Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Rückforderung, Ratenzahlung, Verwaltungsakt, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 89.14
OVG 2 LB 11/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 23 249,04 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Der Kläger steht als Korvettenkapitän im Dienst der Beklagten. Unter Beru-
fung auf eine Überzahlung von Dienstbezügen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis
Ende Juni 2010 forderte die Beklagte vom Kläger 23 249,04 € zurück. Hierge-
gen erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, die Beklagte hätte zum
Teil von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen absehen müssen, weil die
Überzahlung auf einem Eingabefehler der Wehrbereichsverwaltung beruhe.
Zudem hätte ihm Ratenzahlung gewährt werden müssen. Die Beklagte wies die
Beschwerde zurück und lehnte es ab, aus Billigkeitsgründen teilweise von der
Rückforderung abzusehen. Die Behörde treffe infolge fehlerhafter Dateneinga-
be zwar eine Mitschuld an der Überzahlung. Bei Abwägung aller Umstände sei
jedoch gleichwohl eine Reduzierung der Schuldsumme nicht erforderlich. Es sei
ausreichend, Ratenzahlung zu gewähren. Für die Dauer der Auslandsverwen-
dung wurde die Ratenhöhe auf 900 € monatlich und für den anschließenden
Zeitraum auf 450 € monatlich festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Be-
scheide der Beklagten aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten, dem Kläger die ratenweise Tilgung
des Rückforderungsbetrages zu ermöglichen, genüge den Vorgaben des § 12
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Abs. 2 Satz 3 BBesG. Die Beklagte habe eine ordnungsgemäße Billigkeitsent-
scheidung zulässigerweise im Beschwerdebescheid getroffen sowie alle inso-
weit maßgeblichen Erwägungen dort dargestellt und gemäß § 114 Satz 2
VwGO in ihrer Berufungsbegründung ergänzt. Die Beklagte sei zu Recht zu
dem Ergebnis gelangt, der Grund für die Überzahlung der Dienstbezüge liege
nicht in ihrer alleinigen oder auch nur überwiegenden Verantwortung, sondern
eindeutig in der Verantwortung des Klägers. Das geringfügige Verschulden der
Behörde reiche nicht aus, um die Verringerung des Rückforderungsbetrages
aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Da der Klä-
ger den überzahlten Betrag auch nicht für Luxusaufwendungen ausgegeben
habe und sonstige Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar seien, sei es
nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger lediglich die Möglichkeit
der Ratenzahlung eingeräumt habe.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den
Fragen:
"Wann ist der Grund für eine Überzahlung in der überwie-
genden behördlichen Verantwortung im Sinne der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April
2012 (Az. 2 C 15/10; 2 C 4/11) zu sehen?
Ist eine überwiegende behördliche Verantwortung im Sin-
ne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. April 2012 (Az. 2 C 15/10; 2 C 4/11) dann ausge-
schlossen, wenn der Behörde ein Eingabefehler im Rah-
men der EDV- Datenverarbeitung unterläuft?
Liegt der Grund für eine Überzahlung in der überwiegen-
den behördlichen Verantwortung, wenn die Überzahlung
auf einem Eingabefehler im Verantwortungsbereich der
Behörde beruht, während der Besoldungsempfänger zu
dem Entstehen der Überzahlung nicht durch fehlende
Mitwirkung bzw. falsche Angaben beigetragen hat?"
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
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liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der
Fall.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer überwiegenden behördli-
chen Verantwortung ausgegangen werden muss, die im Rahmen des § 12
Abs. 2 Satz 3 BBesG Anlass gibt, von der Rückforderung zumindest teilweise
abzusehen, ist lediglich einzelfallbezogen zu beantworten und einer rechts-
satzmäßigen Klärung nicht zugänglich. Der Sache nach wirft die Beschwerde
keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich gegen
die fallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts der Frage einer
überwiegenden Verantwortung der Behörde für die Überzahlung von Dienstbe-
zügen. Damit kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
aber nicht erreicht werden.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der Abweichung von den in der Beschwer-
de bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012
(- 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 und - 2 C 4.11 -) zuzulassen
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt auch
nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Be-
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schluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 342 S. 55).
Ein solcher Auffassungsunterschied zu den von der Beschwerde herangezoge-
nen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Berufungsurteil nicht zu
entnehmen.
a) Die Beschwerde sieht die Divergenz zunächst darin begründet, dass das
Oberverwaltungsgericht die im Beschwerdebescheid getroffene ordnungsge-
mäße Billigkeitsentscheidung hat ausreichen lassen. Hierin liegt tatsächlich kei-
ne Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April
2012. Diesen Urteilen ist nicht der Rechtssatz zu entnehmen, die erforderliche
Billigkeitsentscheidung müsse bereits im Ausgangsbescheid getroffen worden
sein und dürfe nicht im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden. Tatsächlich
befassen sich die genannten Revisionsurteile im Gegensatz zum Berufungsur-
teil nicht mit dem Verhältnis von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Im Üb-
rigen bestimmt § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausdrücklich, dass Gegenstand der
Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er
durch den Widerspruchsbescheid (hier Beschwerdebescheid) gefunden hat.
b) Ferner rügt die Beschwerde, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche
hinsichtlich der für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG
wesentliche Annahme einer überwiegenden behördlichen Verantwortung von
den Revisionsurteilen vom 26. April 2012 ab. Damit wird aber kein prinzipieller
Auffassungsunterschied aufgezeigt, sondern lediglich, wie auch die Beschwer-
debegründung selbst ausführt, geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht
habe insoweit die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts fehlerhaft angewendet. Dies reicht, wie dargestellt, für die Darlegung der
Rüge der Divergenz gerade nicht aus.
c) Schließlich sieht die Beschwerde eine Divergenz darin begründet, dass das
Oberverwaltungsgericht von einer ordnungsgemäßen Billigkeitsentscheidung im
Beschwerdebescheid ausgegangen sei und dieses entgegen der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 114 Satz 2 VwGO (BVerwG, Urteile
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vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 und vom 21. Juni 2007 - 2 A
6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35) es der Beklagten erlaubt habe, die
tragenden Erwägungen der von der Behörde zu treffenden Ermessensent-
scheidung nicht nur zu ergänzen, sondern vollständig auszuwechseln. Auch
dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer rechtssatzmäßi-
gen Abweichung. Denn es wird der Sache nach lediglich vorgebracht, das
Oberverwaltungsgericht habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Billigkeitsentscheidung sowie zu
§ 114 Satz 2 VwGO nicht zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt ange-
wendet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie
§ 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
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