Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Übertragung, Versetzung, Deutsche Bundespost, Berufliche Tätigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 2 C 26.05
am 22. Juni 2006
VG 8 K 4174/03
Hardtmann
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele,
Dr. Bayer und Dr. Heitz
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Hamburg vom 12. August 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Beamter der Beklagten und als Fernmeldehauptsekretär der
Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seinen Dienst verrich-
tete er als Verkäufer in einem T-Punkt Betrieb. Da sich der Personalbedarf in
diesem Geschäftsbereich verringert hatte, wählte die Beklagte in sog. Clearing-
verfahren Beamte und Angestellte aus und wies sie der Personalserviceagentur
Vivento zu. Deren tarifvertraglich vereinbarte Aufgabe besteht darin, das ihr
zugewiesene Personal auf dauerhafte Arbeitsplätze zu vermitteln. Die betroffe-
nen Beschäftigten sollen qualifiziert und zur Wahrnehmung vorübergehender
Aufgaben innerhalb und außerhalb des Konzerns Deutsche Telekom AG ver-
mittelt werden.
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Nach Zustimmung der Betriebsräte bei der Deutschen Telekom AG und bei Vi-
vento versetzte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. März 2003 rück-
wirkend zum 1. März 2003 unter Berufung auf die Regelungen zum Rationali-
sierungsschutz für Beamte zu Vivento. Gleichzeitig stellte sie den Kläger von
seiner bisherigen Tätigkeit frei. Er sollte sich für Qualifizierungsmaßnahmen
und die Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz bereithalten.
Seit Juli 2004 war der Kläger mehrfach bei der Bundesagentur für Arbeit zur
Dienstleistung eingesetzt. Diese Einsätze fanden im Wege der Abordnung statt
und waren jeweils auf sechs Monate befristet. Auf einen dauerhaften Arbeits-
platz wurde er nicht vermittelt.
Das Verwaltungsgericht hat den Versetzungsbescheid in der Fassung des Wi-
derspruchsbescheids vom 9. September 2003 im Wesentlichen mit der Begrün-
dung aufgehoben, der Maßnahme fehle die Rechtsgrundlage. Eine Abordnung
oder Versetzung ohne Übertragung amtsangemessener Funktionsämter sei
nicht möglich.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sie bean-
tragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Au-
gust 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Hamburg vom 12. August 2005 zurückzu-
weisen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Sie macht
geltend, mit der Einrichtung einer Personalserviceagentur wie Vivento sei ein
praktikabler Weg gefunden worden, die Personalüberhänge in den Nachfolge-
unternehmen der Deutschen Bundespost abzubauen.
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II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Übertra-
gung amtsangemessener Funktionsämter. Dies hat das Verwaltungsgericht zu
Recht entschieden.
1. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG
beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsange-
messenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten,
übertragen werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -
BVerfGE 70, 251 <266>).
a) Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer
Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungs-
gruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekenn-
zeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu an-
deren Ämtern zum Ausdruck gebracht (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C
41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>, vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 -
BVerwGE 87, 310 <313> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 -
BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N., stRspr).
b) Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben
des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die
dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das
abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten
an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtli-
chen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusam-
tes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, Be-
schluss vom 3. Juli 1985 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1972 - BVerwG
2 C 13.71 - BVerwGE 40, 104 <107> und vom 29. April 1982 a.a.O. S. 272 f.).
Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung
des Dienstherrn übertragen (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C
27.03 - BVerwGE 122, 53 <55>). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß
§ 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im
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funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion
grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 a.a.O. S. 267,
268).
c) Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den In-
halt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen (Urteil vom
23. September 2004 a.a.O.). Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr
gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer
Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (Urteile vom
11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 28. Novem-
ber 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200> und vom 3. März 2005
a.a.O. S. 109, stRspr). Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unverän-
derte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen
Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten
Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen
(BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242
<283>; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52,
303 <354 f.>; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -
BVerwGE 60, 144 <150>, vom 28. November 1991 a.a.O. S. 201 und vom
23. September 2004 a.a.O. S. 56). Bei jeder sachlich begründbaren Änderung
der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein
amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (Urteile vom 22. Mai 1980
a.a.O. S. 151, vom 28. November 1991 a.a.O. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG
2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338>). Ohne seine Zustimmung darf dem Be-
amten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig
beschäftigt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 a.a.O.; BVerwG, Urteil
vom 24. Januar 1991 a.a.O. S. 315). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst
gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen
werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (Urteil
vom 7. September 2004 - BVerwG 1 D 20.03 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 28
S. 28).
2. Der Anspruch des Klägers auf die Übertragung seinem Statusamt entspre-
chender Funktionsämter wird für den Bereich der Postnachfolgeunternehmen
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weder durch höherrangiges noch durch einfaches Bundesrecht verdrängt oder
verändert.
a) Die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Un-
ternehmen privater Rechtsform erfolgte auf der Grundlage des Art. 143b GG
i.V.m. Art. 87f Abs. 2 GG. Dieser Maßnahme sollte die Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost befähigen, in einem weltweit zunehmend liberali-
sierten Markt für Post- und Kommunikationsdienstleistungen durch größere
Handlungsfreiheit im internationalen Wettbewerb mit anderen privaten Anbie-
tern bestehen zu können (BTDrucks 12/6718 S. 1, 75). Das Personal sollte mit
größerer Flexibilität eingesetzt werden können, ohne die Rechtsstellung der bei
der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Beamten zu schmälern und das
Institut des Berufsbeamtentums zu verändern. Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG weist
hierauf ausdrücklich hin (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR
2257/96 -; BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 -
BVerwGE 103, 375 <377> und vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 -
BVerwGE 111, 231 <232>; vgl. auch BTDrucks 12/6717 S. 4 und 12/8060
S. 182).
Der Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gilt nicht nur für Veränderungen
des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter. Eine
darüber hinausgehende Intention ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, insbe-
sondere kein über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehender Gestal-
tungsspielraum der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Dies
ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus Sinn und Zweck der
Vorschrift. Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG
sollte lediglich klargestellt werden, dass die Beschäftigung von Beamten bei
privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist (Jarass/Pieroth, GG,
8. Auflage 2006, Art. 143b Rn. 4; BTDrucks 12/6717 S. 4) und die gemäß
Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei
der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost bei deren
privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung
finden (Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303
<305 f.>, vom 19. Februar 2002 - BVerwG 1 D 10.01 - Buchholz 232 § 54
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Satz 2 BBG Nr. 27 und vom 3. März 2005 a.a.O. S. 109; vgl. auch BTDrucks
12/6717 zu Art. 143b Abs. 2 GG S. 5 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom
27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286 f.>). Für dieses Normver-
ständnis sprechen schließlich die systematische Stellung des Art. 143b GG im
Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes sowie
der Umstand, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber Art. 33 Abs. 5 GG
weder modifiziert noch ergänzt hat.
Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Art. 33 GG setzt vor-
aus, dass der Beamte zur Dienstleistung herangezogen und ihm ein funktionel-
les Amt übertragen wird, das den Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt erfordert
(Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27
S. 2). Dem widerspricht es, dem Beamten auf unbestimmte Zeit kein Funktions-
amt zu übertragen und ihn dadurch in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit
zu versetzen oder ihn, vergleichbar einem Leiharbeiter, über einen längeren
Zeitraum in Dienststellen anderer Dienstherren zu beschäftigen. Der zeitlich
nicht bestimmte Entzug des abstrakten wie des konkreten Funktionsamtes ver-
letzt den Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion und damit das
Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Äm-
ter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimenta-
tion.
Zwar erlaubt Art. 33 Abs. 5 GG die Fortentwicklung und Anpassung des Beam-
tenrechts an veränderte Umstände (BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1998
- 2 BvR 1877/97 und 50/98 - BVerfGE 97, 351 <376 f.> und vom 24. November
1998 - 2 BvL 26/91, 5 bis 10/96, 3 bis 6/97 - BVerfGE 99, 300 <315>), doch
steht dieser Gestaltungsspielraum dem Gesetzgeber zu und nicht den die Or-
ganisationsgewalt ausübenden Exekutivorganen des Dienstherrn oder den die
Dienstherrnbefugnisse ausübenden Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost. Art. 143b Abs. 3 GG hat diese Rechtslage nicht verändert, son-
dern sie bestätigt.
b) Das einfachrechtliche Bundesrecht berücksichtigt diese verfassungsrechtli-
chen Vorgaben.
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Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten
der Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom
14. September 1994 (BGBl I S. 2325) ist der Kläger Bundesbeamter im unmit-
telbaren Dienst des Bundes. Seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit bei der
Deutschen Telekom AG, die keinen Dienst, sondern Arbeit darstellte (Urteil vom
7. September 2004 a.a.O.; BTDrucks 12/6718 S. 93), galt kraft der gesetzlichen
Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Daraus folgt, dass der dem Be-
amten übertragene Aufgabenkreis als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts
anzusehen und er amtsangemessen zu beschäftigen ist (Urteil vom 7. Juni
2000 a.a.O. S. 236). Demzufolge findet § 18 BBesG gemäß § 8 PostPersRG
ausdrücklich auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktienge-
sellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwen-
dung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei
den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten (BTDrucks 12/6718 S. 94). In
§ 6 PostPersRG ist dementsprechend die vorübergehende unterwertige Be-
schäftigung eines Beamten nur als eine - der Sache nach befristete - Ausnah-
me vom Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vorgesehen. Dass
der Gesetzgeber auch bei den vom Postpersonalrechtsgesetz erfassten Beam-
ten vom Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion ausging, ob-
wohl ihm der Personalüberhang sowie zahlreiche Verwaltungsgerichtsentschei-
dungen bekannt waren, die die Zuordnung von Beamten zu Vivento als rechts-
widrig qualifiziert hatten (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschluss vom 23. März 2004
- 1 TG 137/04 - NVwZ-RR 2005, 124 f., OVG Münster, Beschluss vom 27. Ok-
tober 2004 - 1 B 1329/04 - ZBR 2005, 97 ff.), bestätigen sowohl die Neufassung
des Postpersonalrechtsgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) sowie
dessen Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesan-
stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung
anderer Gesetze vom 14. September 2005 (BGBl I S. 2746). Mit diesen Ände-
rungen hat der Gesetzgeber den Aktiengesellschaften verschiedene Möglich-
keiten zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes eröffnet (BRDrucks 432/04
S. 9). So enthält § 4 Abs. 3a PostPersRG n.F. eine antragsabhängige Regelung
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zur Gewährung von Sonderurlaub für Beamte in Bereichen des Personalüber-
hangs. Ein Entzug des funktionellen Amtes im Wege der Zwangsbeurlaubung
ist nicht vorgesehen. Diese keineswegs voraussetzungslose Erweiterung der
Gestaltungsmöglichkeiten um konkret benannte Regelungsalternativen nimmt
Rücksicht auf die verfassungsrechtlich vorgegebenen Strukturelemente. Sie
lässt sich nicht im Sinne einer Öffnung für weitergehende Gestaltungselemente
des Personaleinsatzes von Lebenszeitbeamten überdehnen, mag dies auch
nach Wirtschaftlichkeitskriterien sinnvoll erscheinen. Die normative Gestaltung
durch den Gesetzgeber ist eben nicht allein daran ausgerichtet.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Bereich der Nachfolgegesellschaften der
Deutschen Bundespost bislang keine Notwendigkeit einer besonderen Ruhe-
standsregelung gesehen. Dies ergibt sich aus dem Wegfall der bis Ende 1999
möglichen Versetzung der Beamten in den einstweiligen Ruhestand, die in den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt waren, wohinge-
gen die Geltung der Regelung im Bereich der Deutschen Bahn AG verlängert
wurde (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 PostPersRG i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-
vermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost, Art. 15 Abs. 2
des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
- Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG - vom 14. September 1994
S. 2325>; geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbes-
serung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 15. Mai 2002 ;
vgl. auch BTDrucks 14/8044 S. 6).
Im Ergebnis nichts anderes folgt aus § 4 Abs. 4 PostPersRG n.F. Mit dieser
Vorschrift wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelun-
ternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung er-
möglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzern-
bildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die per-
sonelle Flexibilität zu erhöhen (BRDrucks 432/04 S. 10). Die Formulierung der
Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“)
macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der
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amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertra-
gung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat.
Schließlich folgt aus § 123a Abs. 2 BRRG, dass der Beamte einer Dienststelle,
die in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umge-
wandelt wurde, dieser zwar auch ohne seine Zustimmung zugewiesen werden
kann, wenn dringende dienstliche Interessen dies erfordern. Nach dem aus-
drücklichen Gesetzeswortlaut ist dem Beamten auch in diesem Fall eine „sei-
nem Amt entsprechende Tätigkeit“ zuzuweisen (§ 123a Abs. 2 BRRG).
3. Mit der Versetzung zu Vivento hat der Kläger seine bisherigen Funktionsäm-
ter nicht nur vorübergehend verloren, ohne dass ihm andere amtsgemäße
Funktionsämter auf Dauer übertragen worden sind.
a) Bei Vivento besteht die Aufgabe des Klägers gemäß Ziffer 5 Abs. 2 der Re-
gelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte zwar darin, sich aktiv an der
Suche nach einem Dienstposten zu beteiligen, an Qualifizierungsmaßnahmen
teilzunehmen und sich für vorübergehende Tätigkeiten bereitzuhalten. Dies ent-
spricht jedoch keinem Aufgabenbereich innerhalb des Unternehmens im Sinne
eines abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes. Der Kläger ist in keiner Weise
in die Organisation und die Abläufe des Unternehmens Vivento eingebunden
und nimmt keine Verwaltungstätigkeiten wahr. Dies hatte die Beklagte auch von
vornherein nicht anders beabsichtigt. Nach ihren Ausführungen war mit der
Versetzung des Klägers zu Vivento lediglich die Herbeiführung einer „unbe-
stimmten Zeit des Bereithaltens, Wartens und damit der faktischen Nichtbe-
schäftigung“ bezweckt. Damit ist der Kläger nicht Subjekt, sondern Objekt einer
Aufgabenbeschreibung (so - sinngemäß - auch Beschluss vom 2. August 2005
- BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 zum Stellenpool
des Landes Berlin).
b) Es kann unentschieden bleiben, ob die Zuweisung des Klägers zu Vivento
eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 BBG ist und ob
diese schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie zu keiner Übertragung von Funk-
tionsämtern führte. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob eine Abordnung
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zu Vivento gemäß § 27 BBG vorliegt. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil
der Kläger als Inhaber eines beamtenrechtlichen Statusamtes, von Ausnahme-
fällen, z.B. Katastrophensituationen (Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG
2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1 S. 3 und vom 1. Juni 1995
- BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <339>), abgesehen, stets, also auch
nach einer Umsetzung oder Versetzung, einen Anspruch auf Übertragung eines
abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes hat. Ein solcher Ausnahme-
fall liegt nicht vor. Die Zuordnung des Klägers zu Vivento zum 1. März 2003
beruht vielmehr auf wettbewerbsorientierten Rationalisierungsmaßnahmen und
nicht auf einer kurzfristigen Ausnahmesituation des Unternehmens. Da dem
Kläger bei Vivento weder ein Amt im funktionellen Sinne übertragen noch der
Zeitpunkt der Übertragung eines solchen Amtes festgelegt wurde, braucht nicht
darüber entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen im
Rahmen einer Versetzung oder Abordnung die Übertragung neuer Funktions-
ämter zeitlich verzögert erfolgen darf. Eine unbefristete Streckung dieser im
Rechtssinne einheitlichen Vorgänge ist ausgeschlossen.
c) Auch bei Annahme einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG wäre es
aus den dargelegten Gründen unzulässig, einem Beamten die Funktionsämter
vorzuenthalten. Unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift kann
er lediglich auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich des-
selben Dienstherrn versetzt werden. Darum geht es hier nicht. Auch eine ent-
sprechende Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG ist entgegen der Auf-
fassung der Revision nicht daraus herzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber für
den Fall von Behördenauflösungen keine ausdrückliche Verpflichtung zur Wei-
terbeschäftigung der Beamten geregelt hat. Denn diese Pflicht des Dienstherrn
ergibt sich bereits unmittelbar aus dem gemäß Art. 33 Abs. 5 GG als herge-
brachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannten Lebenszeitprinzip
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71,
255 <268>).
d) Die Zuordnung des Klägers zu Vivento ohne gleichzeitige Übertragung von
Funktionsämtern lässt sich ferner nicht mit § 26 Abs. 3 BBG begründen. Diese
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Vorschrift verpflichtet den Beamten zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnah-
men, um zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-
unfähigkeit die Voraussetzungen einer anderen Laufbahn zu erwerben. § 26
Abs. 3 BBG setzt voraus, dass Qualifizierungsmaßnahmen tatsächlich stattfin-
den und die Arbeitskraft des Beamten ihrem Umfang nach auch beanspruchen
(vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Bd. 1, Stand Januar 2006,
§ 60 BBG, Rn. 2b), d.h. die Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen muss
die Ursache der Freistellung sein. Das Tatsachengericht hat nicht festgestellt,
dass die Beklagte nach einem erkennbaren Konzept Qualifizierungs- und Ver-
mittlungsmaßnahmen durchgeführt hätte, die es erforderlich machten, den Klä-
ger von seinen Dienstaufgaben vollständig zu entbinden, um ihm die Teilnahme
an derartigen Maßnahmen zu ermöglichen. Grund der Freistellung des Klägers
waren vielmehr personelle Rationalisierungsmaßnahmen. Erst im Anschluss an
die Freistellung wurden bei Vivento Überlegungen zur weiteren Verwendung
des Klägers angestellt. Nachdem er mehr als ein Jahr überhaupt nicht beschäf-
tigt wurde, nahm er seit Juli 2004, jeweils befristet auf sechs Monate, Aufgaben
bei der Bundesagentur für Arbeit wahr. Diese Verwendung ist nicht als zeitlich
begrenztes Praktikum zu qualifizieren, das ihn auf eine konkret beabsichtigte
dauerhafte Beschäftigung vorbereiten soll. Sie dient vielmehr dazu, den Kläger
zumindest vorübergehend zu beschäftigen und zugleich dazu, personelle Eng-
pässe an anderer Stelle auszugleichen; weitergehende verbindliche Zusagen
sind weder festgestellt noch im Revisionsverfahren geltend gemacht worden.
Davon abgesehen setzt § 26 Abs. 3 BBG nicht voraus, dass einem Beamten für
die Zeit seiner Fortbildung das abstrakte Funktionsamt entzogen wird.
e) Auch durch die „Abordnungen“ an die Bundesagentur für Arbeit wurde dem
Kläger schließlich kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen. Zwar
wurde dem Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit ein Dienstposten übertra-
gen. Ihm fehlte jedoch nach wie vor das abstrakt-funktionelle Amt bei seiner
Stammbehörde. Eine Abordnung nach § 27 BBG setzt aber gerade den Fortbe-
stand des abstrakt-funktionellen Amtes bei der Stammbehörde voraus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Verfassungsrecht
Fachpresse: ja
Beamtenrecht
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3, Art. 87f Abs. 2
BBG
§§ 26, 27
PostPersRG
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 3,
§§ 6, 8
Stichworte:
Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter
Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertra-
gung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles
Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäfti-
gung; Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Un-
ternehmen privater Rechtsform; Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG; kein
Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit; Gestaltungsspielraum zur
Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände
steht nur dem Gesetzgeber zu.
Leitsätze:
1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.
2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen
des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.
3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und
Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem
Gesetzgeber zu.
Urteil des 2. Senats vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05
I. VG Hamburg vom 12.08.2005 - Az.: VG 8 K 4174/03 -