Urteil des BVerwG vom 20.05.2014

Beförderung, Beschwerdeinstanz, Ermächtigung, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 103.13
OVG 1 A 59/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 27. August 2013 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 17 786,58 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz
gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) der Klägerin ist unbe-
gründet.
1. Die 1958 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im mittleren
Justizdienst des Saarlandes. Nach erfolgreicher Bewerbung zum Beförderungs-
termin am 1. April 2009 und Absolvierung einer neunmonatigen Erprobungszeit
auf einem nach der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten wurde sie
zum 1. April 2010 zur Justizamtsinspektorin (BesGr A 9 m.D.) befördert. Den
Antrag, ihr Schadensersatz wegen verspäteter, nicht bereits zum 1. April 2007
erfolgter Beförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglo-
sem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren eingestellt, soweit die Klä-
gerin ihre Berufung in Bezug auf den Beförderungstermin am 1. April 2007 zu-
rückgenommen hat. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe es der Beklagte zum Beförderungstermin am 1. April 2008 rechts-
fehlerhaft unterlassen, auf der zweiten Stufe der Auswahlentscheidung die ak-
tuellen dienstlichen Beurteilungen der Klägerin sowie der mit demselben Ge-
samturteil wie die Klägerin („gut <12 Punkte>“) bewerteten männlichen Kollegen
D. und P. umfassend inhaltlich auszuwerten. Der Beklagte habe allerdings nicht
schuldhaft gehandelt, weil seine damalige Beförderungspraxis von den saarlän-
1
2
3
- 3 -
dischen Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden sei
und ihn deshalb die Kollegialgerichtsregel entlaste. Es sei rechtlich nicht zu be-
anstanden, dass der Beklagte ausgehend von identischen Gesamturteilen der
Klägerin sowie der beiden männlichen Bewerber D. und P. diese wegen ihres
deutlich höheren Dienst- und Lebensalters ausgewählt habe. Im Hinblick auf
diese zulässigen Kriterien liege auch kein Verstoß gegen die Vorgabe des Lan-
desgleichstellungsgesetzes vor, Frauen grundsätzlich vorrangig zu berücksich-
tigen. Eine Pflichtverletzung könne ferner nicht darin gesehen werden, dass der
Beklagte von einer erneuten Vergabe dieser Stelle abgesehen habe, nachdem
der Beamte P. Mitte März 2008 seine Bewerbung zurückgezogen habe. Ein
(teilweiser) Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei jedenfalls sachlich
gerechtfertigt, da die Konkurrentenmitteilungen bereits übersandt worden seien
und der Beförderungstermin 1. April 2008 unmittelbar bevorgestanden habe.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Anforderungen
erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage, auf welchen Zeitpunkt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auswahl-
entscheidung ankommt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts indes bereits im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsge-
richts geklärt. Danach kommt es für die Frage der objektiven Verletzung des
aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beam-
ten darauf an, ob die Ablehnung des Bewerbers ursprünglich rechtswidrig war
(Beschluss vom 6. Januar 2012 - BVerwG 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104, juris
Rn. 14). Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der Übertragung des Beförde-
rungsamtes - oder wie die Klägerin meint, der Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
scheidung -, sondern der frühere Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. Urteil
4
5
- 4 -
vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11
Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 34). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßig-
keit der Entscheidung nach den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung
anerkannten rechtlichen Grundsätzen.
Überwiegend greift die Beschwerdebegründung die Argumentation des Ober-
verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Sinne einer Berufungsbegründung an.
Dem Vorbringen der Beschwerde, dem Beklagten sei angesichts der geänder-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Schuldvorwurf zu ma-
chen, kann zu ihren Gunsten die Frage nach dem für den Verschuldensvorwurf
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entnommen werden. Auch diese Frage
begründet indes nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist geklärt, dass es hinsichtlich dieses Vorwurfs nach Maßgabe
des allgemeinen Verschuldensmaßstabs des Bürgerlichen Rechts auf den
Stand von Rechtsprechung und Schrifttum im Zeitpunkt der letzten Behörden-
entscheidung ankommt (Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 -
BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 23 ff.,
vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 40 und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11
- BVerwGE 147, 244 Rn. 62).
In der Beschwerdebegründung wird ferner § 13 des Landesgleichstellungsge-
setzes vom 24. April 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2010
(ABl I S. 1176), genannt, jedoch weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeu-
tung ausdrücklich formuliert noch lässt sich eine solche durch eine Auslegung
des Beschwerdevorbringens zu Gunsten der Klägerin entnehmen.
Auch die Aussage der Beschwerdebegründung, eine Beförderung könne nicht
von einer weiteren Bewährungszeit abhängig gemacht werden, wenn eine sol-
che nicht im Gesetz geregelt sei, begründet keine rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache. Denn das Oberverwaltungsgericht ist dem allgemeinen
Grundsatz entsprechend vom Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung
ausgegangen und hat insoweit auf die Vorschriften der § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SBG 1996 und § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO 2006 verwiesen.
6
7
8
- 5 -
3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu-
zulassen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten
muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer
bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr;
vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Die Behauptung einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; Be-
schluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0, Prüfungs-
wesen Nr. 342 S. 55).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Mit ihren formal auf den
Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Angriffen auf das Berufungsurteil
macht sie ganz überwiegend lediglich die Nichtanwendung oder falsche An-
wendung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze im Einzelfall geltend. Dass das
Oberverwaltungsgericht einen von der zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts generell abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte, be-
hauptet die Beschwerde dagegen größtenteils selbst nicht. Dies gilt im Hinblick
auf die Rechtsgrundsätze, die im Urteil vom 30. Juni 2011 (- BVerwG 2 C
19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49) sowie in den
Beschlüssen vom 22. November 2012 (- BVerwG 2 VR 5.12 - BVerwGE 145,
112) und vom 20. Juni 2013 (- BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20) zur um-
fassenden inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen aufgestellt wor-
den sind.
9
10
11
- 6 -
Ein prinzipieller Auffassungsunterschied liegt schließlich auch in Bezug auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (- BVerwG 2 C
6.11 - BVerwGE 145, 185) nicht vor. Das Berufungsgericht hat diese Entschei-
dung zitiert und den darin aufgestellten Rechtssatz, dass der Abbruch eines
Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes bedarf, seiner Ent-
scheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Im Übrigen macht die Beschwerde
wiederum lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Grundsätze
dieses Urteils nicht richtig angewendet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beschwerde
nach dem 1. August 2013 eingelegt worden ist, beruht die - gegenüber der Be-
schwerdeinstanz niedrigere - Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerde-
verfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG n.F.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
12
13