Urteil des BVerwG vom 15.04.2005

Einmalige Abfindung, Unterhaltspflicht, Wiederverheiratung, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 113.04
OVG 5 LB 144/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 307,03 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte
Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 5 des Gesetzes zur Re-
gelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105)
- VAHRG - auf Aussetzung der in § 57 Abs. 1 BeamtVG angeordneten Kürzung
seiner Versorgungsbezüge verneint, weil die nachträgliche Unterhaltsverpflichtung
des Klägers mit der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau geendet habe. Die
Beschwerde ist der Auffassung, derjenige Ausgleichsverpflichtete, der, wie es der
Kläger getan habe, seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen
Abfindung nachgekommen sei, werde durch die Gleichstellung mit dem Aus-
gleichsverpflichteten, der laufende Unterhaltsleistung erbringe, benachteiligt, wenn
man ihnen beiden bei Wegfall ihrer Unterhaltspflicht, z.B. wie hier bei Wiederverhei-
ratung des Unterhaltsberechtigten, übereinstimmend den Anspruch nach § 5 VAHRG
abspreche. Denn während der Ausgleichsverpflichtete, der den Unterhalt in Form
laufender Leistungen erbringe, sich bei Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung
durch sofortige Zahlungseinstellung entlasten könne, sei das demjenigen, der eine
Abfindung gezahlt habe, nicht möglich. Die Beschwerde wirft deshalb als rechts-
grundsätzlich klärungsbedürftig der Sache nach die Frage auf, ob § 5 VAHRG auch
dann anzuwenden ist, wenn der Beamte eine Unterhaltsabfindung gezahlt hat und
danach seine Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung entfallen ist.
Die Frage ist nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtsgrundsätzlich klä-
rungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres
- verneinend - beantworten.
- 3 -
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundes-
sozialgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Unterhalt im
Sinne des § 5 VAHRG auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinba-
rung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf - weitere - Unterhalts-
leistungen des Verpflichteten verzichtet (Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C
25.98 - BVerwGE 109, 231 <232 f.>; BSG, Urteil vom 12. April 1995, NJW-RR 1996,
897; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994, BGHZ 126, 202). Steht aber für die Auslegung
des den Anspruch aus § 5 VAHRG begründenden Merkmals "Anspruch auf Unter-
halt" die Leistung von Unterhalt durch eine einmalige Abfindung der Zahlung laufen-
der Leistungen gleich, muss auch die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die Unterhalts-
verpflichtung des Ausgleichspflichtigen aus sonstigen Gründen endet, z.B. weil ein
Dritter unterhaltspflichtig wird, dieselbe sein. In beiden Konstellationen entfällt mit der
Unterhaltspflicht des Versorgungsempfängers eine der beiden für den Anspruch auf
Aussetzung der Kürzung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Dass der Ver-
sorgungsempfänger, der an den Unterhaltsberechtigten eine einmalige Abfindung ge-
zahlt hat, sich bei einem danach eintretenden Wegfall seiner Unterhaltspflicht nicht,
wie der laufende Leistungen Erbringende, durch Zahlungseinstellung Entlastung ver-
schaffen kann, ist die Konsequenz daraus, dass er sich freiwillig aufgrund individuel-
ler Abwägung auf Vorleistung eingelassen hat. Auf die Anwendbarkeit des § 5
VAHRG hat dies keinerlei Auswirkungen.
Die weiter geltend gemachte Divergenz, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, hat die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bei der Geltendmachung der Diver-
genz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C
25.98 - a.a.O. fehlt es an der Benennung eines abstrakten, in dem angefochtenen
Urteil enthaltenen Rechtssatzes, der zu dem angeführten Rechtssatz im Urteil vom
22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - in Widerspruch steht. Bei der Geltendmachung
der Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1994 (a.a.O.) mangelt
es an der Benennung der beiden einander widersprechenden Rechtssätze.
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Kürzungsbeträge ergibt sich aus
§ 52 Abs. 1 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer