Urteil des BVerwG vom 18.09.2008

Ende der Frist, Original, Rechtsschutzversicherung, Revisionsfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 125.07
VG 3 K 123/07.NW
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
Dr. Burmeister
beschlossen:
Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Mit Telefax vom 9. November 2007 legte die Beklagte gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Sprungrevision ein. Dieses Rechtsmittel hatte das Verwal-
tungsgericht im angefochtenen Urteil zugelassen. Mit der Revisionsschrift legte
die Beklagte u.a. auch die vom 9. November 2007 datierende Zustimmung des
Klägers zur Sprungrevision vor.
Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beibrin-
gung der Zustimmungserklärung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass der Kläger der von ihr - ausweislich der nicht in Ablichtung vorgeleg-
ten Sitzungsniederschrift - in der mündlichen Verhandlung beantragten Zulas-
sung der Sprungrevision zugestimmt habe. Telefonisch habe dessen Prozess-
bevollmächtigte am 22. Oktober 2007 erklärt, der Einlegung der Sprungrevision
zuzustimmen. Zeitgleich sei sie um die Abgabe einer schriftlichen Zustimmung
gebeten worden. Erst am 6. November 2007 sei es der Beklagten gelungen, mit
der Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut Kontakt aufzunehmen; diese
habe erklärt, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers
stehe noch aus. Nachdem auch am 8. November 2007 die Zustimmung noch
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nicht vorgelegen habe, sei per Telefax eine weitere Aufforderung an dessen
Prozessbevollmächtigte gerichtet worden, die am 9. November 2007 auf
Schwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung hingewiesen habe. Mit am
9. November 2007 per Telefax übermitteltem Schreiben habe die Prozessbe-
vollmächtigte dann schließlich mitgeteilt, dass sie nunmehr - aufgrund der Zu-
sage der Rechtsschutzversicherung - der Einlegung der Sprungrevision zu-
stimme.
Das Original des Revisionsschriftsatzes und des Antrags auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie eine unbeglaubigte Ablichtung des Telefaxes vom
9. November 2007, mit dem die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision
erklärt wurde, gingen beim Verwaltungsgericht am 12. November 2007, einem
Montag, ein.
Am 30. November 2007 übermittelte die Beklagte das Zustimmungsschreiben
vom 9. November 2007 dem Bundesverwaltungsgericht im Original und be-
gründete mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 die Revision.
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Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Be-
schluss zu verwerfen.
1. Gemäß § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines
Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu,
wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich
zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag
durch Beschluss zugelassen wird. Die Zustimmung zu der Einlegung der
Sprungrevision ist, wenn die Revision, wie hier, im Urteil zugelassen ist, der
Revisionsschrift beizufügen, § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Erforderlich ist bei ei-
nem Rechtsmittel eines der Hauptbeteiligten die Zustimmung des Rechtsmittel-
gegners.
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Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen worden.
Das Original der Zustimmungserklärung des Klägers zur Sprungrevision ist dem
Bundesverwaltungsgericht erst am 30. November 2007 zugegangen, obwohl
sie gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO während eines Monats nach der
am 10. Oktober 2007 erfolgten Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils
beim Verwaltungs- oder Bundesverwaltungsgericht hätte vorliegen müssen,
§ 139 Abs. 1 VwGO. Ende der Frist wäre gemäß § 57 VwGO in Verbindung mit
§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO der 12. November 2007, ein
Montag, gewesen.
a) Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte dem Verwaltungsgericht bereits am
9. November 2007 ein Zustimmungsdokument per Telefax übermittelt hat. Denn
die Sprungrevision ist nicht formgerecht eingelegt, wenn der Revisionsschrift
lediglich eine unbeglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung beigefügt ist.
Vielmehr muss der Rechtsmittelführer zum Nachweis der Zustimmung des
Rechtsmittelgegners grundsätzlich das Original der Zustimmungserklärung
beim Gericht einreichen. Die Vorlage einer Abschrift oder einer Ablichtung kann
nur dann der Vorlage des Originals gleichgestellt werden, wenn sie in ihrem
Beweiswert der Vorlage des Originals entspricht. Es muss gewährleistet sein,
dass die vorgelegte Abschrift oder die Ablichtung mit dem Original über-
einstimmt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine dazu ermächtigte Stelle (z.B.
ein Gericht oder Notar) die Übereinstimmung der Abschrift oder der Ablichtung
mit dem Original beglaubigt hat; auch ein anwaltlicher Beglaubigungsvermerk
reicht nicht aus (Beschluss vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 C 21.05 -
Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53 m.w.N.). Das somit noch während des Laufs
der Revisionsfrist per Telefax übermittelte Zustimmungsdokument wirkte daher
nicht fristwahrend.
b) Auch das am 12. November 2007 auf dem Postweg zusammen mit dem Ori-
ginal der Revisionsschrift übermittelte Dokument, bei dem es sich allem An-
schein nach um eine Kopie des Zustimmungsfaxes (vom 9. November 2007)
handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Dokument ist nicht be-
glaubigt, so dass der Revisionsschrift keine formgerechte Zustimmungserklä-
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rung beigefügt war. Soweit es sich dabei - wogegen allerdings die Kopierstrei-
fen sprechen - um das Original des Telefaxes der Prozessbevollmächtigten des
Klägers handeln sollte, hat die Beklagte dies ebenfalls nicht nach § 173 VwGO
in Verbindung mit § 294 ZPO glaubhaft gemacht (Beschluss vom 25. August
2005 - BVerwG 6 C 20.04 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 52).
c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger in der mündlichen Ver-
handlung dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Sprungrevision zuge-
stimmt hat. Denn diese Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der
Sprungrevision nicht ein (Beschluss vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 -
Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23).
2. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob dem Antrag schon deshalb nicht ent-
sprochen werden kann, weil die Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Re-
visionsfrist vorgelegt worden ist (Beschluss vom 17. Mai 1983 a.a.O.). Zum ei-
nen besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte ohne Verschulden daran ge-
hindert war, die Zustimmungserklärung fristgerecht vorzulegen. Ihre Darlegun-
gen beschreiben lediglich ihre Bemühungen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers gegenüber, obwohl sie sich auch unmittelbar an den Kläger selbst hätte
wenden können. Denn für die Abgabe der Zustimmungserklärung besteht kein
Anwaltszwang (Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 6.71 - BVerwGE 39,
314 <315>). Zum anderen wäre die versäumte Handlung gemäß § 60 Abs. 2
Satz 3 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
nachzuholen gewesen; erfolgt dies nicht, ist der Wiedereinsetzungsantrag be-
reits unzulässig (so auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kom-
mentar, 15. Aufl. 2007, § 60 Rn. 33). Auch dies ist nicht geschehen. Die Vorla-
ge des Originals erfolgte erst am 30. November 2007, obwohl die Beklagte be-
reits seit dem 9. November 2007 auf die Übersendung des ihr erst nach dem
22. November 2007 übermittelten Originals hätte hinwirken können.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht aufAbs. 1,
§
Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Burmeister
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