Urteil des BVerwG vom 26.05.2008

Rechtliches Gehör, Ehepartner, Form, Ortszuschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 116.07
BVerwG 2 B 27.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2007
- BVerwG 2 B 27.07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Anhörungsrüge ging verspätet beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem
Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Septem-
ber 2007 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechts-
anwalt W., gegen Empfangsbekenntnis am 9. Oktober 2007 zugestellt (Blatt
224a der Gerichtsakte). Die Anhörungsrüge ging beim Bundesverwaltungsge-
richt erst am 24. Oktober 2007 ein. Sie ist daher verspätet (§ 152a Abs. 2
Satz 1 Halbs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2
BGB).
Dem Kläger kann aber von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden. Er hat glaubhaft gemacht, dass sein damaliger Pro-
zessbevollmächtigter wegen Arbeitsüberlastung von der vermeintlichen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs erst am 15. Oktober 2007 Kenntnis genommen
hat; die versäumte Rechtshandlung hat er fristgerecht nachgeholt (§ 152a
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO).
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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und gem
zurückzuweisen.
Die durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220, 3223) auch zur Ent-
lastung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Anhörungsrüge nach
§ 152a VwGO gewährt den Verfahrensbeteiligten in der Form eines außeror-
dentlichen Rechtsbehelfs (BTDrucks 15/3706 S. 22) die Möglichkeit fachge-
richtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher
Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschluss vom 16. Oktober
2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 8).
a) Nach Auffassung des Klägers ist der Senat im Zusammenhang mit der Erör-
terung der Zulassungsfrage, worauf sich die „konjunktivistische“ Form der Wor-
te „stünde zu“ in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG beziehe, unzutreffend davon aus-
gegangen, dass er in den entscheidungserheblichen Zeiträumen teilzeitbe-
schäftigt gewesen sei. Richtig sei aber, dass der Kläger stets vollzeitbeschäftigt
gewesen sei. Dieser Gehörsverstoß ist nicht gegeben.
In dem gerügten Beschluss ist der Senat gerade nicht davon ausgegangen,
dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau während der entscheidungser-
heblichen Zeiträume teilzeitbeschäftigt waren. Die betreffende Passage des
Beschlusses lautet: „Denn diese Rechtsprechung setzt voraus, dass beide teil-
zeitbeschäftigten Ehepartner insgesamt in dem zeitlichen Umfang eines Voll-
zeitbeschäftigten Dienst leisten … Das ist im Fall des Klägers und seiner Ehe-
frau … nicht der Fall.“ Dies ist - so ist erläuternd hinzuzufügen - deshalb nicht
der Fall, weil hier der Kläger vollzeitbeschäftigt und somit nicht beide Ehepart-
ner teilzeitbeschäftigt sind. Der Senat hat sich bei dieser Annahme auf die tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gestützt (§ 137 Abs. 2
VwGO), die auch der Kläger für zutreffend hält. Nur auf Grund dieser Annahme
konnte er zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsprechung des Senats (Ur-
teil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 <229>),
bei zwei teilzeitbeschäftigten Ehepartnern müsse gewährleistet sein, dass ins-
gesamt mindestens 100 % der familienbezogenen Leistungen gewährt würden,
nicht auf den Kläger anwendbar ist.
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b) Zu Unrecht meint der Kläger, der Senat hätte die Zulassung der Revision
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Vermeidung einer unzulässigen Überra-
schungsentscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf die beabsichtigte Be-
gründung zurückweisen dürfen. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen,
dass der Senat die Zulassungsfrage mit der Begründung zurückweisen würde,
sie sei bereits im Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 -
(Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 S. 12 <14>) entschieden worden. Auch mit
diesem Vortrag ist die Gehörsrüge unbegründet.
Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Gericht vor einer Entschei-
dung auf entscheidungsrelevante Vorentscheidungen hinweisen muss. Davon
abgesehen hat bereits das Berufungsgericht auf dieses Urteil und die darin ge-
äußerte Auffassung zur Vergleichbarkeit der beiden familienbezogenen Ge-
haltsbestandteile der Stufe 1 sowie der Stufe 2 hingewiesen. Schließlich hat der
Senat die Vergleichbarkeit nicht nur erst im Urteil vom 1. September 2005
(a.a.O.) herausgestellt. Er hat sich in diesem Sinne bereits im Urteil vom
15. November 2001 - BVerwG 2 C 69.00 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29)
geäußert. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass der Senat die Frage,
ob es sich bei dem gemäß § 29 BAT gewährten Ortszuschlag um einen Fami-
lienzuschlag oder um eine entsprechende Leistung handelt, im Sinne der bishe-
rigen Senatsrechtsprechung als bereits entschieden einstufen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus KV
Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen
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