Urteil des BVerwG vom 18.02.2014

Wider Besseres Wissen, Geheim, Quelle, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 10.13
OVG 14 PS 1/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 18. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Fleuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai
2013 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom
20. Juli 2012 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 65,
66, 67 und 70 der Beiakte Auskunftsersuchen bezieht.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren (Az.: 10 A 3760/12) Auskunft über die bei der
Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten
personenbezogenen Daten. Nachdem der Beklagte in diesem Verfahren und
zugleich in einem Parallelverfahren über das Löschungsbegehren des Klägers
(Az.: 10 A 3723/12) nur einen Teil der Unterlagen, und diese wiederum teilwei-
se mit Schwärzungen, vorgelegt hatte, forderte das Verwaltungsgericht mit Be-
schluss vom 26. September 2012 den Beklagten zur Vorlage aller einschlägi-
gen Verwaltungsvorgänge auf. Der Beklagte lehnte dies mit Schriftsatz vom
17. Oktober 2012 unter Verweis auf die von ihm im Parallelverfahren abgege-
bene Sperrerklärung vom 20. Juli 2012 ab. Ein Bekanntwerden des Inhalts der
nicht vorgelegten Aktenbestandteile würde dem Wohl des Landes Nachteile
bereiten, weil durch die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung
der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde einschließlich der Zusammen-
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arbeit mit anderen Behörden erschwert würde. Darüber hinaus müssten die In-
formationsquellen sowie die Persönlichkeitsrechte und sonstigen Belange Drit-
ter geschützt werden. In diesem Umfang müssten im Rahmen einer pflichtge-
mäßen Ermessensausübung das Interesse des Klägers an einem effektiven
Rechtsschutz und das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung zu-
rücktreten.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des
Klägers im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO abgelehnt und festgestellt, dass
die Weigerung des Beklagten, die vom Verwaltungsgericht angeforderten Akten
vollständig vorzulegen, rechtmäßig ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die zulässige, insbesondere fristgerecht mittels Telefax erhobene Beschwerde
ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Beschluss, der sich
nur auf die das Verfahren über das Auskunftsbegehren betreffenden Akten und
folglich nicht auf das ebenfalls von der Sperrerklärung erfasste Blatt 7 der Bei-
akte D (Antrag auf Löschung) bezieht, ist im weit überwiegenden Umfang nicht
zu beanstanden. Die Weigerung, die Akten vollständig und ungeschwärzt vor-
zulegen, ist aber insoweit rechtswidrig, als sie die im Entscheidungsausspruch
aufgeführten Blätter betrifft. Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig.
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den - nach ordnungsge-
mäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angefochtenen Unter-
lagen durch das Verwaltungsgericht - zulässigen Antrag des Klägers das Vor-
liegen der mit der Sperrerklärung vom 20. Juli 2012 nebst Zuordnungsvermerk
vom 5. Juli 2012 und Schriftsatz vom 24. April 2013 differenzierend auf die ein-
zelnen Aktenbestandteile bezogen geltend gemachten Weigerungsgründe nach
§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden
rechtlichen Maßstäbe geprüft. Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes
im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO u.a. dann gegeben, wenn und
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soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben
der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Be-
hörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen ge-
fährden würde (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - BVerwG
20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - juris
Rn. 4 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach
geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Im Falle
des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse
des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche
Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr,
vgl. etwa Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137,
318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfas-
sungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf An-
gaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Iden-
tität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 -
BVerwGE 118, 10 <14>).
Hiernach ist die Weigerung des Beklagten, die Blätter 65, 66, 67 und 70 der
Beiakte Auskunftsersuchen ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig. Bei den
Blättern 65 und 66 handelt es sich um den Entwurf des an den Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers gerichteten Antwortschreibens vom 21. Dezember 2011
(Blatt 68 und 69 der offengelegten Beiakte Auskunftsersuchen). Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Offenlegung der handschriftlichen Anmerkungen
des Behördenleiters auf Blatt 65 die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschut-
zes beeinträchtigen kann und dieses Aktenstück deswegen geheim zu halten
ist. Blatt 70 gibt den Geschäftsgang ohne Hinweis auf die beteiligten Personen
wieder; für den von der Sperrerklärung insoweit in Anspruch genommenen
Weigerungsgrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Dritter ist demnach
nichts ersichtlich. Auch erschließt sich nicht, dass insoweit geheim zu haltende
Organisationsstrukturen offenbart werden. Blatt 67 entspricht dem Blatt 70, die
Geschäftsgangsverfügung ist hier allerdings mit Paraphen der Amtswalter ver-
sehen. Insoweit fehlt es aber jedenfalls an tragfähigen Darlegungen, warum hier
alle Paraphen schutzwürdig sind.
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Die Durchsicht der dem beschließenden Senat ungeschwärzt vorliegenden Ak-
ten hat des Weiteren ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen ei-
nes Weigerungsgrundes bei den übrigen Aktenseiten vorliegen. Dabei ist un-
schädlich, dass bei einer Reihe von Unterlagen neben den geltend gemachten
Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes auch der Schutz der
Persönlichkeitsrechte von Behördenmitarbeitern und sonstigen Dritten tritt.
Auch ist die Vorlageverweigerung bezüglich der Blätter 62, 63 und 182, 183 der
Hauptakte nicht etwa deswegen im Ergebnis rechtswidrig, weil sie zu Unrecht
mit dem Schutz der Informationsquellen begründet wird. Denn die betreffenden
Vorblätter sind im Interesse des allgemeinen Schutzes der Funktionsfähigkeit
des Verfassungsschutzes geheim zu halten; die zutreffende Zuordnung der
Geheimhaltungsgründe erschließt sich indessen ohne weiteres, so dass der
insoweit gegebene Mangel der Aufbereitung der Akten nicht durchschlägt (vgl.
dazu zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 20 F 15.12 - juris
Rn. 12 m.w.N.). Im Ergebnis ohne Bedeutung ist schließlich, ob die Blätter
57 - 60 der Beiakte Auskunftsersuchen, die mit den Blättern 61 - 64 inhalts-
gleich sind, zu Recht dem allgemeinen Geheimhaltungsgrund des Schutzes der
Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes zugeordnet worden sind, oder ob
hier, wie bei den der Sache nach vergleichbaren Blättern 22 - 23 geschehen, in
erster Linie auf den Schutz der Informationsquellen zu verweisen ist.
Ohne Erfolg stellt der Kläger die Tragfähigkeit des Informantenschutzes im vor-
liegenden Fall infrage. Der Einwand, dass die Berichte der Quelle nicht „valide“
seien, vielmehr eine Falschinformation durch eine Quelle nahe liege bzw. mög-
lich erscheine, ist schon im Ansatz unbeachtlich. Denn der Informantenschutz
greift grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung (vgl. nur
Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13). Eine Behörde darf die Vertraulich-
keit von Angaben Dritter auch dann wahren, wenn sich Hinweise eines Infor-
manten nachträglich als unzutreffend erweisen. Anderes gilt nur, wenn in den
Quellenberichten wider besseres Wissen oder leichtfertig unzutreffende Be-
hauptungen aufgestellt werden (Beschluss vom 3. August 2011 - BVerwG 20 F
23.10 - juris Rn. 10 m.w.N.). Hierfür gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte.
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Zu Unrecht meint der Kläger, solche daraus ableiten zu können, dass ihm vom
Beklagten fälschlicher Weise vorgehalten werde, an einer „Solidaritätsdemons-
tration für den Iran“ am 12. August 2009 in Göttingen teilgenommen zu haben;
dem dortigen Regime stehe er jedoch in keiner Weise nahe. Schon aus dem
offenen Teil der Akten (siehe etwa Hauptakte Blatt 136) folgt indessen, dass es
sich dabei um eine - verkürzende und deshalb mehrdeutige - Bezeichnung für
eine Veranstaltung handelt, die „Solidarität mit den Aufständischen in Iran!“ be-
kunden sollte. Auch aus dem Hinweis des Klägers, dass er bei verschiedenen
Veranstaltungen nicht als „Teilnehmer“, sondern lediglich am Rande in seiner
Eigenschaft als Journalist zugegen gewesen sei, ergibt sich nicht, dass die An-
gaben der Quelle nachweislich falsch sind. Denn der Kläger stellt damit gerade
nicht in Abrede, dass er bei den Veranstaltungen anwesend war. Dem Beklag-
ten ist auch bekannt, dass der Kläger Journalist ist. Folglich handelt es sich in-
soweit nicht um „falsche Informationen“. Die Frage, welche Schlüsse der Be-
klagte aus bestimmten Tatsachen zieht, ist ebenso wie die vom Kläger aufge-
worfene Frage, inwieweit er Anlass für eine Beobachtung durch die Verfas-
sungsschutzbehörde gegeben habe, nicht im in-camera-Verfahren zu beantwor-
ten.
Schließlich hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zu Recht ausge-
führt, dass die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensaus-
übung durch das beklagte Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde von Rechts
wegen nicht zu beanstanden ist. Die Sperrerklärung hat die gegenläufigen Inte-
ressen mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgewogen und
dabei insbesondere auch die journalistische Tätigkeit des Klägers gewürdigt.
Soweit die Sperrerklärung ausführt, dass diese Tätigkeit nicht Anlass der Da-
tenerhebung und -speicherung war, wird dies aufgrund der Durchsicht der Ak-
ten bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Neumann
Brandt
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