Urteil des BVerwG vom 26.03.2015

Promotion, Akteneinsicht, Kontrolle, Empfehlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 43.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn A,
- Bevollmächtigter:
Beigeladener:
B,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Neumann und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Riedel
am 26. März 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um
die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Abteilungsleiter-
dienstpostens beim ... B..
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2028. Zuletzt wurde er am 11. Januar 2006 zum
... befördert. Der Antragsteller wird seit 1. Oktober 2012 beim ... B. und dort seit
1. Juli 2013 auf einem Dienstposten als ... und ... verwendet.
Am 12. Februar 2014 entschied der Präsident des Bundesamts für das Perso-
nalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personal-
management), den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des
Abteilungsleiters ... beim ... B. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Verset-
zung des Beigeladenen auf den Dienstposten erfolgte zum 1. Februar 2014 mit
Dienstantritt am 28. Februar 2014; für die Zeit vom 3. März bis 30. Juni 2014
war der Beigeladene (rück-)kommandiert zum .... Der Beigeladene wurde am
25. Juni 2014 zum ... befördert.
Der Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personal-
management liegt eine von ihm gebilligte Empfehlung des Abteilungsleiters III
beim Bundesamt für das Personalmanagement vom 6. Februar 2014 zugrunde.
Die Empfehlung stützt sich auf einen Planungsbogen für das Auswahlverfahren,
der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung
schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der
Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert; ihr liegen Personalbögen des
Antragstellers und des Beigeladenen bei. Im Besetzungsverfahren wurden au-
ßerdem fünf weitere Kandidaten (alles ...) mitbetrachtet, die jedoch nicht in die
engere Wahl gezogen wurden.
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Die vergleichende Beschreibung des Antragstellers und des Beigeladenen un-
ter Nr. 2.3 des Planungsbogens lautet wie folgt:
"Von den beiden o.g. Kandidaten, B und A, erfüllt nur B
die Bedarfsträgeranforderungen vollständig. Neben der
Promotion und dem kontinuierlich besseren Leistungsbild
von B ist auch die Forderung des Bedarfsträgers hinsicht-
lich Einsatzerfahrung entscheidungserheblich, da A bisher
an keinem Auslandseinsatz teilnahm.
B begleitete als Referent bei ... ressortübergreifende Ab-
stimmungen und bearbeitete im Schwerpunkt Grundsätze
des Qualitätsmanagements. In der aktuellen Verwendung
als Referent bei ... ist B wesentlich an der Steuerung der
... Weiterentwicklung der ... beteiligt, bearbeitet weiterhin
Grundsatzangelegenheiten des Qualitätsmanagements
und betreut federführend die Implementierung des neuen
Erlasses zur ...."
Die Auswahlempfehlung unter Nr. 2.4 des Planungsbogens lautet wie folgt:
"Aufgrund der vollumfänglichen Erfüllung der Bedarfsträ-
geranforderungen wird insbesondere unter Berücksichti-
gung seiner betriebswirtschaftlichen und gesundheitsöko-
nomischen Fachexpertise mit umfangreicher Erfahrung
auch auf ministerieller Ebene in Verbindung mit der Ein-
satzerfahrung - bei konstant herausragendem Leistungs-
bild - die Besetzung des Dienstpostens mit B empfohlen."
Gegen die ihm am 17. Februar 2014 telefonisch eröffnete Auswahlentscheidung
legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2014 Beschwerde ein.
Das Schreiben, das keine Unterschrift, sondern nur den maschinenschriftlichen
Vermerk "i.O. gez. A 20.02.2014" trägt, gab der Antragsteller am 21. Februar
2014 persönlich beim ... B. ab.
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Mit Bescheid vom 24. April 2014, zugestellt am 13. Mai 2014, wies das Bundes-
ministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass der Anspruch des Antragstellers auf leistungsgerechte
Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht verletzt worden sei. Der Beigela-
dene sei in den Beurteilungen zu den Vorlageterminen 30. September 2013,
30. September 2011 und 30. September 2009 jeweils besser bewertet worden
als der Antragsteller. Außerdem erfülle der Beigeladene besser das Anforde-
rungsprofil. Die Dienstpostenbeschreibung (Punkte 2, 5 und 8) weise einen
deutlichen Bezug zum Auslandseinsatz auf; der Antragsteller könne im Gegen-
satz zum Beigeladenen (284 Einsatztage) keinen Auslandseinsatz vorweisen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Mai 2014 hat der Antragsteller
hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das
Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stel-
lungnahme vom 19. September 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.
Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine Ak-
teneinsicht gewährt worden sei. In der Sache folge die Rechtswidrigkeit der
Auswahlentscheidung schon daraus, dass beide Kandidaten - er und der Beige-
ladene - hinsichtlich der Entwicklungsprognose in den Beurteilungen 2013,
2011 und 2009 gleichauf lägen, er, der Antragsteller, jedoch bei den Verwen-
dungsvorschlägen in der aktuellen Beurteilung deutlich besser abschneide; die
B 3-Empfehlung sei bei ihm bereits durch den beurteilenden Vorgesetzten er-
folgt, während der Beigeladene insoweit nur auf der Dotierungsebene A 16 ge-
sehen werde. Die Forderung nach absolvierten Auslandseinsätzen ergebe sich
nicht aus dem Anforderungsprofil und könne deshalb auch nicht als Auswahlkri-
terium herangezogen werden. Gleiches gelte für das Erfordernis einer Promoti-
on, zumal selbst ... in der Vergangenheit nicht stets über eine Promotion verfügt
hätten. Hinsichtlich der Vorverwendungen weise er darauf hin, dass er neun
Monate lang die kommissarische Abteilungsleitung wahrgenommen habe. Vor
allem übersteige seine ... und Managementerfahrung diejenige des Beigelade-
nen in erheblichem Maße. Seine Tätigkeit im ... von 2007 bis 2012 habe, und
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zwar mit betriebsorganisatorischer Verantwortung für den Systemverbund ...,
die gleichen Schwerpunkte umfasst wie sie in der Aufgabenbeschreibung ge-
nannt seien. Der Antragsteller hat ferner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 12. Juni 2014 eine ausführliche Stellungnahme vorgelegt, auf die verwie-
sen wird.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Entscheidung des Präsidenten des Bundesamts für
das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Feb-
ruar 2014, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten
Dienstposten des Abteilungsleiters ...B. mit dem Beigela-
denen zu besetzen, und den Beschwerdebescheid des
Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. April 2014
aufzuheben, und
2. die Bundesministerin der Verteidigung, hilfsweise den
Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr zu verpflichten, über die Besetzung
dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffas-
sung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig. Das rechtliche Gehör sei nicht ver-
letzt worden, zumal der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vor Stel-
lung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung habe Akteneinsicht nehmen und
sich vor der Abhilfeprüfung und Vorlage an den Senat ergänzend äußern kön-
nen. Zum ungünstigeren Leistungsbild des Antragstellers werde auf die Ausfüh-
rungen im Beschwerdebescheid verwiesen. Hinsichtlich der Entwicklungsprog-
nose seien beide Bewerber in allen herangezogenen Beurteilungen jeweils
gleich bewertet. Aus den Verwendungsvorschlägen könne der Antragsteller
keinen entscheidungserheblichen Vorsprung herleiten; insbesondere habe der
nächsthöhere Vorgesetzte in der aktuellen Beurteilung die Eignung auch des
Beigeladenen für Verwendungen bis in die Ebene B 3 bestätigt. Dass der An-
tragsteller über keinen Auslandseinsatz verfüge, habe verwertet werden dürfen,
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weil die Hauptaufgaben des Dienstpostens in den Punkten 2, 5 und 8 einen
deutlichen Bezug zum Auslandseinsatz aufwiesen. Außerdem seien für die Be-
setzung von A 16-Dienstposten die streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerfor-
derungen zu berücksichtigen, die unter anderem die Teilnahme an Auslands-
einsätzen und Verwendungen auf ministerieller Ebene vorsähen. Zu Recht ver-
wertet worden sei auch, dass der Antragsteller nicht promoviert sei; der Inhaber
des strittigen Dienstpostens vertrete den ..., der seinerseits über eine Promotion
verfügen müsse. Der Antragsteller könne auch aus der kommissarischen
Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters ... ab Oktober 2013 keinen
Eignungsvorsprung herleiten; dies treffe erst dann zu, wenn diese Tätigkeit über
einen Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten wahrgenommen werde,
was bei der am 12. Februar 2014 getroffenen Auswahlentscheidung noch nicht
der Fall gewesen sei. Die relevanten Vorverwendungen des Antragstellers, ins-
besondere dessen Verwendung auf ministerieller Ebene, seien richtig doku-
mentiert. Verwendungen beim ..., als Beauftragter für die Kinderbetreuung des
... und im Kooperationsrat der ... seien keine ministeriellen oder vergleichbaren
Verwendungen und hätten daher nicht erwähnt werden müssen. Der vom An-
tragsteller absolvierte Stabsoffiziergrundlehrgang und der vom Beigeladenen
absolvierte neue Stabsoffizierlehrgang seien gleichwertige Laufbahnlehrgänge
gemäß § 25 Abs. 2 SLV.
Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: 630/14 -, die auch die Auswahlunterlagen enthält, und die
Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Haupttei-
le A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der strittige
Dienstposten zum 1. Februar 2014 mit dem Beigeladenen besetzt und dieser
am 25. Juni 2014 zum ... befördert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsent-
scheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden
Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie be-
günstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zuge-
wiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinneh-
men, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei
der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128,
329 Rn. 39 m.w.N.).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Die Unbegründetheit folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Antrag-
steller seine Beschwerde vom 20. Februar 2014 nicht unterschrieben hat und
es deshalb an einer innerhalb der Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) ordnungs-
gemäß eingelegten Beschwerde fehlt.
Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beschwerde, wenn sie schriftlich
eingelegt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WBO), eine (handschriftliche) Unter-
schrift trägt (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 6 Rn. 38 m.w.N.); das ist hier nicht
der Fall, weil der Antragsteller das Schreiben vom 20. Februar 2014 lediglich
mit dem maschinenschriftlichen Vermerk "i.O. gez. A 20.02.2014" versehen hat.
Der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift jedoch am 21. Februar 2014 - am
vierten Tag, nachdem ihm die Auswahlentscheidung telefonisch mitgeteilt wor-
den war, und damit innerhalb der Beschwerdefrist - persönlich bei seinem
nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem ... B., abgegeben, der den Eingang mit
Stempel quittiert und auch in seinem Weiterleitungsschreiben vom 21. Februar
2014 nochmals bestätigt hat. Nach den gesamten tatsächlichen Umständen
steht damit zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller das Schreiben vom
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20. Februar 2014 nicht lediglich als Entwurf zur Kenntnisnahme vorlegen, son-
dern durch Übergabe an die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO zuständige Emp-
fangsperson als Beschwerde in den Rechtsverkehr bringen wollte. Damit ist den
Erfordernissen der Rechtsklarheit und der Eindeutigkeit des Beschwerdewillens
genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 - NJW 1984,
444).
b) Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten
des Abteilungsleiters ...B. mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig;
sie verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch
aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Der Antragsteller kann deshalb auch
keine erneute Entscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens verlan-
gen.
Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten
um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrens-
anspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches
Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus
Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>).
§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienst-
verhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Ver-
wendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht
entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche
Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Ja-
nuar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.N.). Allerdings be-
schränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der
Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwerti-
ge, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die
Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl.
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klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz
449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich ferner die Verpflichtung
des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen
Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle
durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11,
398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur
Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen
angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische
Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007
- 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB
19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei pri-
mär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). Nach der
Rechtsprechung des Senats ergibt sich schließlich aus Art. 33 Abs. 2 GG und
§ 3 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ein der Dokumentationspflicht korres-
pondierender Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die Auswahlunterla-
gen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB
4.12 - BVerwGE 145, 102 Rn. 26 ff.).
aa) Die Dokumentationspflicht ist mit den in der Beschwerdeakte befindlichen
Auswahlunterlagen erfüllt.
Der für die Auswahlentscheidung zuständige und damit primär dokumentations-
pflichtige Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundes-
wehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) hat sich unter
dem 12. Februar 2014 mit der Empfehlung des Abteilungsleiters III vom 6. Feb-
ruar 2014 einverstanden erklärt. Er hat sich damit deren Inhalt, insbesondere
die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des Pla-
nungsbogens), zu Eigen gemacht und diejenigen Erwägungen fixiert, die der
gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.
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Der Antragsteller konnte im Ergebnis auch die ihm zustehende Akteneinsicht in
die Auswahlunterlagen nehmen. Zwar ist anhand der Beschwerdeakte nicht
nachvollziehbar, warum dem Antragsteller nicht schon auf seine Beschwerde
vom 20. Februar 2014 hin, mit der er ausdrücklich um Einblick in den Entschei-
dungsvorgang gebeten hatte, Akteneinsicht gewährt wurde. Jedoch wurde
- nach Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 24. April 2014 - dem Bevoll-
mächtigten des Antragstellers auf dessen Antrag vom 14. Mai 2014 hin noch so
rechtzeitig Akteneinsicht gewährt, dass eine sachgerechte Auseinandersetzung
mit der angefochtenen Entscheidung vor Stellung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung sowie anschließend in der Erwiderung auf die Vorlage an den
Senat erfolgen konnte. Ein etwaiger Verfahrensmangel im vorgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren wäre deshalb geheilt (siehe entsprechend § 45 Abs. 2 und
§ 46 VwVfG). Auch eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs im gerichtli-
chen Verfahren ist nicht ersichtlich.
bb) Die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Perso-
nalmanagement vom 12. Februar 2014 (in der Fassung des Beschwerdebe-
scheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 24. April 2014)
ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach
Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Aus-
wahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere
die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B.
BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227
Rn. 33 ff. m.w.N.).
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder
fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht
ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwen-
dung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach sei-
nem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um hö-
herwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichti-
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gen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe
wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entschei-
dung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sin-
ne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichti-
gung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat.
Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die
Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wert-
maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Ver-
fahrensvorschriften verstoßen hat.
Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpos-
tens (etwa in Form eines Anforderungsprofils oder einer im Auswahlverfahren
herangezogenen Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als
organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit
zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im
Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil
bzw. der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Um-
fang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der
Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgabenbeschrei-
bung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtli-
chen Nachprüfung.
Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, ha-
ben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen
der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrieren-
der Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlent-
scheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli-
chen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur
abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und
seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung
auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilun-
gen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Be-
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werber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen
sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein
(gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen wer-
den, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und
Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die hier gegenständliche Auswahlentscheidung steht im Einklang mit diesen
Grundsätzen.
(a) Sowohl der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement als
auch das Bundesministerium der Verteidigung haben beide Bewerber - den An-
tragsteller und den Beigeladenen - als grundsätzlich geeignet für den Dienst-
posten erachtet. Nr. 2.1 des Planungsbogens nennt zwar als dienstpostenbe-
zogene Voraussetzung die "Teilnahme an Auslandseinsätzen". Dass der An-
tragsteller im Unterschied zum Beigeladenen keine Auslandseinsätze aufwei-
sen kann, wurde jedoch nicht als Ausschlusskriterium von der weiteren Betrach-
tung, sondern nur als Wertungsgesichtspunkt zugunsten des Beigeladenen im
Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs eingesetzt.
(b) Nicht zu beanstanden ist, dass in diesem Eignungs- und Leistungsvergleich
dem Beigeladenen der Vorrang gegenüber dem Antragsteller eingeräumt wur-
de.
Im Vergleich der beiden Bewerber stellt die von dem Präsidenten des Bundes-
amts für das Personalmanagement übernommene Auswahlempfehlung zuguns-
ten des Beigeladenen auf dessen konstant herausragendes Leistungsbild sowie
seine betriebswirtschaftliche und gesundheitsökonomische Fachexpertise und
seine Erfahrungen auf ministerieller Ebene und im Einsatz ab. Das Bundesmini-
sterium der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid die Entscheidung
zugunsten des Beigeladenen unter Hinweis darauf untermauert, dass dieser in
den dienstlichen Beurteilungen zu den Vorlageterminen 30. September 2013,
30. September 2011 und 30. September 2009 jeweils besser bewertet sei und
wegen seiner Einsatzerfahrung das Anforderungsprofil besser erfülle.
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Die Auswahl des Beigeladenen wird bereits durch die bessere Bewertung in
den dienstlichen Beurteilungen, auf die es ankommt, wenn mehrere Bewerber
allen Anforderungskriterien gerecht werden, getragen. Der Vergleich der Leis-
tungsbewertung bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten fällt sowohl
hinsichtlich der aktuellen planmäßigen Beurteilung (2013: "8,14" zu "8,00") als
auch in der Kontinuität unter Einbezug der beiden vorhergehenden planmäßi-
gen Beurteilungen (2011: "7,57" zu "7,20"; 2009: "7,90" zu "6,80") zugunsten
des Beigeladenen aus. Hinsichtlich der aktuellen planmäßigen Beurteilung lie-
gen die Leistungsbewertungen des Beigeladenen und des Antragstellers zwar
innerhalb desselben (obersten) Wertungsbereichs und weisen lediglich eine
Differenz von "0,14" auf, so dass beide Bewerber auch als "im Wesentlichen
gleich" leistungsstark hätte eingestuft werden können; eine Verpflichtung hierzu
bestand jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB
60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beigeladenen wegen der von ihm
absolvierten zwei Auslandseinsätze (284 Einsatztage) - bei fehlenden Aus-
landseinsätzen des Antragstellers - die gemessen am Anforderungsprofil bes-
sere Eignung zugesprochen wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allge-
meine Anforderungen, die in den streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforde-
rungen für die Besetzung von Dienstposten einer bestimmten Dotierungshöhe
festlegt sind (hier: Teilnahme an Auslandseinsätzen für die Besetzung von
A 16-Dienstposten), im Anforderungsprofil bzw. in der Beschreibung des jewei-
ligen Dienstpostens noch einmal ausdrücklich wiederholt werden müssen. Denn
unabhängig davon weist die Aufgabenbeschreibung des hier strittigen Dienst-
postens in den Punkten 2 (Weiterentwicklung und Optimierung des ... Kompe-
tenz- und Leistungsspektrums auch unter den Gesichtspunkten der Einsatzori-
entierung), 5 (Steuern von interdisziplinären Aus-, Fort- und Weiterbildungspro-
grammen für ..., insbesondere unter dem Aspekt der Entwicklung und Erhaltung
fachgebietsübergreifender einsatzspezifischer Kompetenzen) und 8 (Erfahrun-
gen aus der Teilnahme an Auslandseinsätzen) so deutliche Bezüge zur Ein-
satzorientierung auf, dass in den Eignungsvergleich mit maßgeblichem Gewicht
auch eingestellt werden durfte, ob der jeweilige Bewerber selbst bereits an ei-
nem oder mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen hat oder nicht.
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(c) Die weiteren vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte sind im Ergeb-
nis ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
Soweit der Antragsteller einzelne von ihm durchlaufene Vorverwendungen (ins-
besondere im ...) herausstellt, durch die er sich für besser qualifiziert hält als
der Beigeladene, gilt, dass es in die Organisationsfreiheit des Dienstherrn fällt,
welchen Kriterien der fachlichen Eignung und Befähigung und welchen Vorver-
wendungen er für die Erfüllung der Aufgaben des zu besetzenden Dienstpos-
tens maßgebliche Bedeutung zumisst (vgl. oben II.2.b.bb.<1>). Solche Vorga-
ben sind auch im vorliegenden Fall unter Nr. 2.1 des Planungsbogens getroffen
worden (insbesondere: ministerielle oder vergleichbare Verwendung, verschie-
dene ... und betriebswirtschaftliche Qualifikationen, interdisziplinäre ... Erfah-
rung). Für beide Bewerber wurde insoweit festgestellt, dass sie die maßgebli-
chen Anforderungen des Dienstpostens erfüllen, weshalb sie beide als grund-
sätzlich geeignet für den Dienstposten betrachtet wurden (vgl. oben