Urteil des BVerwG vom 15.10.2013

Versetzung, Erstinstanzliches Gericht, Zusage, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 46.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Leutnant (SanOA) …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Schlaupitz und
den ehrenamtlichen Richter Leutnant Conradi
am 15. Oktober 2013 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung zum Bundeswehrkran-
kenhaus X.
Die 1989 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; bei einer Verpflichtungs-
erklärung für die Dauer von 19 Jahren ist ihre Dienstzeit derzeit auf sechs Jahre
festgesetzt und endet am 30. Juni 2015. Zuletzt wurde die Antragstellerin mit
Wirkung vom 1. Juli 2012 zum Leutnant befördert. Sie ist seit 2010 verheiratet
und hat mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Soldat ist, eine gemeinsame Woh-
nung in Y.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 teilte das Personalamt der Bundeswehr - Offi-
zierbewerberprüfzentrale - der Antragstellerin mit, dass sie das Annahmever-
fahren für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes erfolgreich abge-
schlossen habe. Mit Personalverfügung vom 15. Juni 2011 erfolgte ihre Über-
nahme als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes.
Bei der Einplanung für den Studiengang Humanmedizin wurde die Antragstelle-
rin nicht mit dem von ihr bevorzugten Studienort Y berücksichtigt, sondern zum
Wintersemester 2011/2012 dem Studienort X zugewiesen. Gegen diese Einpla-
nung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2011.
Sie rügte dabei umfassend ihre Behandlung im Auswahlverfahren und machte
geltend, dass ihren persönlichen und familiären Belangen nicht hinreichend
Rechnung getragen worden sei. Außerdem trug sie mehrere Alternativvorschlä-
ge für ihre Einplanung vor.
Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011 wurde die
Antragstellerin zum 1. Oktober 2011 aus dienstlichen Gründen (Beurlaubung
zum Studium gemäß § 11 SUV) unter Zusage der Umzugskostenvergütung an
das Bundeswehrkrankenhaus X auf einen z.b.V.-Dienstposten (dienstposten-
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ähnliches Konstrukt) als Schüler versetzt. Hiergegen erhob die Antragstellerin
mit Schreiben vom 31. August 2011 ebenfalls Beschwerde.
Mit Bescheid vom 30. September 2011 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Beschwerden vom 26. Juli 2011 und vom 31. August 2011
zurück. In der Begründung wurden ausführlich das Verfahren der Studienplatz-
vergabe und Einplanung sowie die für die Gewährung von Umzugskostenvergü-
tung und Trennungsgeld geltenden Grundsätze erläutert.
Die Antragstellerin hat zum Wintersemester 2011/2012 das Studium der Hu-
manmedizin am Studienort X aufgenommen und studiert dort bis heute.
Mit persönlichem Schreiben vom 21. Oktober 2011 sowie nochmals mit Schrift-
satz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2011 beantragte die Antragstelle-
rin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme
vom 14. Februar 2012 dem Senat vor.
Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:
Die Versetzungsverfügung des Personalamts vom 26. Juli 2011 und der diesbe-
zügliche Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 seien rechts-
widrig und verletzten sie in ihren Rechten. Ihr Fall werde von den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften nicht zutreffend erfasst. Sie habe ihren Hauptwohnsitz
in Y, wo auch ihr Ehemann, ebenfalls Soldat, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
Bei Verlegung ihres Hauptwohnsitzes nach X zwinge sie ihren Ehemann, eben-
falls seinen Hauptwohnsitz nach X zu ändern, was ihm aber nicht gestattet sei.
Außerdem sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BUKG eine Umzugskostenver-
gütung nicht zuzusagen, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen
anderen Dienstort zu rechnen sei. Das sei hier der Fall, weil vorgesehen sei, sie
zum Sommersemester 2012, spätestens aber zum Wintersemester 2012/2013
für einen Studienplatz in Y vorzuschlagen.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundes-
wehr vom 26. Juli 2011 und den diesbezüglichen Teil des
Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 aufzuhe-
ben und
die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Versetzungsver-
fügung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zusage der
Umzugskostenvergütung zu erlassen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er wiederholt und bekräftigt die Darlegungen in dem Beschwerdebescheid zur
Studienplatzvergabe und Einplanung sowie zu der damit verbundenen Verset-
zung an eine Betreuungsdienststelle. Zu beachten sei ferner, dass das Bundes-
umzugskostengesetz auf Soldaten, denen - wie der Antragstellerin - Urlaub un-
ter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt sei, nicht anwendbar sei; diese
Soldaten hätten daher auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Zusage der
Umzugskostenvergütung. Die für Sanitätsoffizier-Anwärter vorgesehene Zusage
der Umzugskostenvergütung stelle ein zusätzliches Angebot des Dienstherrn
dar. Mit der Zusage werde weder ein Umzug angeordnet noch erwartet, dass
der beurlaubte Soldat von sich aus an den Studienort ziehe.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 - BVerwG 1 WB 9.12 - hat der Senat den
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechts-
streit an das Verwaltungsgericht S. verwiesen. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass es der Antragstellerin im Ergebnis nur um die Beseitigung der erteil-
ten Zusage der Umzugskostenvergütung gehe. Für diese selbständig anfecht-
bare Maßnahme verbleibe es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, § 82 Abs. 1 SG
bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte, weil das in § 30
Abs. 1 Satz 1 SG geregelte Umzugskostenrecht von der Rechtswegzuweisung
an die Wehrdienstgerichte ausdrücklich ausgenommen sei.
Mit Beschluss vom 15. August 2012 - 3 K 2281/12 - hat das Verwaltungsgericht
S. hinsichtlich eines Teils des dorthin verwiesenen Rechtsstreits den Verwal-
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tungsrechtsweg für unzulässig erklärt und insoweit den Rechtsstreit an das
Bundesverwaltungsgericht (rück-)verwiesen. In den Gründen wurde ausgeführt,
dass Streitgegenstand des (rück-)verwiesenen Verfahrens allein die Aufhebung
der Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des
Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 sei, nicht aber das - unter dem
Aktenzeichen 3 K 1963/12 weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängige - Be-
gehren auf Verpflichtung, die Antragstellerin unter Aufhebung der Versetzungs-
verfügung vom 26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerde-
bescheids vom 30. September 2011 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
nach X zu versetzen. Bei der Aufhebung der Versetzungsverfügung vom
26. Juli 2011 und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids vom
30. September 2011 handele es sich um eine truppendienstliche Angelegen-
heit, für die das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht unmittelbar
zuständig sei.
Nach der Rückverweisung an den Senat haben sich die Antragstellerin und der
Bundesminister der Verteidigung nicht mehr zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Vertei-
digung - PSZ I 7 - Az.: …/11, …/11, …/11, …/11, …/11 und …/11 -, die Ge-
richtsakte des ursprünglichen Verfahrens (BVerwG 1 WB 9.12) und die Perso-
nalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgele-
gen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Die (teilweise) Rückverweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsge-
richt ist für den Senat hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
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a) Allerdings ist die Rückverweisung zu Unrecht erfolgt. Die Verweisung des
Rechtsstreits durch den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2012 - BVerwG
1 WB 9.12 - war für das Verwaltungsgericht S. hinsichtlich des Rechtswegs
bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine (auch nur teilweise) Rück- oder Weiter-
verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg ist unzulässig (all-
gemeine Meinung; vgl. z.B. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 42 ff.
m.w.N.).
Als Gericht des zulässigen Rechtswegs hatte das Verwaltungsgericht den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu
entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Antragstellerin begehrte und be-
gehrt, anstelle der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage der
Umzugskostenvergütung eine Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X oh-
ne Zusage der Umzugskostenvergütung zu erhalten. Wenn das Verwaltungsge-
richt der Meinung war, dass in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zusage der
Umzugskostenvergütung auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung
einzubeziehen sei, so war es nicht daran gehindert, diese Rechtsauffassung
seiner Entscheidung in der Sache zugrunde zu legen. Es war jedoch nicht be-
rechtigt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung abzutrennen und die-
sen Teil des Rechtsstreits rückzuverweisen. Die Bindung des Verwaltungsge-
richts hinsichtlich des Rechtswegs bezieht sich auf den gesamten Rechtsstreit;
eine Abtrennung einzelner Entscheidungselemente zum Zwecke der Verwei-
sung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist unzulässig (vgl. Kis-
sel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 54 m.w.N.).
Es liegt auch kein Fall einer objektiven Klagehäufung vor, bei der selbständige
Ansprüche nur prozessual gemeinsam geltend gemacht werden. Denn die An-
tragstellerin will keine isolierte Aufhebung der Versetzung neben der Aufhebung
der Zusage der Umzugskostenvergütung. Die Aufhebung der Verfügung vom
26. Juli 2011 mit der Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X mit Zusage
der Umzugskostenvergütung ist für sie nur ein Zwischenschritt zu der begehrten
neuen Verfügung einer Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus X ohne Zu-
sage der Umzugskostenvergütung (siehe bereits im vorgerichtlichen Beschwer-
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deverfahren in diesem Sinne den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
29. September 2011).
b) Ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
entfaltet auch eine gesetzwidrige Rückverweisung, wenn sie - wie hier - von
den Beteiligten nicht angefochten wird und deshalb in Rechtskraft erwächst, für
den Senat die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - NJW 2000, 1343).
Es kann offenbleiben, ob Ausnahmen von der Bindungswirkung bei schweren
Rechtsverstößen, insbesondere bei Verweisungsbeschlüssen, die jeder rechtli-
chen Grundlage entbehren, in Betracht kommen (vgl. Beschluss vom 17. März
1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 = NZWehrr
1999, 199). Diese Voraussetzungen sind, auch wenn die Fehlerhaftigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt, hier nicht gegeben.
c) Ungeachtet der missverständlichen Ausführungen in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts S. vom 15. August 2012 ist Gegenstand des rückverwie-
senen Rechtsstreits nicht die Anfechtung der gesamten Versetzungsverfügung
vom 26. Juli 2011 (und des diesbezüglichen Teils des Beschwerdebescheids),
sondern nur die Anfechtung der darin getroffenen Personalmaßnahme „Verset-
zung“. Das Begehren der Antragstellerin, die in der Versetzungsverfügung vom
26. Juli 2011 mit enthaltene Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben,
ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängig gebliebenen und dort
ausgesetzten Verfahrens (siehe die Verfügung des Verwaltungsgerichts S. vom
2. August 2012).
2. Die mit dem Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Juli 2011
verfügte Versetzung der Antragstellerin zum 1. Oktober 2011 an das Bundes-
wehrkrankenhaus X ist rechtmäßig.
Die Antragstellerin wurde nach ihrer Übernahme als Anwärterin für die Lauf-
bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Bescheid des Personalamts vom
15. Juni 2011) für das Studium der Humanmedizin am Studienort X eingeplant,
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wo ihr beginnend mit dem Wintersemester 2011/2012 ein Studienplatz zuge-
wiesen wurde und wo sie bis heute an der Universität X studiert. Die Einpla-
nung zum Studium der Humanmedizin will die Antragstellerin ersichtlich nicht
angreifen. Dem Studienort X stimmte sie in Vorbereitung der Einplanung zu. Mit
Bescheid vom 27. Juli 2011 beurlaubte das Personalamt die Antragstellerin
gemäß § 11 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV - i.d.F. der Bek. vom
14. Mai 1997 , zuletzt geändert durch Art. 3 Wehrrechtsände-
rungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 ) ab dem 1. Oktober
2011 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium der Humanmedi-
zin.
Während der Beurlaubung zum Studium besteht das Soldatenverhältnis fort.
Gemäß Nr. 3.7 Abs. 1 des Rahmenerlasses des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - Fü San II 3 - vom 17. Oktober 2007 für die Einstellung, rechtliche
Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und
Sanitätsoffizier-Anwärterinnen unterstehen diese während der Beurlaubung
truppendienstlich dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin der Be-
treuungsdienststelle, zu der die Versetzung erfolgt ist. Die Betreuungsdienst-
stelle (in Verbindung mit dem Betreuungsoffizier) ist für den Sanitätsoffizier-
Anwärter oder die Sanitätsoffizier-Anwärterin der ständige Ansprechpartner und
das organisatorische Bindeglied in allen Fragen des Studiums und der militäri-
schen Laufbahn (siehe im Einzelnen Nrn. 3.8, 4.2.2 Abs. 3, 5.3 Abs. 5, 5.4, 5.5,
5.6 Abs. 2 und 5.10 Abs. 2 des Rahmenerlasses).
Auf dieser Grundlage lässt die Versetzung der Antragstellerin an das Bundes-
wehrkrankenhaus X keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Das Bun-
deswehrkrankenhaus X ist für alle Sanitätsoffizier-Anwärter, die - wie die An-
tragstellerin - im Rahmen des Studienplatzkontingents der Bundeswehr an der
Universität X studieren, örtlich wie fachlich eine geeignete, wenn nicht sogar die
prädestinierte Betreuungsdienststelle; diesbezügliche Einwände hat die Antrag-
stellerin auch nicht erhoben. Vielmehr hat sie mit ihrem Antrag auf Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts durch ihre Bevollmächtigten beantragen
lassen, die Versetzungsverfügung vom 26. Juli 2011 und den diesbezüglichen
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Teil des Beschwerdebescheids vom 30. September 2011 aufzuheben und die
Antragsgegnerin zu verpflichten, sie ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
nach X zu versetzen. Dieser Antrag bestimmt den Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie verheiratet und ihrem
Ehemann, ebenfalls Soldat, ein Wohnsitzwechsel nicht möglich oder zumutbar
sei, handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden persönlichen Grund im
Sinne der Nr. 6 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und
zur Kommandierung von Soldaten (vom 3. März 1988 in der zu-
letzt am 9. Juni 2009 geänderten Fassung). Im Übrigen stellt,
was auch für andere persönliche Gründe im Sinne von Nr. 7 der Versetzungs-
richtlinien gilt, die Versetzung an die Betreuungsdienststelle eine bloße Folge-
maßnahme zu der Zuweisung des Studienplatzes dar. Persönliche und familiä-
re Gründe können im Rahmen der Auswahlkonferenz über die - grundsätzlich
leistungsorientierte - Verteilung der Studienplätze in eingeschränktem Umfang
berücksichtigt werden (siehe Nr. 5.1 Abs. 1 des Rahmenerlasses). Kommen,
wie im Falle der Antragstellerin, persönliche und familiäre Gründe dort nicht er-
folgreich zum Tragen, so kann die Studienplatzzuweisung nicht mittelbar über
Einwände gegen die Versetzung zur Betreuungsdienststelle in Frage gestellt
werden; vielmehr folgt - umgekehrt - die Versetzung an die Betreuungsdienst-
stelle örtlich und fachlich der Studienplatzzuweisung.
3. Der Antragstellerin sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht
vorliegen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsge-
richt S. (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 1.09 -
Rn. 17 und vom 11. Februar 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.10 - Rn. 15). Gemäß
§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungs-
gericht S. Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier -
ein erstinstanzliches Gericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht des-
selben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstin-
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stanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem überneh-
menden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den
für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 4 GKG Rn. 6 und 8). Da die gerichtlichen Ver-
fahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gerichtsgebührenfrei sind (§ 21
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 137 Abs. 1 WDO) und der Antrag-
stellerin im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch sonst keine Kosten (Ausla-
gen) aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf den Verfahrensabschnitt
vor dem Verwaltungsgericht S.
Allerdings hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer au-
ßergerichtlichen Aufwendungen, insbesondere für ihren Bevollmächtigten. Die
Wehrbeschwerdeordnung bietet keine Handhabe dafür, die (Mehr-)Kosten der
unrichtigen Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht S. dem Land …
aufzuerlegen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
Nein
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Fachpresse:
Ja
Rechtsquellen:
GVG
§ 17a Abs. 2
WBO
§ 18 Abs. 3
Stichworte:
Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des
Rechtswegs.
Leitsatz:
Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Wehrdienstgericht an ein Gericht
eines anderen Rechtswegs ist für dieses hinsichtlich des Rechtswegs bindend.
Auch die Rückverweisung einzelner Entscheidungselemente ist nicht zulässig.
Mit der Beschwerde gegen die Versetzung an die zuständige Betreuungs-
dienststelle kann nicht die Einplanung zum Studium der Humanmedizin an
einem anderen als dem bevorzugten Studienort angefochten werden.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 15. Oktober 2013 - BVerwG 1 WB 46.12