um eine tatsächlich mit
Sonderabfall beschickte Deponie als Sondermülldeponie
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteile vom 24. September 1998 - 3 C 13.97 - und
vom 27. April 2006 - 3 C 23.05) zu klassifizieren, welche
Verwaltungsvermögen seien, das im weiteren Zeitpunkt
den Ländern zugefallen sei,
und
ob es im Falle von Sondermülldeponien eines förmlichen
Widmungsaktes bedurft habe oder ob die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur öffentlich-rechtlichen
Widmung von Straßen, die auch konkludent möglich ge-
wesen sei, entsprechend heranzuziehen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht überspanne für eine
Zweckbestimmung als Sondermülldeponie die Anforderungen an einen förmli-
2
3
4
- 4 -
chen Widmungsakt, den die DDR-Rechtsordnung als solchen überhaupt nicht
gekannt habe.
Beide von der Klägerin im Zusammenhang gestellten Fragen verleihen der
Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie an den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbeigehen. Es hat unmissverständlich
darauf hingewiesen, dass man für die Einstufung der Anlage als Sonderabfall-
deponie nicht unbedingt einen förmlichen Widmungsbeschluss verlangen kön-
ne, sondern nur hinreichende Umstände, aus denen auf eine entsprechende
planerische und lenkende Entscheidung der zuständigen DDR-Behörde ge-
schlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hält also eine förmliche Ent-
scheidung über die Zweckbestimmung der Deponie gerade nicht für unabweis-
bar. Das steht ohne weiteres im Einklang mit der von der Klägerin erwähnten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer konkludenten Wid-
mung, die zwar durchaus eine Entscheidung der zuständigen Behörde zur
Zweckbestimmung der öffentlichen Sache oder Einrichtung fordert, allerdings
keinen förmlichen Widmungsbeschluss (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober
2002 - 8 C 24.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 37).
b) Auch die im Anschluss daran gestellte Frage der Klägerin,
ob nach der Rechtswirklichkeit der DDR im Sinne eines
Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass dem ge-
ordneten Betrieb einer Sondermülldeponie zugleich eine
bewusste Zweckbestimmung (Widmung) staatlicher Stel-
len der DDR zugrunde liege, dies mit der Folge, dass
grundsätzlich eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen
des Landes vorzunehmen sei und eine Zuordnung zum
Verwaltungsvermögen der Gemeinde nur dann erfolgen
könne, wenn der sich aus dem geordneten Betrieb einer
Sondermülldeponie ergebende Anscheinsbeweis positiv
widerlegt werde,
verfehlt die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts. Es hat den geordneten Betrieb einer Sondermülldeponie
nicht festgestellt, sondern ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen le-
diglich davon ausgegangen, dass auf der Deponie tatsächlich in nicht unerheb-
lichem Maße überwachungsbedürftiger Sonderabfall abgelagert worden sei.
5
6
- 5 -
Dass diese Ablagerungen einem auf die Deponie ausgerichteten Konzept oder
Plan gefolgt seien, ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils nicht. Dem
Hinweis des Verwaltungsgerichts, für eine entsprechende Nutzungsbestimmung
der zuständigen Organe reiche es nicht aus, dass mit deren Willen und Wollen
im Einzelfall Sonderabfälle auf eine vorhandene Mülldeponie verbracht worden
seien, lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass es eine betrieblich vorgesehene
regelmäßige Ablagerung solcher Abfälle auf der in Rede stehenden Deponie
nicht gab. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob der geordnete Betrieb ei-
ner Sondermülldeponie eine Indizwirkung für eine entsprechende Zweckbe-
stimmung der Abfallbeseitigungsanlage äußert, von vornherein nicht.
2. Ebenso wenig liegen die von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vor.
a) Die Klägerin entnimmt den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. September 1998 - 3 C 13.97 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereini-
gungsrecht Nr. 17), vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 - (BVerwGE 96, 231 <233>)
und vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7) sinngemäß den
Rechtssatz, für die Frage, wem der umstrittene Vermögenswert zuzuordnen sei,
sei ausschließlich von Bedeutung, dass dort tatsächlich Sonderabfälle deponiert
worden seien; dem widerspreche das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Er-
fordernis einer staatlichen Widmung.
Den herangezogenen Entscheidungen lässt sich der behauptete Rechtssatz
nicht entnehmen. Im Urteil vom 24. September 1998 ging es unstreitig um eine
als solche betriebene Sondermülldeponie, so dass dort die hier maßgebliche
Frage gar nicht aufgeworfen wurde. Das Urteil vom 8. Juli 1994 betrifft nicht die
Rückgabe einer Abfallbeseitigungsanlage, sondern eines Waldgrundstücks und
stellt den Grundsatz auf, dass Vermögen so zurückzugeben ist, "wie es steht
und liegt". Dieser Rechtssatz zum Umfang des Restitutionsanspruchs hat kei-
nerlei nachvollziehbaren Bezug zu dem von der Klägerin in Zweifel gezogenen
Rechtssatz des Verwaltungsgerichts. Schließlich wird im Urteil vom 27. April
2006 - 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7 <10>) der Entscheidung die Feststellung
7
8
9
- 6 -
der Vorinstanz, der Vermögenswert sei als Sonderabfalldeponie gewidmet wor-
den, zugrunde gelegt, ohne dass die Notwendigkeit dieser Widmung problema-
tisiert wird. Auch insoweit scheidet daher die gerügte Divergenz aus.
b) Die Klägerin rügt weiterhin eine Abweichung von den Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 3 B 56.01 - (Buchholz 111
Art. 26 EV Nr. 8) und vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - (Buchholz 428 § 5
VermG Nr. 37), weil dort für die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung eines
Vermögenswerts dessen bestimmungsgemäße Nutzung und damit eine kon-
kludente Widmung für ausreichend gehalten worden sei, während das Verwal-
tungsgericht hier einen besonderen förmlichen Widmungsakt fordere. Dass dies
so nicht zutrifft, wurde bereits oben unter 1. ausgeführt. Eine Abweichung ergibt
sich auch nicht insoweit, als im Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2001
dargelegt wird, dass in Ermangelung anderer Indizien aus einer zulässigen Nut-
zung in der Regel auf einen nutzungskonformen Widmungswillen und Wid-
mungsakt geschlossen werden könne; denn es geht hier gerade darum, ob die
generelle Nutzung der Deponie zur Sonderabfallbeseitigung zulässig war. Dies
vermochte das Verwaltungsgericht gerade nicht festzustellen.
3. Schließlich führen auch die gerügten Verfahrensmängel nicht zur Zulassung
der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihrem im
Schriftsatz vom 13. November 2014 gestellten Antrag, die Akte "Deponie Bend-
hof" beizuziehen, nicht nachgekommen sei, ist ein Mangel richterlicher Sach-
aufklärung nicht erkennbar. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt hat, gäbe es den Ver-
fahrensfehler nur, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine solche Aktenanfor-
derung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der Fall; denn die Klägerin hatte
mit ihrem Schriftsatz bereits die von ihr für wesentlich gehaltenen Teile dieser
Akte in Kopie vorgelegt und keine substantiierten Angaben dazu gemacht, wel-
che weiteren Aktenbestandteile für die Frage der Zweckbestimmung der Depo-
nie von Bedeutung seien.
10
11
12
- 7 -
Dasselbe gilt für die von der Klägerin vermisste und seinerzeit ebenfalls nicht
förmlich beantragte Vernehmung des Zeugen L. Auch insoweit ist nicht ersicht-
lich, warum eine solche Beweisaufnahme unabweisbar gewesen sein soll; denn
welche konkreten Tatsachen die Klägerin in das Wissen des Zeugen stellen
will, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung nicht und lässt sich auch nicht
ihrem Schriftsatz vom 13. November 2014 entnehmen. Dort wird lediglich dar-
gelegt, dass der Zeuge den mit dem Schriftsatz vorgelegten Bericht über die
ehemaligen Sonderabfall- und Betriebsdeponien Mecklenburg-Vorpommern,
September 1998, verfasst habe und weiterhin in der Nachfolgebehörde der sei-
nerzeit zuständigen Behörde tätig sei. Die dem Bericht zu entnehmende Tatsa-
che, dass auf der Deponie Bendhof auch Sonderabfälle abgelagert wurden, hat
das Verwaltungsgericht anhand der vorgelegten Unterlagen und mangels sub-
stantiierten Bestreitens der Beklagten ohnehin festgestellt, so dass es in dieser
Hinsicht keinen weiteren Aufklärungsbedarf gab. Dass der Zeuge über die im
Bericht enthaltenen Ausführungen hinaus dem Gericht hätte Aufklärung über
konkrete Tatsachen verschaffen können, aus denen sich auf
ne - gegebenenfalls konkludente - Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage
zur Sonderabfalldeponie hätte schließen lassen, legt die Klägerin nicht dar.
Dies stünde auch in gewissem Widerspruch zu dem Inhalt des Berichts, in dem
die Deponie Bendhof ausdrücklich in der Gruppe 1: "Hausmülldeponien mit tw.
paralleler Ablagerung von Sonderabfällen" geführt wird, während in der Gruppe
2: "Betriebsdeponien mit tw. paralleler Ablagerung von Betriebsabfällen, Haus-
müll und Sonderabfällen" und in der Gruppe 3: "Spezielle Sonderabfall- und
Betriebsdeponien" genannt werden.
b) Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Gehörsrüge ist
ebenfalls nicht berechtigt. Sie sieht die Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO und
Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass das Verwaltungsgericht einen Vergleich der um-
strittenen Deponie Bendhof mit den Deponien Bobitz-Dalliendorf und Langen
Trechow anstelle, die nach seinen Ausführungen als genehmigte Sondermüll-
deponien betrieben worden seien, ohne dass diese Deponien Gegenstand des
Verfahrens gewesen seien und ohne den Beteiligten offenzulegen, woher es
sein Wissen über den Genehmigungsstatus jener Deponien habe.
13
14
- 8 -
Der Verfahrensfehler besteht nicht. Das beigeladene Land hat mit dem den üb-
rigen Beteiligten des Verfahrens übersandten Schriftsatz vom 30. Oktober 2013
(Bl. 139 der GA) darauf hingewiesen, dass für das Gebiet Schwerin und Umge-
bung seinerzeit lediglich die Deponien Bobitz-Dalliendorf bei Wismar sowie
Langen Trechow bei Bützow als genehmigte Sondermülldeponien betrieben
worden seien und die Deponie Bendhof nach den vorliegenden Unterlagen als
Ablagerungsort für Siedlungsmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sowie
Bauschutt gedient habe. Dies steht überdies im Einklang mit dem eben erwähn-
ten von der Klägerin selbst vorgelegten Bericht über die Sonderabfall- und Be-
triebsdeponien in Mecklenburg-Vorpommern, in dem die Deponien Bobitz-
Dalliendorf und Langen Trechow in der Gruppe 3 aufgeführt werden und die
Deponie Bendhof - wie bereits dargelegt - der Gruppe 1 zugeordnet wird.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
15
16
17