Urteil des BVerwG vom 23.03.2012

Verfassungsbeschwerde, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 127.11
BVerwG 2 B 117.11
BVerwG 2 KSt 3.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 18. Oktober 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Streitwert-
festsetzung im Beschluss vom 18. Oktober 2011 für ge-
genstandslos erklärt.
G r ü n d e :
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des Senats
vom 18. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 117.11 -, auf den sich die Anhörungsrüge
bezieht, hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO).
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom
15. Juli 2011 - 3 LA 44.11 - die Anträge der Klägerin abgelehnt, ihr für den An-
trag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, für
den nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang besteht, nach § 78b Abs. 1 ZPO
einen Notanwalt beizuordnen, das Verfahren auszusetzen und die Berufung
gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
23. März 2011 zuzulassen. In den Gründen dieses Beschlusses hat das Ober-
verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sein Beschluss unanfechtbar ist
(§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die hiergegen gerichtete „sofortige Beschwerde“ der Klägerin hat der Senat
durch den Beschluss vom 18. Oktober 2011 verworfen, weil Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133
Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung über die sofortige Beschwer-
de nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht an-
wendbar, weil § 152 Abs. 1 VwGO eine abweichende Regelung über das Ver-
fahren trifft (§ 173 Satz 1 VwGO) und damit dem § 78b Abs. 2 ZPO vorgeht.
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Ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO aus-
geschlossen, darf das Gericht die mit der Beschwerde angefochtenen Ent-
scheidungen der Oberverwaltungsgerichte nicht inhaltlich überprüfen. Daher
kann es auf den Sachvortrag, mit dem eine derartige Beschwerde begründet
wird, nicht entscheidungserheblich ankommen. Dieser Sachvortrag ist ungeach-
tet seines Inhalts unerheblich, weil das Bundesverwaltungsgericht nach § 152
Abs. 1 VwGO gehindert ist, sich damit zu befassen. Daher kann die Nichtbe-
rücksichtigung des Sachvortrags den Anspruch des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht verletzen.
Ist die Beschwerde nicht statthaft, kommt es auch auf den Antrag der Klägerin,
ihre Selbstvertretungsberechtigung anzuerkennen, nicht an. Die von der Kläge-
rin mit Schriftsatz vom 18. November 2011 beantragte Aussetzung des Verfah-
rens kommt nicht in Betracht, da der Tatbestand des § 94 VwGO nicht vorliegt.
Die von der Klägerin beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 7 B
61.11 - betrifft nicht ein für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliches Rechts-
verhältnis, sondern dieselbe Rechtsfrage, die auch in dem hier anhängigen Ver-
fahren beantwortet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3
Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Ge-
setzes eine Festgebühr von 50 € erhoben wird.
2. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung eines Streitwerts
im Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 117.11 - für ge-
genstandslos zu erklären. Denn nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der
Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz fällt lediglich eine Festgebühr in Höhe von
50 € an, so dass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedurft hätte. Die Anwen-
dung von Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses kommt dagegen nicht in Betracht,
weil die Klägerin kein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens anstrebt.
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Das Verfahren über die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist
gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Thomsen Dr. Maidowski Dr. Hartung
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