Urteil des BVerwG vom 14.04.2015

Teilzeitbeschäftigung, Soldat, Dienstzeit, Verordnung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
SVG § 2, § 11, § 13b Abs. 3 Satz 1 und 5;
SG § 28 Abs. 7 Satz 1, § 30a Abs. 1;
EltZSoldV § 1 Abs. 1 und 2, § 4;
STzV § 1 Abs. 3
Titelzeile:
Antrag einer Soldatin auf Teilzeit "statt einer Elternzeit"
Stichworte:
Soldatin auf Zeit; Übergangsgebührnisse; Kürzung; Teilzeitbeschäftigung; "statt
einer Elternzeit"; Konkurrenz von Teilzeitbeschäftigung und Elternzeit.
Leitsatz/-sätze:
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch
genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten
Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen
Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin
(stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer
dahingehenden ausdrücklichen Erklärung im Antrag oder Bescheid bedarf es
nicht.
Beschluss des 2. Senats vom 14. April 2015 - BVerwG 2 B 16.14
I. VG Sigmaringen vom 18. Juli 2012
Az: VG 5 K 63/12
II. VGH Mannheim vom 17. Dezember 2013
Az: VGH 4 S 1783/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 16.14
VGH 4 S 1783/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3 498,66 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die 1980 geborene Klägerin stand als Soldatin auf Zeit in den Jahren 2002
bis 2009 im Dienst der Beklagten. Nach der Geburt eines Kindes wurde ihr an-
tragsgemäß Elternzeit für die Zeit von November 2006 bis zum 4. März 2007
bewilligt. Im Januar 2007 beantragte sie Teilzeitbeschäftigung im Umfang der
Hälfte ihrer Rahmendienstzeit ab dem 5. März 2007. Diesem Antrag wurde ent-
sprochen. Im Mai 2008 wurde die Teilzeitbeschäftigung bis Ende Januar 2009
verlängert.
Der Klägerin wurden nach dem Ende ihres Dienstverhältnisses Übergangsge-
bührnisse bis Mai 2011 unter Kürzung der Laufzeit um 66 Tage für die Zeit der
Teilzeitbeschäftigung gewährt. Ihre Klage auf ungekürzte Zahlung hatte im Be-
rufungsverfahren Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass
die Übergangsgebührnisse nicht hätten gekürzt werden dürfen, weil die Kläge-
rin eine Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit in Anspruch genommen ha-
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be. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Inanspruchnahme von Teilzeit
"anstelle" oder "statt" einer Elternzeit bedürfe es weder im Antrag des Soldaten
noch im Bewilligungsbescheid. Ein Soldat nehme grundsätzlich Teilzeitbeschäf-
tigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit in Anspruch, wenn sie ihm antrags-
gemäß für einen Zeitraum bewilligt werde, für den ihm zugleich ein Anspruch
auf die Gewährung von Elternzeit zustehe.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwer-
deführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt
ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechts-
fortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Diese Voraus-
setzungen sind hier nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob im Hinblick auf die Formulierung "statt einer Elternzeit"
in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG für den Wegfall der Kürzung
der Versorgungsleistung für Soldaten auf Zeit nach § 13
Abs. 3 Satz 1 SVG zu fordern ist, dass bei der Inan-
spruchnahme von Teilzeit durch den versorgungsberech-
tigten Soldaten auf Zeit eindeutig zu erkennen ist, dass
diese "statt" der Elternzeit genommen wird, d.h. ob im An-
trag und im Bescheid zweifelsfrei beantragt bzw. gewährt
werden muss, dass Teilzeit unabhängig von der Elternzeit
oder unter Anrechnung auf die Elternzeit genommen wer-
den soll"
ist aus dem Gesetz heraus zu beantworten und mit dem Verwaltungsgerichts-
hof zu verneinen; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu
nicht.
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Nach § 13b Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054)
sind bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit u.a. die nach § 11 SVG zu
zahlenden Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis zu
kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Ge-
samtdienstzeit nach § 2 SVG entspricht. Diese Kürzung entfällt nach Satz 5
dieser Vorschrift für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die "statt einer Eltern-
zeit" in Anspruch genommen wird.
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch
genommen, wenn sie für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den
der Soldat einen Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahin-
gehenden ausdrücklichen Erklärung des Soldaten bedarf es nicht. Das ergibt
sich aus dem Zusammenhang des § 13b SVG mit den anderen die Gewährung
von Elternzeit und Teilzeit für Soldaten regelnden Bestimmungen und aus Sinn
und Zweck der Norm.
Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 Soldatengesetz - SG - haben Soldaten Anspruch auf
Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge. Nach § 1 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV - in
der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I
S. 2855) besteht der Anspruch auf Elternzeit nach Maßgabe des § 15 Abs. 1
oder § 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zunächst bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf
Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden. Nach § 30a Abs. 1 SG in der hier maßgeb-
lichen bis 22. März 2012 geltenden Fassung kann einem Berufssoldaten oder
Soldaten auf Zeit - erst - nach vierjähriger Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäf-
tigung bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ei-
nen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
Von diesem Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit vor der Inanspruchnahme
von Teilzeitbeschäftigung macht § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Teilzeitbe-
schäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - STzV - vom
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9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) eine Ausnahme für den Fall, dass "anstelle
der Elternzeit" eine Teilzeitbeschäftigung beantragt wird.
§ 4 EltZSoldV sieht eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur au-
ßerhalb des Soldatenverhältnisses vor. Eine gleichzeitige Gewährung von Teil-
zeitbeschäftigung im Soldatenverhältnis und Elternzeit ist damit ausgeschlos-
sen. Der Soldat muss sich deshalb entscheiden, ob er für die Betreuung eines
Kindes Teilzeit oder Elternzeit in Anspruch nehmen will. Dies setzt auch die
Regelung in § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG mit der dort gewählten Formulierung
"statt" voraus. Dass nach § 1 Abs. 3 STzV "anstelle" einer Elternzeit eine Teil-
zeitbeschäftigung beantragt werden kann, bedeutet nicht, dass auch beides
zusammen beantragt und gewährt werden könnte.
Kann aber Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung nicht zusammenfallen, ist das
Gewollte hinreichend deutlich, wenn ohne weitere Erläuterung Teilzeitbeschäf-
tigung beantragt wird. Einer ausdrücklichen Erklärung, dass für den gleichen
Zeitraum nicht auch noch Elternzeit beantragt wird, bedarf es im Antrag des
Soldaten nicht.
Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit dem Gesetzeszweck.
§ 13b Abs. 3 Satz 5 SVG will lediglich sicherstellen, dass allein diejenigen Teil-
zeitbeschäftigungszeiten von der Kürzung der Versorgungsleistungen ausge-
nommen werden, in denen der Soldat alternativ auch Elternzeit hätte nehmen
können. Nicht privilegiert werden sollen demgegenüber insbesondere Fälle der
von § 30a Abs. 1 SG eröffneten Teilzeit zum Zweck der Angehörigenpflege so-
wie die Fälle, in denen der Soldat von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen
Teil der ihm zustehenden Elternzeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV zu
übertragen, um diesen erst nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes anzutreten, zuvor aber elternzeitunabhängige Teilzeit in Anspruch zu
nehmen. Gerade diese Gestaltungsmöglichkeit zeigt, dass der Soldat nach den
Vorstellungen des Verordnungsgebers nicht dann aktiv werden und dies aus-
drücklich kenntlich machen muss, wenn er Teilzeit statt Elternzeit begehrt, son-
dern vielmehr - umgekehrt - dann, wenn eine Teilzeitbeschäftigung vor der
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht zu einer Verminderung
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des Elternzeitanspruchs führen soll. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV
muss die Übertragung eines Anteils der Elternzeit rechtzeitig vor Beginn des zu
übertragenden Zeitraums beantragt werden, um zu verhindern, dass der An-
spruch mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - auch bei In-
anspruchnahme von Teilzeit (§ 30a Abs. 1 Satz 3 SG n.F.) - verfällt. Bleibt der
Soldat insoweit untätig und erklärt sich nicht, so stellt § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG
die Inanspruchnahme von Teilzeit der für denselben Zeitraum auch möglichen
Inanspruchnahme von Elternzeit gleich.
Dieses Verständnis der versorgungsrechtlichen Behandlung von Teilzeitbe-
schäftigung während der Dauer einer Elternzeitberechtigung wird von der paral-
lel ausgestalteten Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 3 SVG bestätigt, wonach eine
Kürzung der Dienstzeitversorgung - hier der Übergangsgebührnisse - auch für
die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich
festgesetzten Dauer einer Elternzeit entfällt, wenn diese Zeit in eine Beurlau-
bung nach § 28 Abs. 5 SG fällt. Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 6
Abs. 1 und 2 GG selbst einen Soldaten, der anstelle von Elternzeit Betreuungs-
urlaub in Anspruch nimmt und damit vollständig von der Dienstleistungspflicht
freigestellt ist, für die Zeit der gesetzlichen Elternzeitberechtigung von der Kür-
zung der Versorgungsleistungen ausnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
10. Oktober 1995 - 2 B 40.95 - juris), gilt dies erst recht für die Zeit einer Teil-
zeitbeschäftigung zu Kinderbetreuungszwecken mit teilweise fortbestehender
Dienstleistungspflicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
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