Urteil des BVerwG vom 04.03.2014

Offenkundig, Rechtsirrtum, Deklaration, Mahnkosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 A 2.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzustän-
dig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zu-
ständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
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G r ü n d e :
1. Das mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
angebrachte Rechtsschutzbegehren ist als Klage zu werten, die darauf gerich-
tet ist, folgende Feststellungen zu treffen:
„1. Es wird festgestellt, dass die Landesoberkasse Baden-
Württemberg in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde
in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft als Folge der in
der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Gewaltentei-
lung
a) grundsätzlich nicht berechtigt war und ist, die nach Ab-
schluss in Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Antragsteller
er 2. Prozessbeteiligte waren, von diesen zu tragende Ge-
richtskosten einzufordern, Mahnungen über Gerichtskos-
ten auszufertigen und Mahnkosten zu erheben, Vollstre-
ckungsmaßnahmen über Gerichtskosten anzudrohen, ein-
zuleiten oder durchzuführen.
b) nicht berechtigt ist, die mit Schreiben vom 04.12.2013
(Anlage 2) geltend gemachten Gerichtskosten aus dem
Verfahren 15 C 364/13 einzufordern.
2. Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass die
Kostenrechnung der Landesoberkasse BW vom
02.12.2013 (Anlage 2) nichtig ist verbunden mit der Ver-
pflichtung der Beklagten, zu bewirken, dass die Kosten-
rechnung durch Deklaration aufgehoben wird.“
2. Für diese Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig; für eine
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 50, 51
VwGO oder sonstigen Regelungen fehlt jeder Anhaltspunkt.
Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Gerichts vom 5. Februar 2014 mit-
geteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a
Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO sachlich und örtlich zustän-
dige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger von der offenkundig
rechtsirrigen Rechtsauffassung ausgeht, durch Art. 19 Abs. 4 GG sei neben
einem einfachgesetzlich ausgestalteten - hier vom Kläger möglicherweise be-
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reits auch in Anspruch genommenen - Rechtsweg (Erinnerung gegen den Kos-
tenansatz und ggf. Beschwerde gemäß § 66 GKG) auch noch verfassungs-
unmittelbar ein Rechtsweg eröffnet. Ob für das vom Kläger formulierte Rechts-
schutzbegehren der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet ist, so
dass der Rechtsirrtum des Klägers lediglich zur Erfolglosigkeit der verwaltungs-
gerichtlichen Klage führt, oder dem schon für die Rechtswegzuordnung ent-
gegensteht, dass der Kläger der Sache nach Feststellungen zu Verfahren und
Entscheidungen begehrt, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (s.a.
VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 271 IX/78 - NJW 1979,
1471), wird das Verwaltungsgericht als instanziell zuständiges Gericht ebenso
zu entscheiden haben wie es zu prüfen haben wird, ob dem Begehren eine an-
derweitige Rechtshängigkeit oder gar rechtskräftige Entscheidung entgegen-
steht.
Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesver-
waltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom
17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und vom 23. März 2005
- BVerwG 1 A 1.05 - juris).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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