Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Form, Verordnung, Zustellung, Anfechtungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 67.14 (10 C 6.15)
OVG 6 A 11345/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 23. September 2014 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 842,56 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen
Frage geben, ob die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Kammerbeitrages
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG auf die im jeweiligen Wirtschaftsplan angesetzten
bzw. anzusetzenden Änderungen der finanziellen Verhältnisse beschränkt ist
oder ob auch der unveränderte Bestand an Rücklagen im Rahmen einer An-
fechtungsklage durch das Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Klägerin hat
die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage innerhalb der zweimonatigen Be-
gründungsfrist und noch im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend
dargelegt.
2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf
§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 6.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock