Urteil des BVerwG vom 04.09.2015

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.15 (2 C 19.15)
OVG 6 A 1695/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss vom 2. Dezember 2010 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1
Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718); die vorläufige Festset-
zung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 19.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Kenntner Dr. Günther