Urteil des BVerwG vom 22.03.2010

Entlastung, Bindungswirkung, Strafgericht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 6.10
OVG 12 Bf 175/08.F
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 2. November 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwer-
debegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG vorliegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Aberken-
nung des Ruhegehalts des Beklagten bestätigt. Aufgrund des rechtskräftigen
Strafurteils stehe fest, dass der Beklagte seine dienstliche Vertrauensstellung
missbraucht habe, um öffentliche Gelder in Höhe von mindestens 37 000 DM
zu veruntreuen. Zu seinen Aufgaben habe die Aufsicht über einen Verein ge-
hört, den die Klägerin betreibe, um Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
Der Beklagte habe den ihm für einige Wochen kommissarisch übertragenen
Vorsitz des Vereinsvorstands ausgenutzt, um mit der Geschäftsführerin des
Vereins, seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau, unbefugt
eine gegen Tarifvertragsrecht verstoßende höhere Eingruppierung zu vereinba-
ren. Aufgrund seiner dienstlichen Möglichkeiten sei der Beklagte in der Lage
gewesen, die überhöhten Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin jahrelang
unentdeckt zu halten.
1. Der Beklagte rügt, das Berufungsurteil leide an einem Verfahrensmangel im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht den of-
fenkundig fehlerhaften Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zur
Rechtswidrigkeit der Höhergruppierung der Geschäftsführerin unter Verstoß
gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG Bindungswirkung für das Disziplinarklagever-
fahren beigemessen habe.
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Diese Verfahrensrüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Behauptung
des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe die tarifvertragsrechtliche Be-
urteilung des Strafgerichts dem Berufungsurteil als bindend zugrunde gelegt,
nicht zutrifft. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig hervor, dass das Oberver-
waltungsgericht - ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht - die Vereinbarkeit
der Höhergruppierung mit Tarifvertragsrecht eigenverantwortlich geprüft hat
(vgl. S. 35 bis 39 des Urteilsabdrucks). Dies war rechtlich geboten, weil nach
dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 HmbDG nur die tatsächlichen Feststel-
lungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht aber deren rechtliche Würdigung
durch das Strafgericht Bindungswirkung entfalten. Um eine derartige rechtliche
Würdigung handelt es sich bei der Beurteilung des Amtsgerichts H., die Vor-
aussetzungen des Manteltarifvertrags für Angestellte - MTV-Angestellte - für die
Eingruppierung der Geschäftsführerin in die Vergütungsgruppe Ia hätten nicht
vorgelegen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach eigener rechtlicher Würdi-
gung der vom Strafgericht bindend festgestellten Tatsachen zu demselben Er-
gebnis gekommen.
2. Als weiteren dem Berufungsurteil anhaftenden Verfahrensmangel im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht der Beklagte geltend, das Oberverwal-
tungsgericht habe seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung ge-
mäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Das Oberverwaltungsgericht habe den Bedeu-
tungsgehalt des Rechtsbegriffs des Arbeitsvorgangs verkannt. Auch habe es
die hierfür maßgeblichen Bewertungskriterien des § 22 MTV-Angestellte außer
Acht gelassen. Bei richtiger Auslegung und Anwendung der Eingruppierungsre-
gelungen des Tarifvertrags habe das Oberverwaltungsgericht ein Arbeitsplatzin-
terview durchführen bzw. den Arbeitsplatzinhaber befragen und in Zweifelsfällen
einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, um die Höhergruppierung der
Geschäftsführerin in die Vergütungsgruppe Ia zu beurteilen.
Dieser Vortrag ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen Aufklärungs-
mangel darzulegen: Zum einen verkennt der Beklagte den Umfang der Aufklä-
rungspflicht der Tatsachengerichte. Diese haben auf der Grundlage ihrer mate-
riellrechtlichen Auffassung zu entscheiden, ob sie weitere Aufklärungsmaß-
nahmen ergreifen, insbesondere Beweisangeboten nachgehen. Die Aufklä-
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rungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, die aus sei-
ner Sicht unnötig sind, weil es auf ihr Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt
für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (Urteile vom 24. Oktober
1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>, insoweit nicht veröf-
fentlicht in Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 und vom 14. Januar 1998
- BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG
Nr. 5; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1
§ 58 BDG Nr. 1; stRspr). Der Beklagte legt nicht dar, dass auf der Grundlage
der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendung des MTV-
Angestellte Aufklärungsbedarf bestanden hat. Vielmehr bejaht er dies auf der
Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung, die nach seiner Darstellung von
derjenigen des Oberverwaltungsgerichts abweicht.
Darüber hinaus legt der Beklagte nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar,
welches Ergebnis die von ihm geforderte Sachaufklärung voraussichtlich er-
bracht hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entschei-
dung hätte führen können (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C
55.96 - BVerwGE 106, 177 <182> = Buchholz 421.8 Stiftungsrecht Nr. 6;
stRspr). Der Beklagte geht nicht darauf ein, aus welchen Gründen sich das mit
der Geschäftsführung verbundene Maß der Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a MTV-Angestellte herausheben soll, wie dies
die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia voraussetzt.
Der Vortrag des Beklagten zum rechtlichen Bedeutungsgehalt des MTV-
Angestellte kann der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen, weil kein über den vorliegenden
Fall hinausgehender Klärungsbedarf ersichtlich ist. Entscheidungserheblich ist
letztlich die einzelfallbezogene Anwendung des Rechtsbegriffs des „erheblichen
Heraushebens“ als Voraussetzung für die Vergütungsgruppe Ia. Auch ist für die
Zukunft nicht damit zu rechnen, dass die Verwaltungsgerichte mit den ange-
sprochenen tarifrechtlichen Fragen befasst werden. Sie fallen in die Zuständig-
keit der Arbeitsgerichte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B
82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11).
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3. Die Ausführungen des Beklagten zur Vereinbarkeit des Gehalts der Ge-
schäftsführerin nach der Vergütungsgruppe Ia MTV-Angestellte mit den Vorga-
ben der Vereinssatzung und zur Entlastung des Beklagten können nicht zur
Zulassung der Revision führen, weil sie nicht von entscheidungserheblicher
Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits sind. Der Untreuevorwurf erweist
sich bereits aufgrund des Verstoßes der Vergütung gegen Tarifvertragsrecht als
berechtigt, hinsichtlich dessen der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt
hat. Die nachträgliche Entlastung stellt auch keinen mildernden Umstand dar,
der angesichts der Schwere des Dienstvergehens bei der Maßnahmebe-
messung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 HmbDG entscheidend
ins Gewicht fallen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 76 Abs. 4 Satz 1
HmbDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG nicht erhoben.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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