Urteil des BVerwG vom 22.01.2015

Wohnraum, Anerkennung, Dienstort, Verwaltung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
BBesG 2002 § 57
BBesG § 54
GAD §§ 13, 27
Titelzeile:
Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte
Mietobergrenzen
Stichworte:
Mietzuschuss; Wohnraum; Notwendigkeit; Anerkennung; Mietspiegel;
Mietobergrenze; Hineinwachsen; Bestandsmiete; Neuvermietung.
Leitsatz/-sätze:
Erhöhen sich die Mietobergrenzen, ist dies im Rahmen des Mietzuschusses nach
§ 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern
auch für Bestandsmieten maßgeblich. Deshalb kann auch ein Beamter, der
ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere - höhere -
Mietobergrenzen "hineinwachsen".
Urteil des 2. Senats vom 22. Januar 2015 - BVerwG 2 C 13.13
I. VG Köln vom 24. September 2009
Az: VG 15 K 3113/07
II. OVG Münster vom 5. Dezember 2012
Az: OVG 1 A 2629/09
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 13.13
OVG 1 A 2629/09
Verkündet
am 22. Januar 2015
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Rothfuß,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2012 und des
Verwaltungsgerichts Köln vom 24. September 2009 sowie
der Bescheid des Bundesamts für Wehrverwaltung vom
18. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom
9. Juli 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeit-
raum vom 1. April 2007 bis zum Ende seiner Abordnung in
Paris (27. Juni 2009) Mietzuschuss nach § 57 Abs. 1
BBesG a.F. auf der Grundlage der mit Mietspiegeln des
Auswärtigen Amtes für Paris vom 1. April 2007, 1. April
2008 und 1. April 2009 für die jeweils erfassten Teilzeit-
räume festgesetzten Mietobergrenzen in Höhe von
4 185 €, 4 294 € und 4 374 € für die Leerraummiete und
jeweils 300 € für den Garagenplatz zu gewähren, jedoch
nicht mehr als die jeweils gezahlte Miete.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Mietzuschusses für seine auf-
grund der Verwendung im Ausland dort gemietete Wohnung.
Im September 2005 ordnete das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
den Kläger - damals noch im Amt eines Baudirektors (BesGr A 15 BBesO) - in
den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes ab. Am 12. Oktober 2005 über-
trug das Auswärtige Amt dem Kläger die mit der Besoldungsgruppe A 16
BBesO bewerteten Aufgaben des Wehrtechnischen Attachés an der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Paris mit Dienstbeginn am 1. November
2005.
Daraufhin mietete der Kläger zum 1. November 2005 für sich und seine Ehefrau
eine Wohnung in Neuilly-sur-Seine zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von
zunächst 4 050 € zuzüglich eines Tiefgaragenplatzes zu 270 €.
Im April 2007 beantragte der Kläger die Neufestsetzung des ihm seit dem Be-
ginn des Mietverhältnisses gewährten Mietzuschusses, weil die Mietobergren-
zen für Paris mit Mietspiegel vom 1. April 2007 angehoben worden waren.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung ab: Eine Fiktivmiete,
wie sie dem Mietzuschuss zugrunde liege, könne nur angehoben werden, wenn
sich die tatsächlichen Mieten allgemein oder in der überwiegenden Zahl der
Mietverhältnisse am Dienstort erhöht hätten. Sei jedoch - wie im Fall des Klä-
gers - zu teuer und/oder zu groß gemietet und deshalb die anerkannte Miete
auf den zutreffenden Wert der Mietobergrenze festgesetzt worden, könne die-
ses allein im Verantwortungsbereich des Beamten liegende Handeln nicht zu
einem späteren Zeitpunkt durch Anhebung der zu berücksichtigenden Miete an
die für Neuanmietungen geltende Mietobergrenze angepasst werden.
Der Aufenthalt des Klägers in Paris endete mit Ablauf des 27. Juni 2009.
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Der Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie die Klage in beiden
Vorinstanzen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Regelung in
Nr. 57.1.8 BBesGVwV zu Mietobergrenzen bleibe innerhalb des der Verwaltung
in begrenztem Maß zukommenden Ausgestaltungsspielraums. Die Beurteilung
der Notwendigkeit des Wohnraums müsse sich stets auf einen bestimmten
Vergleichszeitpunkt beziehen. Dies sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmie-
tung der Wohnung. Die Berücksichtigung nachträglicher Umstände bedürfe ei-
ner besonderen Rechtfertigung, die es hier nicht gebe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2012 und des
Verwaltungsgerichts Köln vom 24. September 2009 sowie
den Bescheid des Bundesamts für Wehrverwaltung vom
18. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom
9. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
Ende seiner Abordnung in Paris (27. Juni 2009) Mietzu-
schuss nach § 57 Abs. 1 BBesG a.F. auf der Grundlage
der mit Mietspiegeln des Auswärtigen Amtes für Paris vom
1. April 2007, 1. April 2008 und 1. April 2009 für die jeweils
erfassten Teilzeiträume festgesetzten Mietobergrenzen in
Höhe von 4 185 €, 4 294 € und 4 374 € für die Leerraum-
miete und jeweils 300 € für den Garagenplatz zu gewäh-
ren, jedoch nicht mehr als die jeweils gezahlte Miete.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberver-
waltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Ober-
verwaltungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die bei der Prüfung
eines Anspruchs auf Mietzuschuss vorzunehmende Beurteilung der Notwendig-
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keit des Wohnraums sich auch bei späteren Veränderungen des Mietniveaus
auf den Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung beziehe.
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss im hier fraglichen Zeit-
raum ist § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), der dem derzeit geltenden § 54 Abs. 1 Satz 1
BBesG inhaltlich entspricht. Danach wird der Mietzuschuss gewährt, wenn die
Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 % der Summe
aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs-
und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Er
beträgt grundsätzlich 90 % des Mehrbetrags (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BBesG 2002).
Sinn und Zweck des zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschusses (vgl.
§ 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BBesG 2002, § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG; BVerwG, Urteil
vom 28. Oktober 2010 - 2 C 56.09 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 1 Rn. 8 ff.)
ist es, die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehen-
den Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen; der im Ausland Dienst leis-
tende und deshalb auch dort wohnende Beamte soll nur eine dem im Inland
Dienst leistenden und wohnenden Beamten vergleichbare Mietbelastung selbst
zu tragen haben (BVerwG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 C 5.78 - Buchholz
235 § 57 BBesG 1975 Nr. 1 S. 5 und vom 25. September 1987 - 6 C 26.85 -
Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 3 S. 2; BT-Drs. 4/1337 S. 3 ; BT-Drs.
11/6543 S. 9 ). Der Mietzuschuss trägt dem Umstand Rechnung,
dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen
Dienstort seinen Wohnsitz nehmen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1
des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30. August 1990,
BGBl. I S. 1842). Dabei sind - jedenfalls im Auswärtigen Dienst - vielfach auch
dienstlich veranlasste Repräsentationsaufgaben in der privaten Wohnung wahr-
zunehmen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GAD soll dem Beamten im Ausland eine
angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häusli-
chen Gemeinschaft gehörenden Personen, seiner dienstlichen Aufgaben und
der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Die hierfür erforderlichen Mittel
hat der Dienstherr zur Verfügung zu stellen. Der Beamte darf nicht gezwungen
sein, auf die für die sonstige private Lebensführung bestimmten Besoldungsbe-
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standteile zurückzugreifen. Dementsprechend ordnet § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD
an, dass der aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten die
durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen
soll. Die durchschnittliche Wohneigenbelastung hat der Gesetzgeber mit 20 %
der Inlandsdienstbezüge für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 und 22 %
der Inlandsdienstbezüge für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9 angesetzt
(vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3 BBesG 2002).
§ 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2002 setzt für die Gewährung eines Mietzuschusses
voraus, dass der Wohnraum als notwendig anerkannt worden ist. Mit der Tat-
bestandsvoraussetzung "als notwendig anerkannt" wird der Bewilligung des
Mietzuschusses eine Zwischenentscheidung der Verwaltung über die Notwen-
digkeit des Wohnraums vorgeschaltet. Das Gesetz lässt für diese Anerkennung
sowohl eine individuelle Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch eine typi-
sierende Regelung etwa durch Mietobergrenzen zu, bei deren Einhaltung der
gemietete Wohnraum generell und ohne weitere Prüfung als notwendig aner-
kannt wird (vgl. nunmehr auch § 54 Abs. 2 Satz 1 BBesG). In beiden Fällen ist
unter Fürsorgeaspekten wie unter Vertrauensschutzaspekten zu beachten,
dass der Beamte bei Abschluss des Mietvertrages Klarheit darüber haben soll-
te, ob und inwieweit er mit einem Mietzuschuss rechnen kann. Dem tragen
Mietobergrenzen in besonderer Weise Rechnung, weil sie dem Beamten bereits
bei der Suche nach einer Wohnung Kenntnis darüber verschaffen, bis zu wel-
cher Miethöhe eine Miete im Rahmen des Mietzuschusses in jedem Fall be-
rücksichtigungsfähig ist und dass er einen darüber hinausgehenden Betrag
selbst zu tragen hat, wenn er nicht dartun kann, im konkreten Fall keine Mög-
lichkeit gehabt zu haben, angemessenen Wohnraum günstiger zu beschaffen.
Hinsichtlich der Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums kommt der
Verwaltung ein - allerdings durch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG)
begrenzter - Entscheidungsspielraum zu (vgl. hierzu im anderen Verfahren des
Klägers: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 2 C 14.13 - Rn. 12 ff.). Unein-
geschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt allerdings die Frage, ob bei der
Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums die subjektiven Rechte des
Beamten ausreichend berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom
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31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ). Reichte der Mietzu-
schuss nicht aus, um am Dienstort eine im Hinblick auf Statusamt und Fami-
lienstand angemessene Wohnung zu finanzieren (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD),
wäre der Beamte vor die Wahl gestellt, sich mit einem nicht amtsangemesse-
nen Wohnniveau zu begnügen oder zur Finanzierung des amtsangemessenen
Wohnniveaus einen so hohen Anteil seiner Besoldung aufzuwenden, dass eine
amtsangemessene Lebensführung im Übrigen nicht mehr möglich ist.
2. Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch
des Klägers auf Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an die höheren
Mietobergrenzen der Jahre 2007, 2008 und 2009 zu Unrecht verneint.
Übersteigt die tatsächliche Miete den in der Mietobergrenze festgesetzten Be-
trag, so kann der Beamte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG 2002 nur einen Zu-
schuss für den Mietanteil erhalten, der als notwendig anerkannt worden ist. Be-
zugspunkt für den Mietzuschuss ist damit die "zuschussfähige Miete" (so aus-
drücklich nunmehr § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Nur bis zum Betrag der
Mietobergrenze ist die Miete als notwendig anerkannt und damit ansatzfähig.
Erhöht sich der zuschussfähige Mietanteil im Rahmen der regelmäßigen An-
passung der Mietobergrenzen (vgl. § 29 Satz 3 GAD), ist auch der Mietzu-
schuss entsprechend nachzuführen. Maßgeblich für Besoldungsleistungen ist
die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum. Anhaltspunkte für eine abwei-
chende Regelung im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen
"Einfrierens" des zuschussfähigen Mietanteils auf die Sätze im Zeitpunkt des
Mietvertragsabschlusses enthält § 57 BBesG 2002 nicht. Deshalb kann auch
ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in späte-
re - höhere - Mietobergrenzen "hineinwachsen".
§ 57 BBesG 2002 differenziert nicht zwischen Neuvermietungen und Be-
standsmieten. Mietzuschuss kann jederzeit beantragt werden, auch z.B. erst
Jahre nach Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages. Die auf eine Aus-
landstätigkeit bezogenen Leistungen sind nach § 29 Satz 3 GAD (bei lediglich
vorübergehend in den auswärtigen Dienst übernommenen Beamten: i.V.m. § 13
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Abs. 1 GAD) regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit
erforderlich, anzupassen.
Aus dem Begriff der "Notwendigkeit" in § 57 BBesG 2002 lässt sich die vom
Oberverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung ebenfalls nicht herlei-
ten. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn Bestandsmieten - anders als
bei Neuvermietung des Wohnraums - stets gleich blieben. Bestandsmieten
bleiben aber nicht stabil, sie unterliegen ebenfalls Veränderungen, nicht nur in
dem Fall, dass sie - wie im Fall des Klägers - von vornherein als Staffelmiete
vereinbart sind. In der Regel werden Entwicklungen auf dem Mietwohnungs-
markt auch bei Bestandsmieten durch entsprechende Mietanpassungen bereits
zu Beginn des Mietverhältnisses oder während des Mietverhältnisses nachvoll-
zogen. Das gilt gleichermaßen für sinkende wie für steigende Mietpreise. Es
mag sein, dass das Niveau der Veränderungen bei Bestandsmieten teilweise
geringer ist als bei Neuvermietungen. Das rechtfertigt aber ohne entsprechende
normative Regelung nicht die verwaltungsmäßige Ungleichbehandlung von Be-
standsmietern mit nur teilweise berücksichtigungsfähiger Miete (weil ursprüng-
lich zu groß oder zu teuer gemietet) einerseits mit erstens Neumietern und
zweitens Bestandsmietern mit vollständig berücksichtigungsfähiger Miete (weil
innerhalb der bei Anmietung geltenden Mietobergrenze geblieben) andererseits.
Das hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1991
- 1 A 914/89 - (RiA 1992, 320) selbst noch zutreffend so gesehen, bevor es mit
dem Berufungsurteil diese Rechtsprechung aufgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Rothfuß
Dr. Kenntner
Dollinger
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B e s c h l u s s
vom 22. Januar 2015
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Kenntner