Urteil des BVerwG vom 26.02.2009

Negativer Kompetenzkonflikt, Arbeitsgericht, Bindungswirkung, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 1.09
VG Au 2 K 08.1573
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
Dr. Burmeister
beschlossen:
Das Sozialgericht Augsburg wird zum zuständigen Gericht
bestimmt.
Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Ok-
tober 2008 ist unwirksam.
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G r ü n d e :
I
Der Kläger hat mit einer im Juni 2008 beim Arbeitsgericht Celle erhobenen Kla-
ge die Aufhebung eines vom Beklagten erlassenen Bescheides sowie die Fest-
stellung begehrt, dass ihm eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und gesichert gewesen sei. In dem
Bescheid heißt es unter anderem, die vom Kläger beantragte Feststellung der
Versicherungsfreiheit bestimme sich nicht nach Sozialversicherungsrecht;
maßgeblich sei das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Altersversicherung nach § 8 AVG lägen jedoch nicht vor. Dem Klä-
ger sei keine lebenslange Versorgung und Hinterbliebenversorgung gewährleis-
tet worden, sondern lediglich eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung.
Das Arbeitsgericht Celle hat mit Beschluss vom 8. Juli 2008 den Rechtsweg
zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 48
ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht Lüneburg als das „zuständige
Gericht des zulässigen Rechtsweges“ verwiesen. Arbeitsgerichte seien nur für
bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem
Arbeitsverhältnis zuständig; Geschäftsführer - wie es der Kläger früher gewesen
sei - seien als Organe der Gesellschaft hingegen keine Arbeitnehmer.
Das Sozialgericht Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 21. August 2008 für
örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg
verwiesen. Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 31. Oktober
2008 den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das „sach-
lich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen“. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts sei die Überprüfung von Entscheidungen, mit
denen die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 AVG festgestellt werde, keine
Aufgabe der Sozial-, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Rückver-
weisung an das Arbeitsgericht Celle scheide wegen der von seinem Beschluss
ausgehenden Bindungswirkung aus; keine Sperrwirkung bestehe hingegen für
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eine Verweisung an das Verwaltungsgericht, weil sie „aus von der aufdrängen-
den Entscheidung nicht erfassten Gründen“ ausgesprochen werde. Gegenstand
des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. August
2008 sei nur die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gewesen; darauf be-
schränke sich die Bindungswirkung.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 2. Januar 2009 das
Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Rechtswegs angerufen. Die
Beteiligten haben erklärt, gegen den Beschluss keine Beschwerde zum Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshof einlegen zu wollen.
II
Die Anrufung ist zulässig und auch begründet. Der Verweisungsbeschluss des
Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2008 ist unwirksam, dessen Zustän-
digkeit ist festgestellt.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kom-
petenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Sozialge-
richt Augsburg zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
Danach wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwi-
schen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden,
das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden
Kompetenzkonflikt zwischen einem Sozialgericht und einem Verwaltungsgericht
- also Gerichten verschiedener Gerichtszweige - lässt sich diese Vorschrift nicht
unmittelbar anwenden. Es gibt auch keine sonstige gesetzliche Regelung die-
ses Konflikts. Die somit gegebene Regelungslücke ist in der Weise zu schlie-
ßen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt
zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der
beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. Be-
schluss vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO
Nr. 21 m.w.N.).
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2. Für die Klage ist das Sozialgericht Augsburg zuständig. An einer Verweisung
an das Verwaltungsgericht Augsburg war es gehindert. Auch wenn das Sozial-
gericht Lüneburg die Sache ausschließlich wegen seiner fehlenden örtlichen
Zuständigkeit an das Sozialgericht Augsburg verwiesen hat, hebt dies nicht die
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Celle auf,
das ausdrücklich wegen der fehlenden Rechtswegzuständigkeit an das Sozial-
gericht Lüneburg verwiesen hatte (vgl. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
15. Auflage 2007, § 41 Rn. 21). Mit jenem Beschluss wurde gemäß § 17a
Abs. 2 Satz 3 GVG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
bindend festgestellt. Schwere Rechtsverstöße, die ausnahmsweise zum Weg-
fall einer solchen Bindungswirkung führen mögen, sind nicht ersichtlich.
Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Burmeister
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