Urteil des BVerwG vom 03.07.2014

Verfügung, Versetzung, Datenbank, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 31.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Kapitänleutnant …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Korvettenkapitän Preuß und
den ehrenamtlichen Richter Kapitänleutnant Kruse
am 3. Juli 2014 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamts der
Bundeswehr vom 15. August 2012, die Versetzungsverfügung Nr. …vom
15. Juni 2012 aufzuheben.
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. August 2020 enden wird. Am 15. Oktober 2003 wur-
de er in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum Kapitän-
leutnant befördert. Gegenwärtig wird er als Operationsdienstoffizier im … in …
verwendet.
Im Rahmen der Auflösung der vormaligen Dienststelle des Antragstellers, des
… in …, wurde der Antragsteller in einem Personalgespräch am 12. Juni 2012
ausweislich des darüber erstellten Vermerks dahingehend vororientiert, dass er
zum 1. Oktober 2012 auf den Dienstposten ID … beim … versetzt werde. Der
Antragsteller war mit der Versetzung einverstanden. Mit Verfügung Nr. … vom
15. Juni 2012 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen versetzt vom
Dienstposten ID … beim … auf den Dienstposten ID … beim … in … mit
Dienstantritt 1. Oktober 2012. In dieser Verfügung ist als Dotierungshöhe des
bisherigen Dienstpostens „A 11“ angegeben und als Dotierungshöhe des neuen
Dienstpostens „A 12“. Unter dem 15. August 2012 hob das Personalamt der
Bundeswehr die Versetzungsverfügung vom 15. Juni 2012 auf. Ausweislich der
Personalakte wurde dem Antragsteller dies am 14. September 2012 eröffnet.
Unter dem 28. August 2012, dem Antragsteller eröffnet am 18. September
2012, erließ das Personalamt der Bundeswehr eine neue Versetzungsverfü-
gung (Nr. …) wiederum auf den Dienstposten ID … beim … in …, wobei nun-
mehr die Dotierungshöhe dieses neuen Dienstpostens mit „A 11“ angegeben
war. Der Antragsteller trat seinen Dienst auf dem Dienstposten am 1. Oktober
2012 an.
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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. September 2012 an das Perso-
nalamt der Bundeswehr, beim Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - einge-
gangen am 25. September 2012, legte der Antragsteller „gegen die Aufhebung
der Versetzungsverfügung unter dem 15. August 2012 Beschwerde“ ein. Zur
Begründung verwies er darauf, dass nicht zu akzeptieren sei, dass die wenige
Tage nach dem Personalgespräch ergangene Versetzungsverfügung vom
15. Juni 2012, ohne dass es zu einem Personalgespräch oder zu einer Anhö-
rung gekommen wäre, ohne Begründung oder Erläuterung der Maßnahme auf-
gehoben worden sei. Er gehe davon aus, dass Versetzungsverfügungen grund-
sätzlich mit SASPF erstellt würden. Das setze voraus, dass der Dienstposten in
SAP mit einer entsprechenden Dotierung hinterlegt sein müsse. Zudem durch-
laufe der entsprechende SASPF-Ausdruck vor der Versendung/Aktivierung ver-
schiedene personalsteuernde Instanzen und werde entsprechend genehmigt.
Sachliche Gründe für die Aufhebung der Versetzungsverfügung seien nicht er-
sichtlich.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2013, dem Antragsteller ausgehändigt am
12. März 2013, wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Be-
schwerde zurück. Sie sei unzulässig. Gemäß dem entsprechend anwendbaren
§ 42 VwVfG könne eine Behörde Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrich-
tigkeiten jederzeit berichtigen. Dies habe nicht den Charakter einer materiellen
Rechtsänderung, sondern lediglich eine Klarstellungsfunktion. Der für den An-
tragsteller vorgesehene und jetzt von ihm wahrgenommene Dienstposten sei
materiell mit der Dotierungshöhe A 11 unterlegt. Es habe niemals der Wille des
Personalamts der Bundeswehr bestanden, ihn zum jetzigen Zeitpunkt auf einen
A 12-Dienstposten zu versetzen. Insofern sei die aufgehobene Versetzungsver-
fügung unrichtig gewesen, weil eine mangelnde Übereinstimmung von Wille
und Erklärung des Personalamts der Bundeswehr vorgelegen habe. Die zuläs-
sige Berichtigung sei ebenso wie die Entscheidung des Personalamts der Bun-
deswehr, überhaupt eine Berichtigung vorzunehmen, nicht mit Rechtsmitteln
anfechtbar, weil ihr infolge der lediglich klarstellenden Wirkung der Maßnahme-
charakter fehle, die Berichtigung nicht in subjektiv geschützte Rechte eingreife
und im Übrigen auch das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
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Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 8. April 2013 auf Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, mit dem er
„die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme sowie Missbrauch dienstli-
cher Befugnisse im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO geltend“ macht. Zur Begrün-
dung trägt er insbesondere vor: Unter dem 15. August 2012 sei die Verset-
zungsverfügung auf einen höherwertigen Dienstposten vom 15. Juni 2012 ohne
nähere Angabe von Gründen aufgehoben worden. Es habe zwar ein kurzes
Gespräch zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Personaloffizier des Mari-
neamtes gegeben; dabei habe man ihm aber keine Ursachen und etwaige
nachvollziehbare Gründe benannt oder erläutert. Im Wesentlichen habe sich die
Information darauf beschränkt, dass alles wohl ein Versehen gewesen sei. Er
sei kein Kandidat für einen Dienstposten A 12 und der besagte Dienstposten sei
auch nicht mit A 12 unterlegt gewesen. Ein weiteres Gespräch in dieser Ange-
legenheit habe es zwischen einem Vertreter des Personalamts der Bundeswehr
und seinem damaligen Dezernatsleiter gegeben, in dem Letzterem erklärt wor-
den sei, dass er, der Antragsteller, laut Perspektivkonferenz weder Kandidat
noch Anwärter für A 12 sei. Deshalb habe man den Dienstposten herabdotieren
müssen, damit seiner weiteren Verwendung in … nichts entgegenstehe. Der
vom Bundesministerium der Verteidigung behauptete Schreibfehler oder eine
Verwechslung bezüglich der Angabe A 11 oder A 12 liege nicht vor, was sich
belegen ließe, wenn ihm die beantragte Einsichtnahme in die Datenbank
SASPF gewährt worden wäre. Es liege deshalb keine formelle Berichtigung
oder Korrektur, sondern eine materielle Rechtsänderung vor. Sie sei rechtswid-
rig und belaste seine persönliche Sphäre. Mit der Versetzung auf einen höher
dotierten Dienstposten würden naturgemäß Bedingungen für den Betroffenen
angekündigt und in Gang gesetzt, die nicht unwesentlichen Einfluss in jedweder
Hinsicht auf ihn hätten.
Der Bundesminister der Verteidigung hat den Antrag mit Schreiben vom 16. Mai
2013 vorgelegt und beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung per E-Mail vom 8. Februar
2013 (gemeint wohl: 8. April 2013) eingelegt worden sei, sei dies unzulässig.
Da der Antrag aber am selben Tag per Fax beim Bundesministerium der Ver-
teidigung eingegangen sei, sei die förmliche Zulässigkeit gewahrt. Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung sei aber dennoch unzulässig; insoweit werde auf
die Ausführungen im Beschwerdebescheid Bezug genommen. Er sei auch of-
fensichtlich unbegründet, weil das Anliegen des Antragstellers, auf seinem
gegenwärtigen, dann jedoch mit A 12 dotierten Dienstposten zu verbleiben, auf
eine unmögliche Leistung gerichtet und daher unzulässig sei. Der Dienstposten
sei im Organisations- und Stellenplan zum jetzigen Zeitpunkt mit A 11 unterlegt.
Selbst wenn der Dienstposten des Antragstellers zwischenzeitlich tatsächlich
mit A 12 dotiert gewesen und dies dann geändert worden wäre, wäre der Wi-
derruf der Versetzungsverfügung nach dem entsprechend anwendbaren § 49
Abs. 2 VwVfG rechtmäßig gewesen, weil die aktuelle Dotierung des streitigen
Dienstpostens nach dem Organisations- und Stellenplan die Dotierung A 11
aufweise. Aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 12. Juni 2012
lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Zieldienstposten für den An-
tragsteller um eine A 12-Dotierung handele. Es sei auch seitens des Personal-
amts der Bundeswehr nicht beabsichtigt gewesen, den Antragsteller auf einen
A 12-Dienstposten zu versetzen. Er sei in der Perspektivkonferenz 2010 nicht
für eine A 12-Kandidatur oder A 12-Anwartschaft ausgewählt worden. Sein Be-
urteilungs- und Leistungsbild lasse ihn nicht für eine Förderung in die
A 12-Ebene in Frage kommen. Es habe auch kein Leistungsvergleich aller für
einen A 12-Dienstposten in Frage kommenden Offiziere stattgefunden. Da kein
A 11-Dienstposten im Standortbereich … für den Antragsteller zur Verfügung
gestanden habe, sei die für den Antragsteller günstigste Regelung gewesen,
den Dienstposten in der Zielstruktur des … mit A 11 auszubringen. Auch durch
die nicht gewährte Einsichtnahme in die Datenbank SASPF sei der Antragstel-
ler nicht in seinen Rechten verletzt. Die Auswahl für einen höherwertigen
Dienstposten ermittele nicht die Datenbank, sondern sie erfolge durch den zu-
ständigen Personalführer.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Vertei-
digung - R II 2 - 510/13 und die Personalgrundakte des Antragstellers - Haupt-
teile A - D - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren keinen ausdrücklichen Antrag
gestellt. Da der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat durch das vorange-
gangene Beschwerdeverfahren bestimmt wird, sind zur Feststellung seines Be-
gehrens die Beschwerde vom 13. September 2012 sowie die Begründungen im
Beschwerde- und im gerichtlichen Antragsverfahren heranzuziehen. Danach
wendet sich der Antragsteller gegen die Aufhebung der Versetzungsverfügung
vom 15. Juni 2012 unter dem 15. August 2012.
Dieses Begehren, das als Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Personal-
amts der Bundeswehr vom 15. August 2012 und des Beschwerdebescheids
des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Februar 2013 zu formulieren
wäre, ist unzulässig.
Zwar war die Anfechtung zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde der
richtige Antrag, weil mit der Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2012 die
ursprüngliche Versetzungsverfügung vom 15. Juni 2012, in der der Dienstpos-
ten ID … mit der Dotierungshöhe A 12 ausgewiesen war, wieder aufgelebt wä-
re.
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides ist aber nach
der im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der
Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Rn. 17
, vom 15. De-
zember 2009 - BVerwG 1 WB 58.09 - Rn. 17
Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22> und vom 24. April 2012 - BVerwG 1 WB
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62.11 - Rn. 22). Das war hier am 16. Mai 2013. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich
die Versetzungsverfügung vom 15. Juni 2012 bereits erledigt, sodass dem An-
tragsteller für sein Begehren nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn
auch für den Fall, dass die Verfügung vom 15. August 2012 aufgehoben würde,
könnte sich seine Rechtsposition nicht mehr verbessern.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Erledigung dadurch eingetreten ist, dass -
wie der BMVg unwidersprochen vorträgt - zumindest jetzt der Dienstposten mit
der ID-Nr. … nur noch mit der Dotierungshöhe A 11 ausgewiesen ist und es
einen Dienstposten dieser Bezeichnung mit der Dotierungshöhe A 12 nicht
mehr gibt, oder dadurch, dass die Versetzungsverfügung vom 15. Juni 2012
durch die Versetzungsverfügung Nr. … vom 28. August 2012 überholt ist. Denn
eine Versetzungsverfügung bildet (nur) solange die Rechtsgrundlage für den
Verbleib des Soldaten auf dem verfügten Dienstposten, bis sie durch eine neue
Versetzungsverfügung abgelöst wird (vgl. Beschlüsse vom 7. Juli 2009
- BVerwG 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 19, vom
28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 21 und vom 18. Juli 2012
- BVerwG 1 WB 11.12 - juris Rn. 13). Das ist hier geschehen.
Der Regelungsgehalt und die Geltungsdauer der Versetzungsverfügung vom
15. Juni 2012 sind jedenfalls dadurch gegenstandslos geworden, dass das Per-
sonalamt der Bundeswehr durch Verfügung vom 28. August 2012 die Verset-
zung des Antragstellers auf den Dienstposten ID … mit der Dotierungshöhe
A 11 beim … … zum 1. Oktober 2012 angeordnet hat. Diese Verfügung ist dem
Antragsteller am 18. September 2012 eröffnet worden. Er hat dagegen keinen
Rechtsbehelf eingelegt.
Wenn er den Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung hätte verhindern wol-
len, hätte er gegen sie Beschwerde einlegen müssen, soweit die „Stelle“ dort
mit A 11 bezeichnet war, obwohl es sich bei dem verfügten Dienstposten um
den Dienstposten ID … handelte, der bereits Gegenstand der Versetzungsver-
fügung vom 15. Juni 2012 war, damals allerdings mit der Dotierungshöhe A 12
ausgewiesen.
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Gemäß Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 11 der „Bestimmungen über die Versetzung, den
Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten“
(ZDv 14/5, Teil B 171) ist in dem Formular einer Versetzungsverfügung unter
anderem die „Stelle“ in dem für den versetzten Soldaten maßgeblichen Stellen-
plan anzugeben. Dementsprechend ist in dem Verfügungsformular nicht nur die
Bezeichnung der Stelle bzw. des Dienstpostens („DP-ID/DP/Stellenart“), son-
dern auch die der Stelle zugeordnete Dotierungshöhe („Stelle/DP“) zu benen-
nen. Die Dotierungshöhe verkörpert unter Berücksichtigung des Erfordernisses
einer „besetzbaren Planstelle“ (vgl. § 49 Abs. 1 BHO) einen wesentlichen Teil
des Regelungsgehalts der Versetzungsverfügung.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Versetzungsverfügung vom
28. August 2012 um eine neue Versetzungsverfügung unter der Nr. …, die nach
Ablauf der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO am 18. Oktober 2012 be-
standskräftig geworden ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses war der
Antragsteller - unabhängig davon, dass es sich um eine truppendienstliche
Erstmaßnahme handelte - auf die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen
hingewiesen worden. Auf diesem Dienstposten hat der Antragsteller auch tat-
sächlich am 1. Oktober 2012 seinen Dienst angetreten, d.h. die Versetzungs-
verfügung vom 28. August 2012 mit der Dotierungshöhe A 11 bildet die unan-
fechtbare Rechtsgrundlage für seine derzeitige Verwendung.
Der Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung vom 28. August 2012
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bundesminister der Verteidigung
diese Versetzungsverfügung in seine Begründung des Beschwerdebescheides
vom 25. Februar 2013 mit einbezogen hat. Denn der Gegenstand der Be-
schwerde wird vom Antragsteller bestimmt und unterliegt nicht der Disposition
des Bundesministers der Verteidigung. Der Antragsteller hat sich aber nur
gegen die Aufhebungsverfügung vom 15. August 2012 beschwert, nicht gegen
die neue Versetzungsverfügung vom 28. August 2012.
Mit der Bestandskraft der Versetzungsverfügung vom 28. August 2012 entfiel
die rechtliche Möglichkeit, dass der Antragsteller für den Fall einer erfolgreichen
Anfechtung der strittigen Aufhebungsverfügung den in der Versetzungsverfü-
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gung Nr. … vom 15. Juni 2012 bezeichneten Dienstposten noch hätte wahr-
nehmen können.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Antragsteller mit seinem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag
hätte übergehen können, oder ob ihm dies verwehrt wäre, weil er den Eintritt
des erledigenden Ereignisses durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs hätte
verhindern können. Denn zum einen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller
weder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag formuliert, noch in seiner Begrün-
dung erkennen lassen, dass er ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geltend
machen will; zum anderen würde es dem Antragsteller für einen solchen Antrag
am Feststellungsinteresse fehlen. Denn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO obliegt
dem Wehrdienstgericht die Entscheidung, ob die ursprünglich angefochtene
Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, nur, wenn der Antragsteller ein berechtig-
tes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom
8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - Rn. 17, vom 21. Juli 2010 - BVerwG
1 WB 67.09 -, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 24 und
vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 19) in entsprechender Anwen-
dung der Vorschrift grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sich das Rechts-
schutzbegehren bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
erledigt hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden
Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar
nicht mehr die Formulierung eines förmlichen Feststellungsantrags; ein Antrag-
steller muss aber - weiterhin - das erforderliche Feststellungsinteresse substan-
ziiert geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB
42.09 - NZWehrr 2010, 161 = DÖV 2010, 663 , vom 21. Juli 2010
- BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 22 und vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB
62.09 - Rn. 24).
Das berechtigte Interesse an der Feststellung kann sich aus einem Rehabilitie-
rungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben,
einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dies nicht von vorn-
herein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt ein berechtigtes Feststel-
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lungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde
faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 22
abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52> und vom 21. Juli 2010 - BVerwG
1 WB 67.09 - Rn. 23). Allerdings fehlt, wenn - wie hier durch die bestandskräfti-
ge neue Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom
28. August 2012 bzw. die Unterlegung des Dienstpostens mit A 11 - die Erledi-
gung der Hauptsache bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung eingetreten ist und sich der Antragsteller auf die Absicht bezieht,
einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, für die Fortsetzung des
Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Feststellungsantrag vor dem Wehr-
dienstgericht das Feststellungsinteresse (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB
67.09 - Rn. 23, vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 62.09 - Rn. 25 und
vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 - Rn. 27), weil das für die Schadens-
ersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über
sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit
entscheiden kann und der Gedanke, die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens
vor dem Wehrdienstgericht für das nachfolgende Entschädigungsverfahren
fruchtbar zu machen, nicht zum Tragen kommen kann. In einem solchen Fall ist
daher der Feststellungsantrag unzulässig.
Hier hat der Antragsteller nur in sehr allgemeiner Form darauf hingewiesen,
dass mit einer verbindlichen Versetzungsverfügung rechtliche und persönliche
Konsequenzen ausgelöst würden sowie dass mit der Versetzung auf einen hö-
her dotierten Dienstposten naturgemäß Bedingungen für den Betroffenen ange-
kündigt und in Gang gesetzt würden, die nicht unwesentlichen Einfluss in jed-
weder Hinsicht auf ihn hätten. Soweit darin die Ankündigung finanzieller Forde-
rungen zu sehen sein sollte, könnte der Antragsteller diese nach entsprechen-
dem Antragsverfahren gerichtlich nur mit einer Klage unmittelbar bei dem zu-
ständigen allgemeinen Verwaltungsgericht oder Zivilgericht geltend machen.
Ein Rehabilitierungsinteresse lässt sich aus diesen pauschalen Ausführungen
nicht entnehmen. Es ist für den Senat auch sonst nicht erkennbar. Das Rehabi-
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litierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Ent-
scheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder der An-
tragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammen-
hang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht
oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene
Diskriminierung schließen lassen (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2009
- BVerwG 1 WB 46.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52 und vom 8. Juni 2010
- BVerwG 1 WB 47.09 -). Eine derartige diskriminierende Wirkung ist der Auf-
hebungsentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. August 2012
nicht zu entnehmen.
Auch hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr oder einer fortdauern-
den faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung hat der Antragsteller nichts vorge-
tragen. Die Versetzungsverfügung vom 28. August 2012 auf wiederum den
Dienstposten ID … kann ein Feststellungsinteresse für die Fortsetzung des Ver-
fahrens über die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht begründen,
da sie unmittelbar mit der Beschwerde hätte angegriffen werden können.
Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Se-
nat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO nicht als gegeben erachtet.
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Dr. Frentz
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