Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

DDR, Ruhegehalt, Beamtenverhältnis, Anerkennung

Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
GG Art. 3 Abs. 1
BeamtVG § 8 ff.
BeamtVG § 12b
BeamtVG § 85 Abs. 1 und 12
Titelzeile:
Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten
Vordienstzeiten; unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde;
Grundsatzrügen.
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Berechnung des Ruhegehalts; Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltsskala;
Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten; bis zum 31.
Dezember 1991 erreichter Versorungsstandard.
Leitsatz/-sätze:
Der durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnete Ausschluss der
Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden,
findet keine Anwendung, wenn der Beamte vor dem 22. März 2012 in den
Ruhestand getreten ist.
Beschluss des 2. Senats vom 20. August 2014 - BVerwG 2 B 49.14
I. VG Berlin vom 29. März 2012
Az: VG 5 K 76.11
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014
Az: OVG 7 B 4.14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 49.14
OVG 7 B 4.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
14 443 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemach-
te Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Der 1945 geborene Kläger wurde nach seiner Übersiedlung aus der damaligen
DDR im Jahr 1977 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt. Seit 1980 war er
Beamter auf Lebenszeit; seit 1992 hatte er ein Amt der Besoldungsgruppe B 2
inne. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz auf
66,33 v.H. festgesetzt. Dabei erkannte sie weder die Zeiten des Medizinstu-
diums und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Jena
(1964 bis 1973) noch die Zeit als politischer Häftling (1973 bis 1976) als ruhe-
gehaltfähige Vordienstzeiten an.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerken-
nung dieser Zeiten erneut zu entscheiden und gegebenenfalls einen höheren
Ruhegehaltssatz festzulegen. In dem Berufungsurteil heißt es, das Ruhegehalt
des Klägers sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen. Danach richte sich
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die Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vor-
dienstzeiten nach dem an diesem Tag geltenden Recht. Die damals geltenden
allgemeinen Anrechnungsvorschriften seien auch für die in der DDR zurückge-
legten Zeiten maßgebend. Danach seien die Studien- und Assistentenzeiten
des Klägers dem Grunde nach ruhegehaltfähig; ihre Anerkennung stehe im Er-
messen der Beklagten. Die Berücksichtigung der Haftzeit sei gesetzlich vorge-
geben.
Die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG, die die Ruhegehaltfähigkeit von in
der DDR zurückgelegten Zeiten ausschließe, sofern hierfür Anwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden, sei im Fall des Klägers nicht
anwendbar. Sie gehöre nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht,
weil sie erst am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten sei. Der Gesetzgeber habe
die Anwendung des § 12b BeamtVG für die Bemessung des Ruhegehalts nach
§ 85 Abs. 1 BeamtVG erst durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnet, der am
22. März 2012 in Kraft getreten sei. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwir-
kend für die Bemessung des Ruhegehalts der zu diesem Zeitpunkt bereits vor-
handenen Ruhestandsbeamten wie dem Kläger.
Die Beklagte hält die Frage rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob § 12b Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit von in
der DDR zurückgelegten Zeiten auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen
das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft,
die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klä-
rungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht,
wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom
24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
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So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres
beantwortet werden. Auf dieser Grundlage hat bereits das Oberverwaltungsge-
richt die in der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente der Beklagten
zutreffend abgehandelt.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ruhegehalt des Klä-
gers, der am 31. Dezember 1991 bereits Beamter war und seitdem bis zu sei-
nem Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis ge-
standen hat, aufgrund der Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 4 BeamtVG
nach Absatz 1 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Nach Satz 1 des § 85 Abs. 1
BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz
gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG richtet sich die Berech-
nung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die Sätze 3 bis 5 des § 85 Abs. 1
BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem
1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v.H.
für jedes Jahr vorgesehen ist.
Der Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Vorschrift enthält ein vollständiges Re-
gelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts derjenigen Beamten,
die bereits am 31. Dezember 1991 und seitdem ununterbrochen bis zum Eintritt
in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis gestanden haben. Nach § 85
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt für die bis zum
31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach demjenigen
Recht zu bestimmen, das an diesem Tag in Kraft war. Das neue, am 1. Januar
1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember
1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. § 85 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 BeamtVG gewährleisten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten
Versorgungsstandard; sie schließen für die bis dahin zurückgelegten Zeiten
Einbußen aus, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts er-
geben können (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C
63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4
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Rn. 13> und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14
= Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 10 ).
Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis zum 31. De-
zember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten, bis zu diesem Tag gelten-
den degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist. Zum anderen ist nach der
am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage zu beurteilen, ob und inwie-
weit Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Vordienstzeiten) als ruhe-
gehaltfähig zu berücksichtigen und damit für die Berechnung des Ruhegehalts-
satzes Beamtendienstzeiten gleichzustellen sind. Daher sind die am 31. De-
zember 1991 geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 12 des Beamtenversorgungs-
gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) maßgebend
(stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom
26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5
Rn. 10). Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich die-
se Rechtsfolgen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes
des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergeben.
Nach alledem liegt auf der Hand, dass die nach dem 31. Dezember 1991 in
Kraft getretenen Änderungen der Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von
Vordienstzeiten für die bis dahin zurückgelegten Zeiten jedenfalls dann keine
Bedeutung haben können, wenn sie die nach dem alten Recht vorgeschriebene
oder mögliche Berücksichtigung ausschließen oder erschweren. Die Anwen-
dung derartiger Regelungen widerspricht der Aussage des § 85 Abs. 1 Satz 1
und Satz 2 BeamtVG, dass der bis zum 31. Dezember 1991 bei Anwendung
des alten Rechts erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Ansonsten könnten
diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen, den bis zum 31. Dezember 1991
erreichten Versorgungsstandard ohne Abstriche zu gewährleisten.
Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der Gesetzgeber
nachträglich § 85 Abs. 1 BeamtVG ändern würde oder einer nachträglichen
Rechtsänderung Geltung auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach die-
ser Vorschrift beimisst. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die
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nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten sind, auch auf die bis zum
31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten, Anwendung finden.
Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den § 12b BeamtVG in der Fassung
von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) nicht vor. Der dadurch mit Wirkung
vom 1. Oktober 1994 erstmals eingeführte Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit
von Vordienstzeiten, die im Beitrittsgebiet, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR,
zurückgelegt wurden, hat die sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG erge-
bende Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten
Vordienstzeiten unberührt gelassen. Um den bis dahin erreichten Versorgungs-
standard durch die Anwendung des § 12b BeamtVG abzusenken, hätte der Ge-
setzgeber die Geltung des § 12b BeamtVG auch bei Anwendung des § 85
Abs. 1 BeamtVG anordnen müssen; dies ist nicht geschehen.
Die erforderliche Anordnung enthält erst der am 22. März 2012 in Kraft getrete-
ne § 85 Abs. 12 BeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsge-
setzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), der § 12b BeamtVG für die vorste-
henden Absätze und damit auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach
§ 85 Abs. 1 BeamtVG für anwendbar erklärt. Diese Rechtsänderung hat den
durch § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Versorgungs-
standard für die vor dem 31. Dezember 1991 in der DDR zurückgelegten Vor-
dienstzeiten abgesenkt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Bemer-
kung in der Gesetzesbegründung als unzutreffend angesehen, bei § 85 Abs. 12
BeamtVG handele es sich in Bezug auf den Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1
BeamtVG um eine Klarstellung (BTDrucks 17/7142 S. 34). Diese Auffassung
widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
BeamtVG und dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG; sie hat im Gesetzestext
keinen Niederschlag gefunden.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ruhegehalt
nach demjenigen Recht festzusetzen ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand gilt (stRspr; vgl. Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 -
Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 13 und vom 26. November 2013
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- BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7). Daraus hat
es zu Recht geschlossen, dass § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht nachträglich ge-
staltend in bereits vorhandene Versorgungsverhältnisse eingreift. Vielmehr fin-
det die Regelung für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1
BeamtVG nur Anwendung, wenn der Beamte nach ihrem Inkrafttreten am
22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.
Diese Rechtslage ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; sie führt nicht zu einer un-
gerechtfertigten Besserstellung der Beamten mit in der DDR zurückgelegten
Vordienstzeiten gegenüber Beamten mit ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im
Beitrittsgebiet, d.h. dem Gebiet der ehemaligen DDR, nach dem 31. Dezember
1991. Die Stichtagsregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG wur-
de aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit
eingeführt, um die nachteiligen Folgen der am 1. Januar 1992 in Kraft getrete-
nen versorgungsrechtlichen Änderungen, insbesondere die Ablösung der de-
gressiven durch eine strikt lineare Ruhegehaltsskala, auf die Zukunft zu be-
grenzen. Es erschließt sich nicht, warum dieser Vertrauensschutz für Beamte
mit in der DDR zurückgelegten, nach altem Recht ruhegehaltfähigen Vordienst-
zeiten nicht gelten sollte.
Nach alledem ist § 85 Abs. 12 BeamtVG im Fall des Klägers nicht anwendbar:
Für die Berechnung seines Ruhegehalts ist die Rechtslage am 1. Mai 2010,
dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt
war § 85 Abs. 12 BeamtVG noch nicht in Kraft, sodass das Oberverwaltungsge-
richt die Ruhegehaltfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Zeiten des Klägers
zu Recht nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BeamtVG 1987 beurteilt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 so-
wie § 52 Abs. 1 GKG.
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