Urteil des BVerwG vom 31.03.2015

Verfahrensmangel, Beweisantrag, Erkenntnis, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 48.14
OVG 17 A 2508/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 146 410 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Arzt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Das Verwaltungs-
gericht hat seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung einer Berufsun-
fähigkeitsrente zu verpflichten, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine
Berufung zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Er-
folg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,
wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der – gegebe-
nenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern
diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu
einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Rechtsmittelführer darzulegen (§ 133
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Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht. Er bezeichnet schon keine Frage
des revisiblen Rechts. Er formuliert zwar insgesamt sieben rechtliche Thesen, die als
Rechtsfragen angesehen werden können. Er legt aber nicht dar, auf welchen Satz
des revisiblen (Bundes- oder Europa-) Rechts sie sich beziehen. Aus dem Zusam-
menhang seiner Ausführungen ließe sich allenfalls ableiten, dass diese Thesen die
Bestimmungen der Satzung des beklagten Versorgungswerks über die Berufsunfä-
higkeitsrente betreffen. Dieses Satzungsrecht gehört aber nicht zum revisiblen
Recht.
Die Zulassung der Revision kann ferner verlangt werden, wenn ein Verfahrensman-
gel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung be-
ruhen kann. Auch insofern muss der Rechtsmittelführer den Verfahrensmangel in der
Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer unzu-
reichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auch dies legt er je-
doch nicht schlüssig dar. Hierzu ist in Rechnung zu stellen, dass es zunächst Sache
der Beteiligten ist, auf diejenige Sachverhaltsermittlung, die sie für nötig erachten,
durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
VwGO). Eine darüber hinausgehende Sachverhaltserforschung von Amts wegen ist
in der Regel nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzel-
falles aufdrängt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B
28.88 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11). Die schlüssige Geltendmachung ei-
ner Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO setzt deshalb Angaben dazu voraus, welche
konkrete Maßnahme zur weiteren Erforschung des Sachverhalts das Gericht unter-
lassen hat, inwiefern sich diese Maßnahme - auch ohne dahingehenden Beweisan-
trag des anwaltlich vertretenen Klägers - dem Gericht hätte aufdrängen müssen und
welche zusätzliche Erkenntnis sie möglicherweise erbracht hätte. All das leistet der
Kläger nicht. Stattdessen führt er im Einzelnen aus, weshalb er die vom Berufungs-
gericht eingeholten Sachverständigengutachten für unzulänglich hält. Damit setzt er
lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Be-
rufungsgerichts. Für eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltserfor-
schung ergibt sich hieraus nichts.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock
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