Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Teilzeitbeschäftigung, Besoldung, Beamter, Rückabwicklung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 5
LBG RP 2010 § 80f
LVwVfG RP § 49, § 51 Abs. 5
Titelzeile:
Rückkehr von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung
Stichworte:
Alimentationsprinzip, Altersteilzeit, Änderung, Blockmodell, Freistellung,
Nachträgliche Entwertung, Präzedenzfall, Rückabwicklung, Teilzeitbeschäftigung,
Unzumutbarkeit, Vergünstigung, Vollzeitbeschäftigung.
Leitsatz/-sätze:
1. Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer
Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der
Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn
der Beamte - wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog.
Sabbatjahres - eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die
Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung
aber unmöglich gemacht wird.
2. Dem Antrag des Beamten können nur solche dienstlichen Belange des
Dienstherrn entgegengehalten werden, deren Gewicht demjenigen der Gründe
des Beamten zumindest gleichwertig sind. Das Anliegen, Präzedenzfälle zu
vermeiden, genügt nicht.
Beschluss des 2. Senats vom 23. April 2015 - BVerwG 2 B 69.14
I. VG Mainz vom 20. September 2013
Az: VG 4 K 1217/12.MZ
II. OVG Koblenz vom 24. Juni 2014
Az: OVG 2 A 10334/14.OVG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 69.14
OVG 2 A 10334/14.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 18 873,92 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der 1955 geborene Kläger stand als Vermessungsinspektor im Dienst des
beklagten Landes, mit Ablauf des 31. Juli 2014 wurde er wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt. Seit Januar 2011 wurde er auf seinen Antrag
hin in Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Das
Ende der Teilzeitbeschäftigung wurde dabei nach dem vom Kläger gewählten
Modell (vgl. § 80f LBG in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2009, GVBl.
S. 279) auf den Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Alters-
grenze festgesetzt. Neben seinen anteilig geminderten Dienstbezügen erhielt
der Kläger einen Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 % der Teilzeitbezüge,
sodass ihm insgesamt 70 % der Besoldung eines Vollzeitbeamten gewährt
wurden.
Im November 2011 beantragte der Kläger die Aufhebung der Altersteilzeit.
Nachdem sein Vater verstorben sei und er sich nur noch um seine Mutter küm-
mern müsse, sei der Anlass für das Begehren nachträglich entfallen. Um nicht
in eine finanzielle Schieflage zu geraten, bitte er um Aufhebung der Altersteil-
zeit. Im Rahmen der Anhörung zur geplanten Ablehnung erläuterte der Kläger,
er wolle Gebrauch von der neu eingeführten Möglichkeit einer Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand machen, die durch Ministerratsbeschluss vom
13. September 2011 für die Angehörigen der Vermessungs- und Katasterver-
waltung im Interesse des vom Landesrechnungshof geforderten Personalab-
baus eingeführt worden sei. Die Regelung sei für ihn günstiger als die bewilligte
Altersteilzeit. Darüber hinaus sei er gesundheitlich stark angeschlagen.
1
2
- 3 -
Den Antrag lehnte der Beklagte ab, weil ein Festhalten an der Altersteilzeit nicht
unzumutbar sei. Seitdem war der Kläger fast durchgehend dienstunfähig er-
krankt. Widerspruch und Klageverfahren sind erfolglos geblieben. Zur Begrün-
dung hat das Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es für
den Kläger nicht unzumutbar sei, wenn er an der bewilligten Altersteilzeit fest-
gehalten werde, weil der Kläger seine Altersteilzeit nicht im Blockmodell geleis-
tet und daher auch keine nachträgliche Entwertung vorab erbrachter Dienstleis-
tungen zu besorgen habe. Im Übrigen sei die Ablehnung auch zur Vermeidung
von Präzedenzfällen erforderlich.
2. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf-
gezeigt.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über
den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall ent-
scheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die
Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsrege-
lungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwor-
tet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B
107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Dabei ist die Prüfung des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
b) Die rechtsgrundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein
Beamter von einer auf seinen Antrag hin bewilligten Teilzeitbeschäftigung lösen
kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5
GG garantierte Alimentationsprinzip lässt eine Absenkung der Besoldung unter
das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau nur
auf Antrag und im Einverständnis des betroffenen Beamten zu (BVerfG, Be-
schluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 f.>).
3
4
5
6
7
- 4 -
Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst
darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines amtsangemesse-
nen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist.
Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss auch dann Rechnung ge-
tragen werden, wenn sich ein Beamter für eine Teilzeitbeschäftigung entschie-
den hat, nachträglich aber eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Lan-
desbeamtenrechts eine spezielle Rechtsgrundlage hierfür vorgesehen haben.
Auch wenn dies - wie hier - nicht der Fall ist, besteht jedenfalls der Anspruch
auf eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 (L)VwVfG (BVerwG,
Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58
Rn. 10 f.). Im Rahmen der danach eröffneten Ermessensausübung ist der ver-
fassungsrechtlich verankerte Vorrang der Vollzeitbeschäftigung zu berücksich-
tigen (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953
Rn. 19). Zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten
besteht ein verfassungsrechtlich vorgegebenes Regel-Ausnahme-Verhältnis
(BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243
Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG
Nr. 58 Rn. 21).
Dem teilzeitbeschäftigten Beamten muss jedenfalls dann eine Vollzeitbeschäfti-
gung ermöglicht werden, wenn ansonsten eine amtsangemessene Lebensfüh-
rung, wie sie durch die volle Alimentation gewährleistet wird, in Frage stehen
könnte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953
Rn. 16). Das Ermessen ist auch dann eingeschränkt, wenn dem Beamten die
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden
kann. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Beamte - wie im Falle
der Alterszeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres - eine spätere Frei-
stellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nach-
träglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird. Tritt in der Frei-
stellungsphase eine Dienstunfähigkeit oder längerfristige Erkrankung ein, kann
der Beamte die mit dem teilweisen Besoldungsverzicht erkauften Vorteile nicht
mehr in Anspruch nehmen, obwohl er die Gegenleistung hierfür bereits erbracht
8
9
- 5 -
hat (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b
NWLBG Nr. 2 Rn. 19 f.).
Ob dem betroffenen Beamten ein Festhalten an dem gewählten Altersteilzeit-
modell nicht mehr zugemutet werden kann, ist an Hand der konkreten Umstän-
de des Einzelfalls zu beurteilen. Die konkrete Würdigung ist einer Grundsatzrü-
ge nicht zugänglich.
c) Das Oberverwaltungsgericht hat die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den
Streitfall angewandt, ohne dass die Beschwerde neue oder klärungsbedürftige
Fragen aufzeigt. Soweit sie es im Streitfall für unzumutbar hält, den Kläger an
der ihm bewilligten Teilzeitbeschäftigung festzuhalten, wendet sie sich gegen
die tatsächliche und rechtliche Würdigung im Einzelfall.
Unabhängig hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausge-
gangen, dass allein der Umstand, dass nachträglich eine für das Anliegen des
Klägers günstigere Gestaltungsmöglichkeit geschaffen wurde, nicht ausreicht,
um ein Festhalten an der getroffenen Entscheidung als unzumutbar einstufen
zu können. Denn hierdurch ändert sich an der eingetretenen Lage des Beamten
selbst nichts; auch die wirtschaftliche Situation bleibt unberührt. Unbillig kann
ein Festhalten an der gewählten Form der Teilzeitbeschäftigung daher nur sein,
wenn der Ausschluss von der neu eröffneten Vergünstigung in Anbetracht des
Gesamtzusammenhangs zu Wertungswidersprüchen führt, und dem Beamten
danach eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung billigerweise nicht mehr an-
gesonnen werden kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht auf Grundlage
der von ihm festgestellten Tatsachen im konkreten Fall des Klägers ohne revi-
sionsgerichtlich zu beanstanden Fehler verneint.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht dem Umstand
Bedeutung zugemessen hat, dass der Kläger nach dem von ihm gewählten
Modell der Altersteilzeit keine Dienstzeit vorgeleistet hat. Für die Beurteilung
der Zumutbarkeit muss maßgeblich darauf abgestellt werden, ob eine vom Be-
amten erbrachte Vorleistung nachträglich entwertet wird (BVerwG, Urteil vom
16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 20).
10
11
12
13
- 6 -
Dementsprechend durfte hier auch dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass der Kläger während der Teilzeitbeschäftigung krankheitsbedingt nur in
geringem Umfang Dienst geleistet, gleichwohl aber Altersteilzeitzuschläge er-
halten hat.
d) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts,
dienstliche Belange, die dem Antrag des Klägers entgegenstehen, lägen bereits
mit dem Anliegen des Dienstherrn vor, einen Präzedenzfall für weitere Anträge
zu vermeiden.
Dem Antrag des Beamten können nur solche dienstlichen Belange des Dienst-
herrn entgegengehalten werden, deren Gewicht demjenigen der Gründe des
Beamten zumindest gleichwertig sind (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008
- 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 21). Fiskalische Interes-
sen oder haushalterische Schwierigkeiten erfüllen diese Anforderungen allen-
falls ausnahmsweise (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 -
Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 22, vom 30. Oktober 2008 - 2 C
48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 15 und vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -
Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 22). Das Anliegen des Dienstherrn, Beru-
fungsfälle für weitere Anträge zu vermeiden, weil hierdurch insgesamt eine hö-
here Haushaltsbelastung (von hier bis zu 900 000 €) entstehen könnte, rechtfer-
tigt die Ablehnung eines auf die Abänderung einer unzumutbar gewordenen
Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Antrags daher nicht.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die befürchtete Rückabwicklung nur auf
Beamte bezieht, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen ha-
ben. Unabhängig von der Frage, ob der Vergünstigungsausschluss für die In-
anspruchnahme einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf alle in
Altersteilzeit beschäftigten Beamten bezogen war und erstreckt werden durfte,
müssen diese Gruppen jedenfalls bei der Behandlung von Anträgen auf nach-
trägliche Änderung der Altersteilzeitbeschäftigung angesichts der insoweit be-
stehenden Sachunterschiede differenziert werden.
14
15
16
- 7 -
Auf diesem Mangel beruht die angegriffene Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts aber nicht. Da das Berufungsurteil in nicht zu beanstandender
Weise bereits das Vorliegen einer Unzumutbarkeit verneint hat, kommt der Fra-
ge, ob dem Anliegen des Klägers dienstliche Belange des Dienstherrn entge-
gengesetzt werden können, keine Entscheidungserheblichkeit zu. Aus diesem
Grunde scheidet auch die geltend gemachte Abweichung von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 a.E. VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
17
18