Urteil des BVerwG vom 26.11.2014

Erblasser, DDR, Rücknahme, Verfahrensmangel

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht
Sachgebietsergänzung:
Häftlingshilfeentschädigung
Rechtsquelle/n:
HHG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 10 Abs. 7
BVFG § 15 Abs. 3
GVG § 198 Abs. 3
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Art. 23
VwVfG § 48
VwGO § 132 Abs. 2
Titelzeile:
Rückforderung von Häftlingshilfeentschädigung wegen
Spitzeldiensten in der DDR
Stichwort/e:
Häftlingshilfe; Entschädigung; Rücknahme; DDR; Spitzeldienste; Stasi; überlange
Verfahrensdauer; Verzögerung der Entscheidung; Verfahrensmangel.
Leitsatz/-sätze:
Eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist grundsätzlich kein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Verzögerung
der Entscheidung ist in §§ 198 ff. GVG ein eigenständiges Verfahren vorgesehen,
das ihre Geltendmachung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt.
Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen
kann, bleibt offen.
Beschluss des 3. Senats vom 26. November 2014 - BVerwG 3 B 23.14
I. VG Berlin vom 28. März 2008
Az: VG 9 A 12.04
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 5. November 2013
Az: OVG 3 B 9.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 23.14
OVG 3 B 9.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 5. November 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 579,48 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich als Erben gegen die Aufhebung einer dem Erblasser
erteilten Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und gegen die
Rückforderung diesem gewährter Eingliederungshilfen.
Der 1932 geborene Erblasser war von 1955 bis zu seiner Ausreise in die Bun-
desrepublik Deutschland 1982 in der DDR als Arzt tätig gewesen und in der
DDR viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zwei Verurteilungen zu
mehrjährigen Haftstrafen wurden durch das Bezirksgericht Potsdam und das
Landgericht Berlin für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 1983 wurde
dem Erblasser antragsgemäß eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG er-
teilt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG vorlägen und
Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht gegeben seien.
Für seine Haftzeiten wurden ihm Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen
in Höhe von 16 780 DM bewilligt.
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Im Zuge eines vom Erblasser eingeleiteten weiteren Verfahrens auf berufliche
Rehabilitierung erklärte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(BStU), aus den Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR
(MfS) ergäben sich Hinweise auf eine Zusammenarbeit des Erblassers mit dem
MfS; er sei dort als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) geführt worden. Es lägen eine
unterschriebene Verpflichtungserklärung und zahlreiche Treffberichte vor, in
denen der IM umfangreich über Personen berichtet habe. Daraufhin zog das
Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin (im Folgenden:
Landesamt) mit Rücknahmebescheid vom 17. April 2003 die Bescheinigung
nach § 10 Abs. 4 HHG ein, erklärte sie für ungültig, nahm den Bescheid über
die Gewährung von Eingliederungshilfen zurück und forderte den Erblasser auf,
die Eingliederungshilfen (8 579,48 €) zurückzuzahlen. Der hiergegen erhobene
Widerspruch, den das Landesamt selbst beschied, die Klage und die Berufung
blieben erfolglos. Während des Berufungsverfahrens ist der Erblasser verstor-
ben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage weiterhin für zulässig erachtet. Sie
habe sich durch den Tod des ursprünglichen Klägers nicht erledigt, denn die
entzogenen Rechtspositionen seien, wie § 1 Abs. 1 Nr. 3 HHG verdeutliche,
nicht höchstpersönlich und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben
übergegangen. Die Rücknahme sei rechtmäßig. Zuständig für sie sei das Lan-
desamt als Ausstellungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 15
Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gewesen. Dass die Zustän-
digkeitsvorschrift des § 10 Abs. 7 HHG in der maßgeblichen Fassung noch
nicht auf diese Vorschrift verwiesen habe, sei ein redaktionelles Versehen. Die
Häftlingshilfebescheinigung sei rechtswidrig, weil der Erblasser von Ausschlie-
ßungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG betroffen gewesen sei, über
die er die Behörde getäuscht habe. Er habe von 1963 bis 1976 Spitzeldienste
für die Staatssicherheit geleistet. Die Unterlagen des BStU belegten, dass er
sich mit Führungsoffizieren konspirativ getroffen und zahlreiche Berichte über
Vorgänge im dienstlichen wie privaten Bereich abgegeben habe. Die Kontakte
und deren Quantität habe er „überschlägig eingestanden“. Die gelieferten In-
formationen seien nicht inhaltsleer oder nichtssagend, sondern geeignet gewe-
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sen, die Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Die Spitzeltätigkeit sei
auch nicht unter einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck ausgeübt wor-
den.
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die
Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des re-
visiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im
Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts
geboten erscheint. Die Beschwerde benennt keine Rechtsfrage, sondern führt
lediglich aus, warum sie das angefochtene Urteil für sachlich falsch hält. Das
gilt insbesondere für die Vererblichkeit der streitigen Rechtspositionen, für die
Bewertung der Spitzeltätigkeit des Erblassers und für die Berechnung der Jah-
resfrist für die Rücknahme (§ 48 Abs. 4 VwVfG). Es ist weder dargelegt noch
sonst erkennbar, dass sich insofern ungeklärte Rechtsfragen stellen oder dass
bei den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben An-
lass zu ihrer Fortentwicklung besteht. Eine lediglich unzutreffende Anwendung
von Maßstäben würde der Sache keine Rechtsgrundsätzlichkeit verleihen. Nur
klarstellend ist anzumerken, dass die sorgfältigen Erwägungen und umfassen-
den Würdigungen des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler erkennen las-
sen.
Soweit die Beschwerde sinngemäß die Frage anspricht, ob das Landesamt als
Ausstellungsbehörde in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 BVFG für die
Rücknahme der Bescheinigung zuständig war, ist eine Klärungsbedürftigkeit
schon deswegen nicht gegeben, weil diese Frage ausgelaufenes Recht betrifft.
Die Zuständigkeitsregelung in § 10 Abs. 7 Satz 3 HHG ist nach der letzten Ver-
waltungsentscheidung durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl I S. 2830) im Sinne des angefochtenen Urteils neu geregelt worden. Fra-
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gen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht stellen, verleihen einer
Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil eine fallüber-
greifende Klärung mit Blick auf die Zukunft nicht mehr möglich ist (stRspr; vgl.
Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7
AuslG Nr. 12 S. 6 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz
442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 11). Hiervon sind zwar Ausnahmen anerkannt; de-
ren Voraussetzungen werden von der Beschwerde aber nicht ansatzweise dar-
getan.
2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht vom Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100) ab.
Zur Darlegung einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wäre es erforderlich,
einen rechtlichen Obersatz aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts zu bezeichnen und ihm einen davon abweichenden rechtlichen Obersatz
zu derselben Vorschrift aus dem Berufungsurteil gegenüberzustellen. Die Be-
schwerde macht aber wiederum nur geltend, das Berufungsgericht habe die in
der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu Spitzeltätigkeiten für das MfS
als Ausschlussgrund für Leistungen falsch angewendet. Selbst wenn dies zu-
treffen würde, läge in einem solchen Subsumtionsfehler keine Abweichung.
Soweit sich die Beschwerde auf das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes
Brandenburg vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 2/13 - beruft, handelt es sich
schon nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO. Davon abgesehen ist nicht ansatzweise dargelegt, welche Folgerungen
für das Verfahren der Kläger sich aus jenem Urteil ergeben sollen.
3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde rügt eine unzu-
reichende Aufklärung des Sachverhalts, zeigt jedoch nicht auf, warum sich dem
Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche
Aufklärungsmaßnahmen hätten ergriffen werden sollen und zu welchem Ergeb-
nis diese voraussichtlich geführt hätten. Letztlich bemängelt die Beschwerde
wiederum nur, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt anders als gesche-
hen hätte würdigen müssen.
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4. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der geltend gemachten unan-
gemessenen Dauer des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfah-
rens zuzulassen. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht dargelegt haben, im
zweitinstanzlichen Verfahren die erforderliche Verzögerungsrüge erhoben zu
haben, geschweige denn, dass dies fristgerecht geschehen ist (vgl. § 198
Abs. 3 GVG i.V.m. Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November
2011 - BGBl I S. 2302), ist für einen solchen Verfahrensmangel ein eigenstän-
diges Rechtsschutzverfahren vorgesehen, der seine Geltendmachung im Nicht-
zulassungsbeschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließt.
Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der Verzögerung beruhen
kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn dies machen die Kläger
nicht geltend und ist auch unabhängig davon nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 3 GKG.
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Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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