Urteil des BVerwG vom 29.11.2013

Altersgrenze, Ausgleichszahlung, Versetzung, Beamter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 56.13
OVG 3 A 1234/12
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
4 091 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben, weil der geltend ge-
machte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes
stand, wurde auf seinen Antrag ein Jahr vor Erreichen der besonderen Alters-
grenze für Polizeivollzugsbeamte in den Ruhestand versetzt. Seine Klage auf
Zahlung des Ausgleichs bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der
besonderen Altersgrenzen in Höhe von 4 091 € ist in der Berufungsinstanz er-
folglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat aus Normzweck und Wort-
laut der Ausgleichsregelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hergeleitet, der
Anspruch setze voraus, dass der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand tre-
te, weil er das gesetzlich vorgesehene Lebensalter erreicht habe. Vorzeitige
Versetzungen in den Ruhestand würden nicht erfasst.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend: Der gesetzliche
Begriff „in den Ruhestand treten“ erfasse auch Versetzungen in den Ruhestand.
1
2
3
- 3 -
Es entspreche dem Zweck der Ausgleichszahlung, sie auch denjenigen Polizei-
vollzugsbeamten zu gewähren, die auf eigenen Antrag in den Ruhestand ver-
setzt worden seien. Auch diese Beamten müssten die finanziellen Nachteile
hinnehmen, die sich aus der Geltung der besonderen Altersgrenze ergeben.
Die Antragsaltersgrenze, die der Kläger genutzt habe, sei der besonderen Al-
tersgrenze für Polizeivollzugsbeamten zeitlich vorgelagert.
Die nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzel-
fall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage
sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungs-
bedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage
auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Geset-
zeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet
werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -
Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329 ).
So liegt der Fall hier. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Aus-
gleichsregelung steht der Ausgleich Beamten nicht zu, die wie der Kläger auf-
grund einer Antragsaltersgrenze auf ihren Antrag vorzeitig in den Ruhestand
versetzt werden.
Das Bestehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung richtet sich nach § 48
Abs. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 21. De-
zember 2004 - BeamtVG 2004 - (BGBl I S. 3592). Diese Vorschrift galt bei Ein-
tritt des Klägers in den Ruhestand am 1. Dezember 2009 für die im Dienst des
Beklagten stehenden Landesbeamten als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1
Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG). Nach Satz 1 des § 48 Abs. 1 BeamtVG
2004 erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Le-
bensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 €.
4
5
6
- 4 -
Nach diesem Gesetzeswortlaut setzt die Gewährung des Ausgleichs voraus,
dass der Eintritt in den Ruhestand durch das Erreichen der besonderen Alters-
grenze herbeigeführt wird. Demnach entsteht der Anspruch nicht, wenn der Ru-
hestand aus einem anderen Grund eintritt.
Der Bedeutungsgehalt des Begriffs der besonderen Altersgrenze wird durch die
Beamtengesetze einheitlich bestimmt: Beamte auf Lebenszeit treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Al-
tersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit der Vollendung des
67., früher des 65. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht ge-
setzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (vgl.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009
NRW. S. 224>; § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG in der Fassung vom 5. Februar
2009 ; § 25 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom
31. März 1999 - BRRG - ).
Die besondere Altersgrenze tritt für bestimmte Beamtengruppen, insbesondere
für Beamte des Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienstes, an die
Stelle der Regelaltersgrenze. Sie stellt eine vorgezogene Altersgrenze dar, die
in der Regel mit der Vollendung des 62., früher des 60. Lebensjahres erreicht
wird (vgl. § 115 Abs. 1 und 2 LBG NRW 2009, § 51 Abs. 3 BBG 2009, § 5 des
Bundespolizeibeamtengesetzes). Beiden gesetzlichen Altersgrenzen ist ge-
meinsam, dass die Beamten unmittelbar kraft Gesetzes in den Ruhestand tre-
ten, wenn sie das gesetzlich festgelegte Alter erreichen. Einer Versetzung in
den Ruhestand bedarf es nicht (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2009, § 51
Abs. 1 Satz 1 BBG 2009, § 25 Abs. 1 BRRG).
Besonderen Altersgrenzen liegt die generalisierende, auf Erfahrungswerten be-
ruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit
der Beamten aufgrund der besonders hohen Belastungen des Dienstes typi-
scherweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist.
Daher erlässt der Gesetzgeber diesen Beamten einen Teil der Lebensdienst-
zeit. Hierfür haben sie Einbußen bei Besoldung und Versorgung hinzunehmen,
die durch die Ausgleichszahlung teilweise kompensiert werden (Urteil vom
7
8
9
10
- 5 -
17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1
§ 53 BeamtVG Nr. 17 ).
Aus der Bestimmung des Begriffs der besonderen Altersgrenze durch die Be-
amtengesetze folgt, dass es sich bei einer Antragsaltersgrenze nicht um eine
besondere Altersgrenze handelt. Die Antragsaltersgrenze tritt nicht für bestimm-
te Beamtengruppen generell an die Stelle der Regelaltersgrenze. Beamte, die
das so genannte Antragsalter erreichen, treten nicht kraft Gesetzes in den Ru-
hestand. Vielmehr ist ihnen ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet, sich
vorzeitig, nämlich vor Erreichen der für sie geltenden Regel- oder besonderen
Altersgrenze, in den Ruhestand versetzen zu lassen. Machen sie davon keinen
Gebrauch, hat die Antragsaltersgrenze für sie keine Bedeutung. Stellen sie den
erforderlichen Antrag, hat der Dienstherr darüber nach pflichtgemäßem Ermes-
sen zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht an weitere
tatbestandliche Voraussetzungen wie etwa die Schwerbehinderung im Sinne
des § 2 Abs. 2 SGB IX geknüpft ist (vgl. § 115 Abs. 3 LBG NRW 2009, § 52
Abs. 3 BBG 2009).
Setzt der Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2004 nach
dem Gesetzeswortlaut den Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der
besonderen Altersgrenze voraus, entsteht er nicht, wenn ein Beamter nicht bis
zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleibt, sondern vorher in den
Ruhestand tritt. Daraus folgt zwangsläufig, dass Versetzungen in den vorzeiti-
gen Ruhestand, sei es wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag nach Erreichen
einer Antragsaltersgrenze, den Ausgleichsanspruch nicht entstehen lassen.
Dass der Ausgleichsanspruch erst mit dem Erreichen der besonderen Alters-
grenze im aktiven Dienst entsteht, wird durch Satz 2 des § 48 Abs. 1 BeamtVG
2004 bestätigt. Danach steht Beamten, die über die besondere Altersgrenze
hinaus Dienst leisten, ein zeitanteilig ermäßigter Ausgleichsanspruch zu.
Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Ausgleichsregelung des § 48 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
hat der Kläger nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt; sie sind auch
11
12
13
14
- 6 -
nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die
finanziellen Einbußen auszugleichen, die Beamten entstehen, weil für sie an-
stelle der Regelaltersgrenze eine besondere Altersgrenze gilt (BVerfG, Be-
schluss vom 27. Februar 1962 - 2 BvR 510/60 - BVerfGE 14, 30 <32 f.>;
BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 B 56.79 - Buchholz 232.5
§ 48 BeamtVG Nr. 1 S. 2). Daher steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestal-
tungsspielraum für die Bestimmung der Voraussetzungen des Ausgleichs zu.
Dessen Grenze ist erst überschritten, wenn die Ausgleichszahlung einem Kreis
von Beamten erkennbar sachwidrig vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 <295> und vom
6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>). Danach liegt auf der
Hand, dass die Ausgleichszahlung ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG davon
abhängig gemacht werden kann, dass der Beamte bis zum Erreichen der be-
sonderen Altersgrenze im Dienst verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 3 GKG.
Domgörgen Dr. Heitz Thomsen
15
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG Art. 3 Abs. 1
BeamtVG § 48 Abs. 1
BBG § 51 Abs. 1 und 3
LBG NRW § 31 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und 3
Stichworte:
Ausgleichsanspruch; Eintritt in den Ruhestand; Antragsaltersgrenze; besondere
Altersgrenze; Regelaltersgrenze; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähig-
keit; Polizeivollzugsdienst
Leitsatz:
Der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand we-
gen der besonderen Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht nur
Beamten zu, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben.
Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand, sei es wegen Dienstunfähigkeit
oder auf Antrag nach Erreichen einer hiervon abweichenden Antragsaltersgren-
ze, lassen den Ausgleichsanspruch nicht entstehen.
Beschluss des 2. Senats vom 29. November 2013 - BVerwG 2 B 56.13
I.
VG Düsseldorf vom 23.04.2012 - Az.:
VG 23 K 5749/11 -
II. OVG Münster vom 10.04.2013 - Az.: OVG 3 A 1234/12 -