Urteil des BVerwG vom 14.10.2014

Rechtliches Gehör, Beförderung, Versetzung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 59.14 (2 B 1.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhö-
rungsrüge.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil die für eine Fortführung
des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
bürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung,
die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen und mit ihren Ausführungen und
Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Plenumsbe-
schluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Ihre
Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent-
scheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten,
sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu be-
fassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die rich-
terliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein
Beschluss, mit dem die Zulassung der Revision abgelehnt worden ist, soll nach
§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO überdies nur „kurz“ begründet werden. Aus dem
Fehlen einer ausführlicheren Begründung kann daher nur ausnahmsweise,
wenn sich hierfür aus den besonderen Umständen des Falls Anhaltspunkte er-
geben, auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
geschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -
BVerfGE 96, 205 <216 f.>; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
Derartige Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Er wendet sich vielmehr in
der Sache gegen den vom Senat für richtig befundenen Rechtssatz, dass eine
Beförderung nur bei vorheriger fiktiver Versetzung auf einen höherbewerteten
Dienstposten erfolgen kann. Damit verkennt die Anhörungsrüge Sinn und
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Zweck des durch § 152a VwGO eingeführten außerordentlichen Rechtsbehelfs
und begehrt eine wiederholte inhaltliche Überprüfung. Die erneute Richtigkeits-
kontrolle kann auf den Anspruch rechtlichen Gehörs aber nicht gestützt werden.
Auch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, einem tatsächlichen
Umstand die vom Kläger erwünschte Bedeutung zuzumessen oder seiner
Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR
678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Unabhängig hiervon gehen die Einwände
auch in der Sache fehl:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eröffnet die Möglichkeit einer einheitlichen und rechts-
wegübergreifenden Entscheidung über sämtliche Anspruchsgrundlagen. Vo-
raussetzung hierfür ist indes, dass es sich um denselben Streitgegenstand
handelt; nur dann geht es um „den Rechtsstreit“ im Sinne des § 17 Abs. 2
Satz 1 GVG (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R - juris Rn. 11
und BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159
Rn. 14 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Rechtsstreit
über eine Beförderung und derjenige um eine fiktive Versetzung auf einen hö-
herbewerteten Dienstposten betreffen jeweils unterschiedliche Gegenstände.
Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG folgt indes nicht, dass alle zeitlich vorgelagerten
Schritte hin zu einer Beförderung selbst dann inzident in einem einzigen Verfah-
ren einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt werden müssten, wenn für die Vor-
fragen eine eigenständige Kontrollmöglichkeit besteht. Derartige Abschichtun-
gen sind im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit vielmehr weit verbreitet
(vgl. zum Ausschluss der Rügen gegen eine nicht mit Rechtsmitteln angegriffe-
ne dienstliche Beurteilung eines Soldaten im Rahmen eines Auswahlverfahrens
etwa Beschluss vom 4. Juni 2014 - BVerwG 2 B 108.13 - juris Rn. 6).
Entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge entsteht mit dieser Konzeption auch
keine Rechtsschutzlücke. Wie im Beschluss vom 25. Juni 2014 (Rn. 10) bereits
ausgeführt, bestand auch in der Vergangenheit die Möglichkeit, eine fiktive Ver-
setzung unmittelbar und eigenständig geltend zu machen und nötigenfalls auch
einzuklagen. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hat, ändert hieran nichts. Etwaige Mängel in der Rechtsbehelfsbelehrung führen
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ggf. zu einer Verlängerung der maßgeblichen Fristen; sie machen notwendige
Rechtsmittel aber nicht entbehrlich.
Aus dem zitierten Senatsurteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 - (Buch-
holz 236.1 § 3 SG Nr. 16) folgt nichts anderes, weil es auf einer anderen
Rechtslage beruht und damals die Richtlinie für die Förderung vom Dienst frei-
gestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 mit der dort statuierten
Vergleichsgruppenbildung und dem Grundsatz „Versetzung vor Beförderung“
noch nicht existierte.
Der mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 beantragten Beweiserhebung konnte
schon deshalb nicht Folge geleistet werden, weil das Beschwerdeverfahren
(wie auch das Revisionsverfahren) eine eigenständige Beweisaufnahme nicht
kennt. Die unter Beweis gestellte Behauptung, fiktive Versetzungen würden in
der Praxis nicht verfügt, widerspricht im Übrigen den - nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2
VwGO bindenden - Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts: Danach ist
der Kläger selbst zum 1. Dezember 2004 fiktiv auf einen Dienstposten der Be-
soldungsgruppe A 12 versetzt worden, bevor er mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in
eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden ist (UA S. 12). Dem Vortrag
konnte daher schon aus Rechtsgründen keine Folge geleistet werden. Eine Be-
handlung als Verfahrensrüge, die vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist,
hätte wegen Ablaufs der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordneten Frist zu
keinem anderen Ergebnis geführt. Im Übrigen ist weder dargetan noch sonst
ersichtlich, worauf der benannte Zeuge seine besondere Sachkenntnis hätte
stützen können. Konkretisierte Anhaltspunkte für eine abweichende Praxis er-
gaben sich aus dem pauschalen Vortrag jedenfalls nicht.
Soweit die Rüge schließlich eine Nichtberücksichtigung des Vorbringens für den
Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 reklamiert, ist bereits im
Beschluss vom 25. Juni 2014 (Rn. 30) darauf hingewiesen worden, dass die
Erläuterungen zur Erlasslage vom 9. August 2010, auf deren Regelungen die
Beschwerdebegründung gestützt war (S. 14 der Beschwerdebegründung vom
20. Dezember 2012), erst nachträglich ergangen sind. Eine etwaige Nichtbe-
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rücksichtigung im Jahr 2006 kann daher nicht an den Vorgaben der erst vier
Jahre später erlassenen Erläuterungen gemessen werden. Weder die angegrif-
fene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch der Senatsbeschluss
vom 25. Juni 2014 können mithin auf einer Nichtberücksichtigung dieses Vor-
trags beruhen. Darüber hinaus ist der Kläger erst im Juni 2006 in eine Planstel-
le der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden. Wieso bei einer etwaigen,
nur wenige Wochen später erfolgenden Entscheidung über fiktive Versetzungen
auf einen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstpostens eine
Auswahl des Klägers hätte erfolgen müssen, ist weder der Beschwerdebegrün-
dung noch der Anhörungsrüge zu entnehmen (vgl. zur Berücksichtigung der
Dienstzeiten auch § 5 SLV 2006).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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