Urteil des BVerwG vom 05.08.2010

Rechtliches Gehör, Bindungswirkung, Erlass, Gestaltungsspielraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 29.10 (2 C 33.09)
OVG 1 A 1263/08)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers
gegen das Urteil des Senats vom 27. Mai 2010 werden
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
In dem Revisionsurteil vom 27. Mai 2010 hat der Senat seine Rechtsprechung
bestätigt, dass Ansprüche kinderreicher Beamter auf Zahlung eines höheren als
des gesetzlich vorgesehenen Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere
unterhaltsberechtigte Kind nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304>) erst ab demjenigen
Haushaltsjahr bestehen, in dem der Beamte das gesetzliche Alimentati-
onsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hat. Dementsprechend
hat der Senat die Klage auf Zahlung erhöhter Besoldung für das dritte Kind des
Klägers für die Jahre 2002 bis 2004 unter Aufhebung der vorinstanzlichen Ent-
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scheidungen abgewiesen, weil der Kläger die Höhe der familienbezogenen Be-
züge erst im Jahr 2005 beanstandet hat.
Mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO macht der Kläger geltend, das
Revisionsurteil vom 27. Mai 2010 verletze seinen Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat nicht mit seinem Vorbringen auseinan-
der gesetzt habe, Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung dürften
nicht an ein Mitwirkungserfordernis des Beamten geknüpft werden, weil
- die Auslegung der Vollstreckungsanordnung ergebe,
dass eine derartige Anspruchsvoraussetzung ausge-
schlossen sei;
- das Bundesverfassungsgericht abweichend von seiner
früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 22. März 1990
- 2 BvL 1/86 -) erstmals mit der Vollstreckungsanordnung
eine gesetzesgleiche Regelung geschaffen habe, die den
Beamten unmittelbar Rechte einräume;
- das Bundesverfassungsgericht die Berechnung des ver-
fassungswidrigen Alimentationsdefizits und damit die Hö-
he der durch die Vollstreckungsanordnung begründeten
Ansprüche mit Bindungswirkung für den Besoldungsge-
setzgeber vorgegeben habe.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann,
verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch
nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den
Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung
zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben,
die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann
sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtli-
chen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt
entscheidungserheblich ankommt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus
dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Be-
teiligten in den Urteilsgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen
werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem
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Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft
(BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133
<145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96,
200 <209 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschluss vom
21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6;
stRspr).
Danach ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, eine Gehörsverletzung
darzulegen (§ 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Mit der Anhörungsrü-
ge wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Senats und die sie
tragenden rechtlichen Argumente, denen er seine eigene abweichende rechtli-
che Beurteilung entgegensetzt. Er macht geltend, der Senat habe sein Revisi-
onsvorbringen rechtlich fehlerhaft gewürdigt oder aufgrund unzutreffender
rechtlicher Erwägungen in den Urteilsgründen nicht oder nur unzureichend erör-
tert. Darauf kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
gestützt werden.
So wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Revisionsverfahren, die Aus-
legung der Vollstreckungsanordnung ergebe, dass die dadurch begründeten
Ansprüche unabhängig von ihrer Geltendmachung bestünden. Dieser Auffas-
sung ist der Senat nicht gefolgt. Demgegenüber hat der Senat in den Gründen
des Urteils vom 27. Mai 2010 dargelegt, dass sich dem Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 24. November 1998 keine Aussage über das An-
spruchserfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung entnehmen lasse (Rn. 13
der Urteilsgründe). Der Senat hat die rechtliche Würdigung des Klägers nicht
außer Acht gelassen, sondern ist ihr nicht gefolgt.
Gleiches gilt für die vom Kläger erneut vorgetragene Auffassung, bereits der
Erlass der Vollstreckungsanordnung als solcher schließe das Anspruchserfor-
dernis der zeitnahen Geltendmachung aus, weil sich das Bundesverfassungs-
gericht in früheren Entscheidungen darauf beschränkt habe, ein verfassungs-
widriges Alimentationsdefizit festzustellen. Dieser Argumentation ist der Senat
nicht gefolgt, weil die Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung ge-
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setzlichen Besoldungsansprüchen nicht gleichgestellt werden können (Rn. 16 f.
der Gründe des Urteils vom 27. Mai 2010).
Schließlich hat der Senat zugrunde gelegt, dass die Feststellung, ob und in
welcher Höhe im jeweiligen Haushaltsjahr ein verfassungswidriges Alimentati-
onsdefizit besteht, aufgrund der Berechnungsvorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <321 ff.>) zu treffen ist. Diese entfalten inso-
weit Bindungswirkung. Dagegen ist dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum
hinsichtlich der Maßnahmen eröffnet, die er ergreift, um ein bestehendes Defizit
zu beseitigen und derartigen Entwicklungen der Beamtenbesoldung vorzubeu-
gen (Rn. 16 und 17 der Gründe des Urteils vom 27. Mai 2010).
Die Gegenvorstellung des Klägers ist unstatthaft, weil damit die inhaltliche
Nachprüfung des im Rechtsmittelzug nicht anfechtbaren Revisionsurteils er-
reicht werden soll. Ungeachtet dessen wird die vom Kläger beanstandete Un-
gleichbehandlung durch das Anspruchserfordernis der zeitnahen Geltendma-
chung vorgegeben. Dieses Erfordernis widerspricht dem Zweck der Alimentati-
on nicht (Rn. 14 und 18 der Gründe des Urteils vom 27. Mai 2010).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Herbert
Dr. Heitz
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