Urteil des BVerwG vom 28.06.2012

Rücknahme, Rechtswidrigkeit, Vertrauensschutz, Fristbeginn

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 13.11
OVG 2 A 37/09
Verkündet
am 28. Juni 2012
Rüger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom
16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die 1946 geborene Klägerin war als Bundesbeamtin, zuletzt im Amt einer
Fernmeldebetriebsinspektorin, bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) be-
schäftigt. Die Telekom versetzte sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
Durch Bescheid vom 4. Januar 2001 setzte die Telekom das Ruhegehalt der
Klägerin fest und bewilligte den Familienzuschlag der Stufe 1, weil der 1979
geborene Sohn in der Wohnung der Klägerin lebte. In der Folgezeit wies die
Telekom die Klägerin auf die Bedeutung der Einkommensverhältnisse des Soh-
nes für die Zuschlagsberechtigung hin und forderte sie mehrfach auf, hierzu
Angaben zu machen. Erst im Juli 2004 holte die Klägerin die Angaben nach.
Hieraus ergab sich, dass die Eigenmittel des Sohnes aufgrund seines Arbeits-
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einkommens seit Juli 2002 in insgesamt 23 Monaten die gesetzliche Grenze für
die Zuschlagsgewährung überstiegen.
Daraufhin hob die Telekom durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 die „bisher
erteilten Bescheide“ auf und forderte die der Klägerin in den 23 Monaten ge-
zahlten Zuschläge von insgesamt 1 585,46 € zurück. Diesen Bescheid hob das
Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juli 2006 rechtskräftig auf, weil die Be-
gründung nicht erkennen lasse, dass die Telekom Ermessen ausgeübt habe.
Durch Bescheid vom 19. September 2006 widerrief die Telekom die Bewilligung
des Familienzuschlags der Stufe 1 für die fraglichen Monate und setzte erneut
einen Rückforderungsbetrag von 1 585,46 € fest. Zugleich erklärte sie sich be-
reit, der Klägerin Ratenzahlung zu gewähren.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen
erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte könne den festgesetzten Betrag zurückfordern, weil die Klägerin in
dieser Höhe den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Unrecht erhalten habe. Durch
den Bescheid vom 19. September 2006 habe die Telekom die Bewilligung des
Zuschlags für die fraglichen Monate innerhalb der hierfür geltenden Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufgehoben. Nach dem entsprechend anzuwen-
denden § 53 Abs. 1 VwVfG habe der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Be-
scheid vom 25. Oktober 2004 die Jahresfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Einritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 gehemmt. Die Kläge-
rin könne sich nicht darauf berufen, die überzahlten Beträge im Rahmen der
Lebensführung verbraucht zu haben. Der Rückforderungsbetrag müsse nicht
aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden.
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Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision
der Klägerin. Sie beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Han-
sestadt Bremen vom 16. Februar 2011 und des Verwal-
tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom
4. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Deutschen Te-
lekom AG vom 19. September 2006 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben.
Die in der Revisionsverhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftlich den
Antrag angekündigt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang (§ 137
Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagten stehen Rückforderungsan-
sprüche in der festgesetzten Höhe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Beamten-
versorgungsgesetzes - BeamtVG - zu.
Die Zuständigkeit der Telekom für die Regelung der Versorgungsbezüge der
Klägerin folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes
- PostPersRG - in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I
S. 2325). Die Telekom ist nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG ermächtigt, die
Dienstherrnbefugnisse für die bei ihr beschäftigten Bundesbeamten auszuüben
(stRspr; vgl. nur Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE
103, 375 <377 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 S. 20 f.).
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn unter folgenden
Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeam-
ten zu: Er muss zuviel Versorgungsbezüge gezahlt haben (Satz 1). Hat der Ru-
hestandsbeamte die zuviel gezahlten Beträge für die Lebensführung ver-
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braucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte offen-
sichtlich erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2).
Schließlich muss die Rückforderung der Höhe nach der Billigkeit entsprechen
(Satz 3).
1. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungs-
festsetzungsbescheids gedeckt sind. Während die Dienstbezüge der aktiven
Beamten unmittelbar aufgrund Gesetzes gezahlt werden, werden die Ansprü-
che der Ruhestandsbeamten und anderer Versorgungsempfänger auf Zahlung
der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begrün-
det. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist
dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung
über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in
ihrer Gesamtheit (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 -
BVerwGE 8, 261 <265 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 10 f.). Hierzu ge-
hört der Familienzuschlag der Stufe 1, weil diese Leistung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist.
Der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge monatlich im
Voraus (§ 49 Abs. 4 BeamtVG, § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG) besteht unabhängig
davon, ob die Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher
kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel ge-
zahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid
mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2
BeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie
voraus (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 a.a.O.).
Dementsprechend hat die Telekom in dem angefochtenen Bescheid vom
19. September 2006 nicht nur den Rückforderungsbetrag festgesetzt, sondern
zunächst den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 aufgeho-
ben, der die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags der Stu-
fe 1 in den fraglichen Monaten war.
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2. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung ge-
währt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog.
Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächli-
chen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtli-
che Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung
kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich
rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen nachträglich eingetre-
tener Rechtswidrigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49
VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, wie das Ober-
verwaltungsgericht angenommen hat, sondern nach den Bestimmungen des
§ 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (Urteile
vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111 <113 f.>
= Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 64 S. 2 und vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C
43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 15).
Nach § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 VwVfG ist die Rücknahme einer nach Er-
lass des Versorgungsfestsetzungsbescheids rechtswidrig gewordenen Festset-
zung mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßig geboten, wenn das Ver-
trauen des Versorgungsempfängers in den Bestand dieser Festsetzung nicht
schutzwürdig ist. Genießt der Versorgungsempfänger keinen Vertrauensschutz,
ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände
vorliegen.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen
nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er muss objektiv
eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt ha-
ben. Auf Verschulden kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht
unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht (Urteile vom
14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.> = Buchholz
451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 137 f. und vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C
10.94 - BVerwGE 100, 199 <201> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12
S. 2 f.).
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Nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 VwVfG genießt ein Versorgungsempfänger
auch dann keinen Vertrauensschutz, wenn er es versäumt hat, versorgungs-
rechtlich erhebliche Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Er
muss durch seine Untätigkeit dazu beigetragen haben, dass die Behörde den
Eintritt der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht er-
kannt und daher die festgesetzte Leistung weiterhin gewährt hat. Zwar ist der
Verlust des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG an das
Erwirken, d.h. an den Erlass des Verwaltungsakts, durch unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben geknüpft. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3
VwVfG legen aber nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt.
Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzge-
bers auch bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG über die Rück-
nahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu be-
achten.
Danach ist der angefochtene Bescheid vom 19. September 2006 von § 48
Abs. 2 Satz 1 und 4 VwVfG gedeckt, soweit die Telekom die Bewilligung des
Familienzuschlags der Stufe 1 in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom
4. Januar 2001 für insgesamt 23 Monate aufgehoben hat:
In diesem Umfang ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid nach seinem Er-
lass rechtswidrig geworden, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4
BBesG für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht vorlagen.
Nach dieser Vorschrift, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch auf Ruhe-
standsbeamte Anwendung findet, erhalten Beamte, die nicht bereits nach § 40
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigt sind, den Zuschlag, wenn sie
eine unterhaltsberechtigte Person, für deren Unterhalt nicht mindestens Mittel in
Höhe des Sechsfachen des Zuschlagsbetrags zur Verfügung stehen, in ihre
Wohnung aufgenommen haben. Aufgrund der gesetzlichen Eigenmittelgrenze
kann sich die Zuschlagsberechtigung von Monat zu Monat ändern (vgl. Urteil
vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35
Rn. 9). Das Oberverwaltungsgericht hat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festge-
stellt, dass die Eigenmittel des Sohnes diese Grenze in denjenigen Monaten
überstieg, in denen er Arbeitseinkommen bezog.
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Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz, weil sie die Ursache für die ge-
setzwidrigen Zahlungen gesetzt hat. Sie hat es trotz mehrerer Aufforderungen
unterlassen, die erforderlichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen ihres
Sohnes zu machen. Ohne diese Angaben war es der Telekom nicht möglich,
die Zuschlagsberechtigung zu beurteilen.
3. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 19. September 2006 ist auch
innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergangen. Allerdings
folgt dies nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1
und 2 VwVfG, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern un-
mittelbar aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Das vom Oberverwaltungsgericht ge-
fundene Ergebnis erweist sich daher aus anderen Gründen als richtig (§ 144
Abs. 4 VwGO).
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Fest-
stellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechts-
trägers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Un-
anfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
ist der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG auf Verjäh-
rungsfristen beschränkt. Er kann nicht im Wege der Analogie auf die Aus-
schlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erweitert werden.
Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf
Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Rege-
lungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines ver-
sehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses
des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerich-
ten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der ge-
samten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeord-
nete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte,
wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978
- BVerwG 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 <186 f.> = Buchholz 235 § 40 BBesG
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Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 15.91 - Buchholz 251.2
§ 40 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 f.).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber versehentlich un-
terlassen hat, die Regelungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG über die
Hemmung von Verjährungsfristen auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4
Satz 1 VwVfG zu erstrecken. Die Annahme eines derartigen Versäumnisses
liegt bereits aufgrund der gesetzlichen Systematik fern. Die Vorschrift des § 53
VwVfG steht in dem besonderen, nur sie umfassenden Abschnitt 3 des Teils III
„Verwaltungsakt“ des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Abschnittsüber-
schrift „Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes“. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff „Verjährung“ zweimal nur ver-
sehentlich gebraucht, eigentlich aber neben Verjährungsfristen auch gesetzli-
che Ausschlussfristen gemeint hat.
Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich Beginn
und Lauf der Ausschlussfrist durch Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
abschließend bestimmen lassen.
Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Ver-
waltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die
Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen.
Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es
sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zu-
ständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die
Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei
vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden
Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grund-
lage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen
Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie inner-
halb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (Beschluss des
Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984
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- BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <358 ff.> = Buchholz 316
§ 48 VwVfG Nr. 33 S. 16 ff.).
Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behör-
de über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren
ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bis-
lang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zu-
vor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsa-
chenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden
hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht,
dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft
gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist
erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (Beschluss vom 19. Dezem-
ber 1984 a.a.O.; Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -
BVerwGE 100, 199 <201 f.> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 3 f. und
vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <361 ff.>
= Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff.).
Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde
darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt
sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben
sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung
imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die
Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwal-
tungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüs-
se zieht (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 358 bzw. S. 16; Urteile
vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 bzw. S. 3 und vom 24. Januar 2001
a.a.O. S. 363 bzw. S. 6).
Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn des Laufs der Jahresfrist auch dann
zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder
Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist des § 48
Abs. 4 Satz 1 VwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden
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Entscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen
oder rechtlichen Erwägungen beruht. Die Gründe, auf denen die aufhebende
Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, wel-
cher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen ver-
setzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage
über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Die der Aufhebung
des ersten Rücknahmebescheids zugrunde liegende Rechtsauffassung ist
maßgebend, weil Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht die Aufhe-
bungsbefugnis zusteht (§ 68 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO).
Wird der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren
aufgehoben, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids nach Auffassung
von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht bestimmte Tatsachen nicht
berücksichtigt hat, die ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt
waren, erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Auffassung die für den
Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen
Sachverhalts (Beschluss vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - Buchholz 316
§ 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822).
Nichts anderes gilt, wenn der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder
Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Wider-
spruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sach-
verhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat.
Dies ist auch anzunehmen, wenn die Behörde bestimmte, ihr bekannte Tatsa-
chen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Auch in diesen Fällen
erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Rechtsauffassung die für den Frist-
beginn erforderlichen Rechtserkenntnisse.
Dies gilt unabhängig davon, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwen-
dungsfehler die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts oder
eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft. Die einheitliche Be-
handlung der beiden Fehlerarten ist die zwingende Folge des Verständnisses
der Jahresfrist als reiner Entscheidungsfrist, das der Große Senat des Bundes-
verwaltungsgerichts vor allem aus dem Normzweck hergeleitet hat (Beschluss
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vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 359 f. bzw. S. 17 f.). Auch der Wortlaut des
§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG legt diese Annahme nahe. Danach bezieht sich die
den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrig-
keit des Verwaltungsakts, sondern auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme.
Zwar hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass nur
ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber
über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn des Laufs der Jahres-
frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen steht (Urteil vom 19. Dezember
1995 a.a.O. S. 202 f. bzw. S. 3 f.). In Anbetracht des Beschlusses des Großen
Senats vom 19. Dezember 1984 (a.a.O.) kann diese Rechtsprechung aber nicht
auf § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG übertragen werden. Hinzu kommt, dass die Re-
gelungen der §§ 44 f. SGB X die Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Ver-
waltungsakte, die Sozialleistungen gewähren, gegenüber § 48 VwVfG deutlich
einschränkt. So ist etwa die Rücknahme rechtswidriger Leistungsbescheide für
die Vergangenheit und damit die Rückforderung der Leistungen nach § 45
Abs. 4 Satz 1 SGB X bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Be-
günstigten nur möglich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
Danach hat im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
ungeachtet der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und deren
Richtigkeit erst mit Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 zu laufen begon-
nen. Demnach hat die Telekom durch den angefochtenen Bescheid vom
19. September 2006 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar
2001 in Bezug auf die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 mit Wir-
kung für die fraglichen Monate rechtzeitig zurückgenommen, sodass die Kläge-
rin für diese Zeit im Umfang der Rücknahme zuviel Versorgungsbezüge erhal-
ten hat.
4. Der Klägerin kommt nicht zugute, dass sie die ungerechtfertigten Zuschlags-
zahlungen für ihre Lebensführung verbraucht hat. Ruhestandsbeamte sind nach
§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge
verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen
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müssen. Dies ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur des-
halb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2012
- BVerwG 2 C 15.10 - juris Rn. 16
sammlung Buchholz vorgesehen>).
Ein derartiger Pflichtenverstoß ist der Klägerin anzulasten. Nach den tatsächli-
chen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste sie, dass ihr Sohn
Arbeitseinkommen bezog. Auch musste ihr aufgrund der Hinweise und Beleh-
rungen der Telekom klar sein, dass diese Mittel ihre Zuschlagsberechtigung für
den jeweiligen Monat entfallen ließen.
Schließlich kommt eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrags nicht in Be-
tracht, weil die Klägerin die Überzahlungen allein zu verantworten hat (vgl. Ur-
teil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 25 f.). Diese hatten ihre Ursache ausschließ-
lich darin, dass die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen die Einkommens-
verhältnisse ihres Sohnes nicht mitgeteilt hat. Die Telekom war auf diese Anga-
ben angewiesen, um Überschreitungen der gesetzlichen Eigenmittelgrenze
festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden Thomsen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1 585,46 €
festgesetzt.
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden Dr. Kenntner
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Verwaltungsverfahrensrecht
Rechtsquellen:
VwVfG
§ 48 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 1
BeamtVG
§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2
BBesG
§ 40 Abs. 1 Nr. 4
Stichworte:
Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;
Rückforderungsanspruch; Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze;
Dauerverwaltungsakt; Rechtswidrigkeit wegen Änderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse; Vertrauensschutz des Begünstigten; einjährige Rücknahmefrist; Hem-
mung von Verjährungsfristen nach § 53 Abs. 1 VwVfG; Beginn des Fristenlaufs
bei rechtskräftiger Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids; vollständige
Erkenntnis der Rücknahmevoraussetzungen; Tatsachenirrtum; Rechtsanwen-
dungsfehler.
Leitsatz:
Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG,
wenn sie nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids
gedeckt sind.
Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 VwVfG über die Hemmung von Verjährungsfris-
ten kann nicht analog auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
angewandt werden.
Wird ein Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgeho-
ben, so beginnt erst mit der Unanfechtbarkeit dieser Aufhebung der Lauf der
Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Erlass eines weiteren Rücknahme-
bescheids.
Urteil des 2. Senats vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11
I. VG Bremen vom 04. Dezember 2008 - Az.: VG 2 K 1897/07 -
II. OVG Bremen vom 16. Februar 2011 - Az.: OVG 2 A 37/09 -