Urteil des BVerwG vom 05.02.2015

Versetzung, Treu Und Glauben, Zusage, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 22.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldarzt Dr. med. …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Jünemann und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Claus
am 5. Februar 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Ergänzung einer Versetzungsverfügung, mit der
er vom 1. Dienstsitz des … in Bonn zum 2. Dienstsitz des … in Berlin versetzt
worden ist, um den Haushaltsvermerk, dass auf diese Verwendungsänderung
das „Dienstrechtliche Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit
Deutschlands“ Anwendung finde.
Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. November 2022 enden wird. Er wurde am
8. November 2001 zum … ernannt. Zum 1. Januar 2010 mit vorangehender
Kommandierung ab 28. Oktober 2009 wurde er zum … - auf einen …-
Dienstposten versetzt. Von diesem Dienstposten wurde er durch Versetzungs-
verfügung Nr. 1200573482 des Personalamts der Bundeswehr vom
17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 zum
1. Dezember 2012 auf einen Dienstposten als … beim …- in Berlin versetzt.
Dort hat der Antragsteller am 8. Januar 2013 den Dienst angetreten.
In der Erstfassung der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 war als
abgebende Dienststelle (unzutreffend) das … in München genannt. Zusätzlich
enthielt die Erstfassung einen Haushaltsvermerk mit folgendem Inhalt:
„Bei der Versetzung an den Dienstort Berlin im Zusam-
menhang mit der Neustrukturierung des Bundesministeri-
ums der Verteidigung handelt es sich um eine Personal-
maßnahme im Sinne des § 1 des Dienstrechtlichen Be-
gleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 20.06.1991 zur Vollendung
der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitge-
setz - DBeglG) vom 30.07.1996.“
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat mitgeteilt, dass im Zuge
der Neuausrichtung der Bundeswehr im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung zum 1. Oktober 2012 der vom Antragsteller gegenwärtig
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innegehabte Dienstposten im … am 2. Dienstsitz des Ministeriums erstmalig
ausgebracht worden sei. Auf diesem Dienstposten seien Grundsatzangelegen-
heiten im Bereich der Hygiene und des Infektionsschutzes sowie die Aufgabe
als oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen der Eigenvollzugskompetenz, die
Grundsätze des medizinischen ABC-Schutzes sowie die Vertretung des Fach-
gebietes gegenüber Bundes- und Landesressorts, Standes- und Fachorganisa-
tionen sowie normsetzenden Einrichtungen und Fachausschüssen wahrzuneh-
men. Dieser Dienstposten sei bis zur Versetzung des Antragstellers auf diesen
Dienstposten mit Oberfeldarzt S. besetzt gewesen.
Mit E-Mail-Schreiben vom 7. Mai 2013 beantragte der Antragsteller hinsichtlich
der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Kor-
rektur vom 4. Februar 2013 die Aufrechterhaltung der ursprünglich anerkannten
Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz. Zur Erläuterung führte er
aus, dass in der Erstfassung der Versetzungsverfügung anerkannt worden sei,
dass es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne des § 1 DBeglG handele.
Durch Generalinspekteur - Personal - sei in Absprache mit dem Personalamt
der Bundeswehr eine Korrektur der Verfügung erfolgt, die wegen unzutreffender
Angabe der abgebenden Stelle erforderlich geworden sei. Beim … in München
sei er nicht verwendet worden. Die 1. Korrektur beschreibe zutreffend seine
Aufnahme der … Dienstgeschäfte beim … - mit der Einnahme der neuen Struk-
tur des Bundesministeriums der Verteidigung bis zur Übernahme der Tätigkeit
als … „…“ beim … zum 1. Dezember 2012. Seine Aufgaben als … bei … hätten
insbesondere auch die Wahrnehmung von fachlichen Belangen des … bis Au-
gust 2012, sodann dessen Einarbeitung beim … umfasst. Darüber hinaus sei
eine querschnittliche Aufgabenwahrnehmung im Referat … als Vertreter des
dortigen Referatsleiters und als … mit Einarbeitung neu zuversetzter Referen-
ten erfolgt. Anlässlich der personellen Veränderung des Referenten … (Ober-
feldarzt S.) sei ab dem 1. Dezember 2012 seine eigene Versetzung auf diesen
Dienstposten umgesetzt worden. Im Ergebnis habe er ministerielle Tätigkeiten
im Referat … ohne Unterbrechung seit dem 1. April 2012 wahrgenommen. In
diesem Zeitraum sei auch die Abteilung … an den 2. Dienstsitz des … in Berlin
verlegt worden. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles sei für
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die Anerkennung der Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz die
Wahrnehmung der Tätigkeiten als … ausschlaggebend.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
deswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) mit dem
angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2013 ab. Zur Begründung wies es darauf
hin, dass das Dienstrechtliche Begleitgesetz nicht für Personalmaßnahmen in
Anspruch genommen werden könne, die außerhalb der Folgepflicht getroffen
würden. Das sei der Fall, wenn ein in Berlin neu ausgebrachter Dienstposten
erstmals besetzt werde oder ein verlagerter Dienstposten zum zweiten oder
wiederholten Mal nachbesetzt werde. Das Dienstrechtliche Begleitgesetz sei
demnach bei erstmaliger und nachfolgender Besetzung von Dienstposten, die
in Berlin für neue - bisher in Bonn nicht wahrgenommene - Aufgaben ausge-
bracht würden, nicht anzuwenden.
Gegen diesen ihm am 8. August 2013 eröffneten Bescheid legte der Antragstel-
ler mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom
5. September 2013 Beschwerde ein, die am Montag, dem 9. September 2013,
beim Bundesamt für das Personalmanagement einging. Zur Begründung des
Rechtsbehelfs machte der Antragsteller geltend, dass er seit dem 1. April 2012
am 1. Dienstsitz des … in Bonn querschnittlich … Aufgaben als … im neuge-
schaffenen … auf dem Dienstposten … wahrgenommen habe. In diesem Zeit-
raum habe er ebenso Aufgaben als … erfüllt. Seine Tätigkeit sei auf einem …
Dienstposten des … durchgeführt worden, der als Übergangselement am
1. Dienstsitz in Bonn zeitlich befristet ausgebracht gewesen sei. Mit Wirkung
vom 1. Dezember 2012 sei er dann auf den am 2. Dienstsitz des … in Berlin
ausgebrachten Dienstposten im … als … mit gleichem Aufgabenbereich ver-
setzt worden. Es stehe damit fest, dass er ohne Änderung seiner am
1. Dienstsitz in Bonn wahrgenommenen Aufgaben an den 2. Dienstsitz in Berlin
gewechselt sei. Daraus folge, dass ihm Ansprüche nach dem Bonn-Berlin-
Gesetz zustünden, weil mit seiner Versetzung von Bonn nach Berlin nicht etwa
die Übernahme neuer Aufgaben einhergegangen sei. Lediglich ein Ortswechsel
habe stattgefunden.
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Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Be-
scheid vom 18. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Zur Erläuterung führte
es aus, dass das Dienstrechtliche Begleitgesetz in Fällen, die außerhalb der im
Zusammenhang mit der Verlagerung des Parlaments- und Regierungssitzes
von Bonn nach Berlin bestehenden Folgepflicht getroffen würden, keine An-
wendung finde. Die Versetzung des Antragstellers auf seinen gegenwärtigen
Dienstposten beim … stehe nicht mehr im direkten Zusammenhang mit einem
verlagerungsbedingten Ortswechsel von ministeriellen Aufgaben. Vielmehr sei
der derzeitig von ihm besetzte Dienstposten in Berlin neu geschaffen worden.
Die auf diesem Dienstposten wahrzunehmenden Tätigkeiten seien nicht de-
ckungsgleich mit den vom Antragsteller auf dem vorigen Dienstposten beim …
wahrgenommenen Aufgaben. Unabhängig davon sei der derzeit von ihm be-
setzte Dienstposten zuvor mit Oberfeldarzt S. besetzt gewesen, sodass es sich
nicht um eine erstmalige Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens
handele.
Gegen diese ihm am 15. Januar 2014 eröffnete Entscheidung hat der Antrag-
steller am 20. Januar 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit
seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein
Beschwerdevorbringen und führt ergänzend insbesondere aus:
Seine Versetzung sei auf Treu und Glauben mit der Zusage von Leistungen
nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz erfolgt. Mit der Erstfassung der Ver-
setzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 seien ihm Leistungen nach diesem
Gesetz ausdrücklich schriftlich zugesagt worden. Der in die 1. Korrektur vom
4. Februar 2013 nicht mehr aufgenommene Haushaltsvermerk zur Anwendung
des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes sei dann in die 2. Korrektur vom 12. Juni
2013 zu der Versetzungsverfügung wieder eingegangen. Vor diesem Hinter-
grund handele es sich bei seinem Antrag vom 7. Mai 2013 nicht um ein Rechts-
schutzbegehren, das die erstmalige Bewilligung der Anwendung des Dienst-
rechtlichen Begleitgesetzes auf seinen Versetzungsvorgang betreffe.
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Mit Rücksicht darauf, dass das Bundesministerium der Verteidigung im Einzel-
nen erläutert hat, dass es sich bei der 2. Korrektur vom 12. Juni 2013 zur Ver-
setzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 lediglich um einen - zu keiner Zeit
wirksam gewordenen - Entwurf gehandelt habe, beantragt der Antragsteller,
die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalma-
nagement der Bundeswehr vom 18. Juli 2013 in der Fas-
sung der Entscheidung des Bundesministeriums der Ver-
teidigung vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und das
Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn,
den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden,
hilfsweise,
zur Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der
Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 unter Auf-
hebung der im Hauptantrag genannten Bescheide festzu-
stellen:
"Bei der Versetzung an den Dienstort Berlin im Zusam-
menhang mit der Neustrukturierung des Bundesministeri-
ums der Verteidigung handelt es sich um eine Personal-
maßnahme im Sinne von § 1 des Dienstrechtlichen Be-
gleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollen-
dung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleit-
gesetz - DBeglG) vom 30. Juli 1996".
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und führt ergänzend aus,
dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung im Falle des Antragstellers
nicht vorlägen. Das Ministerium habe keine generellen oder speziellen Rege-
lungen bzw. Erlasse zur Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf
Versetzungen vom 1. Dienstsitz des … in Bonn zum 2. Dienstsitz in Berlin her-
ausgegeben. Die Aufnahme des strittigen Haushaltsvermerks in die Erstfassung
der Versetzungsverfügung beruhe auf einem Irrtum des für den Antragsteller
zuständigen Personalführers, der mit der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 re-
vidiert worden sei. Von dem Entwurf der 2. Korrektur und der dazu nicht erteil-
ten Zustimmung der zuständigen Mitzeichnungsberechtigten habe der Antrag-
steller nur dadurch Kenntnis erlangt, dass ihm der entstandene LoNo-
Schriftverkehr in Kopie durch einen Sachbearbeiter ohne Autorisierung und
auch ohne dienstliche Notwendigkeit übersandt worden sei. Im Übrigen sei die
voraussichtliche Verwendungsdauer des Antragstellers auf seinem gegenwärti-
gen Dienstposten bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - Az. 84/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Zwar ist der Antrag statthaft und mit dem Hauptantrag zulässig.
a) Der Antragsteller hat mit der Inanspruchnahme wehrdienstgerichtlichen
Rechtsschutzes den richtigen Rechtsweg beschritten (§ 82 Abs. 1 SG i.V.m.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Streitgegenstand ist - wie der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtig-
ten vom 9. April 2014 unterstrichen hat - nicht die Versetzungsentscheidung
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des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgen-
den: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 17. Dezember 2012 als
truppendienstliche Maßnahme, sondern allein die aus Anlass dieser Verset-
zungsentscheidung in Rede stehende Anwendung des Dienstrechtlichen Be-
gleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1183), zuletzt geändert durch Art. 15
Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienst-
rechts vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Dabei strebt der Antragsteller die
Anwendung dieses gesamten Gesetzes und nicht nur einzelner seiner Bestim-
mungen auf seine Verwendungsänderung vom 1. Dienstsitz des … in Bonn
zum 2. Dienstsitz des … in Berlin an.
Das Dienstrechtliche Begleitgesetz regelt in § 2 die Anwendung des Bundes-
umzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung sowie in §§ 4 und 5
besoldungsrechtliche Ausgleichsregelungen. Für die Entscheidung über diese
Materien des Gesetzes sind, wenn sie Soldaten betreffen, nicht die Wehr-
dienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zustän-
dig (§ 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in weiterer Verbindung mit
§ 30 Abs. 1 Satz 1 SG). Außerdem ordnet das Dienstrechtliche Begleitgesetz in
§ 3 die Zulässigkeit von Verwendungsänderungen sowie in § 6 und in § 7 die
Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung an. Die gerichtli-
che Kontrolle von Entscheidungen aus diesen Regelungsbereichen obliegt,
wenn sie Soldaten betreffen, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit
§ 28 SG und § 30a SG den Wehrdienstgerichten (stRspr, vgl. z.B. zur Verwen-
dungsänderung: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12
und 7.12 - BVerwGE 145, 24 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 85
Rn. 23>; zum Urlaub und Sonderurlaub: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar
2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20; zur Teilzeitbeschäf-
tigung: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 40.12 - Rn. 16).
Der vom Antragsteller geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch betrifft
die Anwendung der genannten Regelungsbereiche des Dienstrechtlichen Be-
gleitgesetzes in ihrer Gesamtheit auf seine Versetzung vom 1. Dienstsitz des …
in Bonn zum 2. Dienstsitz des … in Berlin. Im Rahmen einer erweiterten Prü-
fungskompetenz entscheidet nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des
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zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit - unbeschadet des Art. 14 Abs. 3
Satz 4 und des Art. 34 Satz 3 GG - unter allen in Betracht kommenden rechtli-
chen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass das angerufene Gericht den
Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrit-
tene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. dazu im Einzelnen -
auch zum Folgenden - BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 -
BGHZ 114, 1 = juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B
144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5 = juris Rn. 2). Ziel der gesetzlichen
Regelung ist es, in Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschie-
denen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Ge-
richt zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur
der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Eine Verweisung an ein ande-
res Gericht ist lediglich dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene
Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kom-
menden Klagegründen, unzulässig ist.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Verfahren für die
Entscheidung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21
Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet, weil die Überprüfung
von Entscheidungen aus den Regelungsmaterien in §§ 3, 6 und 7 DBeglG in
die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fällt.
b) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die in der Verset-
zungsverfügung vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom
4. Februar 2013 mitgeteilte voraussichtliche Verwendungsdauer (bis zum
31. Dezember 2014) abgelaufen ist. Dieser Umstand stellt das Rechtsschutz-
bedürfnis des Antragstellers für seinen vorrangigen Verpflichtungsantrag nicht
in Frage.
Eine Versetzungsverfügung behält nach ständiger Rechtsprechung des Senats
ihre Regelungswirkung und bildet solange die Rechtsgrundlage für den Verbleib
eines Soldaten auf dem verfügten Dienstposten, bis sie durch eine neue Ver-
setzungsverfügung abgelöst wird (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli
2009 - 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 19 und vom 28. Sep-
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tember 2010 - 1 WB 62.09 - Rn. 21). Für den Antragsteller ist die voraussichtli-
che Verwendungsdauer auf dem verfügten Dienstposten durch die vom Bun-
desministerium der Verteidigung - R II 2 - übermittelte 2. Korrektur vom 24. No-
vember 2014 zur Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 um zwei Jah-
re bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden.
c) Der mit dem Hauptantrag formulierte Sachantrag ist auch zulässigerweise
auf die Beifügung eines Haushaltsvermerks zu der Versetzungsverfügung vom
17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 ge-
richtet.
Der vom Antragsteller angestrebte Haushaltsvermerk kann ohne Weiteres iso-
liert zum Gegenstand eines Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrages
gemacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Haushaltsvermerk
als eine eigenständige, mit der Versetzungsverfügung nur äußerlich verbunde-
ne Regelung oder aber als eine Nebenbestimmung zur Versetzung zu qualifi-
zieren ist; denn auch im letzteren Fall könnte eine derartige Nebenbestimmung
isoliert zum Antragsgegenstand gemacht werden (ebenso schon zur Zusage
der Umzugskostenvergütung: BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 WB
9.12 - Rn. 12).
Der Hilfsantrag ist angesichts dessen unter Berücksichtigung der Subsidiari-
tätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 WBO
unzulässig.
2. Der Sachantrag ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
18. Juli 2013 ist in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministe-
riums der Verteidigung vom 18. Dezember 2013 rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neube-
scheidung seines Begehrens, der Versetzungsverfügung des Bundesamtes für
das Personalmanagement vom 17. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Kor-
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rektur vom 4. Februar 2013 den in Rede stehenden Haushaltsvermerk anzufü-
gen.
Das Dienstrechtliche Begleitgesetz ist auf die Versetzung des Antragstellers
vom 1. Dienstsitz des … in Bonn zum 2. Dienstsitz des … in Berlin nicht an-
wendbar.
a) § 1 DBeglG lautet:
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit
Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Ver-
legungen von Verfassungsorgangen, Obersten Bundesbehörden und sonsti-
gen Einrichtungen des Bundes stehen, die
- im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssit-
zes von Bonn nach Berlin oder
- als Ausgleich für die Region Bonn oder
- entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.
Die Anwendung des Gesetzes setzt einen zweifachen Bezug der dienstrechtli-
chen Maßnahme voraus (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urteile vom
25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 = juris Rn. 22 ff.
und vom 26. März 2009 - 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42 = juris
Rn. 16, 17). Zum einen muss diese Maßnahme einen Bezug zur Verlegung ei-
ner Behörde oder sonstigen Einrichtung des Bundes aufweisen. Dieser Bezug
ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten, der Gegenstand der Personal-
maßnahme ist, von der Verlegung der Behörde oder Einrichtung betroffen ist
und an ihr teilnimmt. Zum anderen muss die Verlegung der Behörde oder Ein-
richtung im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regie-
rungssitzes von Bonn nach Berlin stehen oder dem Ausgleich für die Region
Bonn dienen oder den Vorschlägen der Föderalismuskommission entsprechen.
Erforderlich ist eine Verlegung von Bonn nach Berlin, die gerade wegen der
Wiedervereinigung stattfindet. Fehlt es an einem der beiden Bezüge, so ist das
Dienstrechtliche Begleitgesetz auf die Maßnahme nicht anwendbar.
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Diese Interpretation des Gesetzeswortlauts wird durch die Entstehungsge-
schichte des Gesetzes bestätigt. Ausgangspunkt ist der in der Gesetzesbe-
zeichnung genannte Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni
1991, dass sein Sitz Berlin sei. Das Gesetz zur Umsetzung dieses Beschlusses
des Bundestages zur Vollendung der Einheit Deutschlands („Berlin/Bonn-
Gesetz“) vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) bestimmt, wie es in seiner Präam-
bel heißt, Grundsätze für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag
und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin und enthält insbesondere
die Maßgabe, entstehende Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter auszuglei-
chen, soweit dies erforderlich und angemessen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 7). Auf der
Basis des § 8 Berlin/Bonn-Gesetz ist das hier in Rede stehende Dienstrechtli-
che Begleitgesetz erlassen worden, das nach der Gesetzesbegründung (BT-
Drs. 13/2377 S. 5) Anwendung auf die Verlegung von Behörden im Zusam-
menhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991
findet. Zu § 1 DBeglG heißt es dort, dass die Vorschrift klarstelle, dass die
dienstrechtlichen Regelungen nicht nur die von der Verlegung des Parlaments-
und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin betroffenen Verfassungsorgane,
Obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen betreffen, sondern
auch die, die zum Ausgleich für die Region Bonn verlegt werden oder deren
Verlegung zur Vollendung der Einheit Deutschlands entsprechend den Vor-
schlägen der Föderalismuskommission erfolgt. Es fehlt aber an jeglichem An-
halt für die Annahme, dass sich das Dienstrechtliche Begleitgesetz auch auf
solche Maßnahmen beziehen sollte, die keinen Bezug zu einer Behördenverle-
gung oder zur Verlegung des Sitzes der Bundesregierung aufweisen.
Der Gesetzesbegründung ist weiterhin zu entnehmen, dass die zusätzlichen
dienstrechtlichen Maßnahmen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz im
Hinblick auf die finanziellen Rahmenbedingungen auf das unbedingt Notwendi-
ge begrenzt und nicht als Dauerregelung ausgestaltet sein sollen (BT-
Drs. 13/2377 S. 5 zu Abschnitt A. „Allgemeines“). Daraus folgt, dass eine weite
Auslegung des gesetzlichen Begriffs des „Zusammenhanges“ im Sinne von § 1
Satz 2 Spiegelstrich 1 DBeglG über den Gesetzeszweck hinausginge, der von
vornherein nur vereinigungsbedingte Umzugssachverhalte mit einem eng be-
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grenzten Personenkreis erfassen wollte (BVerwG, Urteil vom 26. März
2009 - 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 42 = juris Rn. 19).
b) Die Versetzung des Antragstellers vom 1. Dienstsitz des … in Bonn zum
2. Dienstsitz des … in Berlin fällt danach nicht unter das Dienstrechtliche Be-
gleitgesetz.
aa) Die Einrichtung zweier Dienstsitze für das … in Bonn und in Berlin beruht
auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 e, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 Berlin/Bonn-Gesetz (vgl.
dazu auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/6614 S. 10). Die Versetzung
des Antragstellers steht nicht in dem von § 1 DBeglG geforderten Zusammen-
hang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach
Berlin. Sie erfolgte vielmehr im Rahmen einer organisatorischen Entscheidung
des Ministers zur Neuausrichtung der Bundeswehr und - in diesem Rah-
men - zur strukturellen Neugliederung des ...
Das folgt bereits aus dem Vermerk vom 7. Dezember 2012 über das am
5. Dezember 2012 mit dem Antragsteller geführte Personalgespräch. In diesem
Personalgespräch hat das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller
dessen derzeitige Verwendung in Berlin angekündigt. Dazu ist unter Nr. 2.3 des
Vermerks „Planung PersABw“ festgehalten, dass „im Rahmen der Neuausrich-
tung der Bundeswehr“ dem Antragsteller die Verwendung auf einem Dienstpos-
ten als … im … in Berlin angeboten werden könne. Auch im E-Mail-Schreiben
des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 18. Oktober 2013, das
dem Antragsteller im Rahmen des LoNo-Schriftverkehrs zu seiner Beschwerde
vorgelegen hat, führt der zuständige Referent aus, dass der vom Antragsteller
gegenwärtig besetzte Dienstposten „im Rahmen der Neuausrichtung BMVg“ am
neuen Dienstort Berlin ausgebracht worden sei. In gleicher Weise unterstreicht
das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - auf S. 2 des Beschwerdebe-
scheids, dass der vom Antragsteller zurzeit besetzte …-Dienstposten „im Zuge
der Neuausrichtung der Bundeswehr“ zum 1. Oktober 2012 beim … am
2. Dienstsitz in Berlin ausgebracht worden sei.
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Diesem thematischen Kontext seiner Versetzung ist der Antragsteller nicht ent-
gegengetreten.
Die Neuausrichtung der Bundeswehr mit zahlreichen tiefgreifenden Ände-
rungsmaßnahmen (z.B. Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehr-
dienstes und die Einführung des freiwilligen Wehrdienstes, Reduzierung des
Streitkräfteumfangs, Reorganisation der Teilstreitkräfte, der militärischen Orga-
nisationsbereiche und der Bundeswehrverwaltung), darunter mit der hier in Re-
de stehenden Neugliederung des …, ist in den allgemein zugänglichen Inter-
netauftritten der Bundeswehr in der Weise kommuniziert worden, dass sie allein
auf das veränderte sicherheitspolitische Umfeld zu Beginn des 21. Jahrhunderts
ausgerichtet sei und dass zugleich die Strukturen der Bundeswehr demografie-
fest und ihre Fähigkeiten dauerhaft finanzierbar gemacht werden sollten. Auch
den Regelungen über die Aufgaben des „Arbeitsstabes Strukturreform" im Er-
lass des Bundesministers der Verteidigung vom 22. März 2011 zur Strukturre-
form der Bundeswehr sind keine Bezüge der damit verbundenen Verwen-
dungsentscheidungen zu einer Verlagerung des Parlaments- und Regierungs-
sitzes von Bonn nach Berlin zu entnehmen.
bb) Die Versetzung des Antragstellers steht außerdem nicht in Bezug zu einer
Verlegung von Verfassungsorganen, Obersten Bundesbehörden oder sonstigen
Einrichtungen. Vielmehr betrifft sie die Versetzung des Antragstellers auf einen
Dienstposten am 2. Dienstsitz des … in Berlin, der bereits zuvor zum 1. Oktober
2012 dort ausgebracht und mit einem anderen Offizier besetzt worden war.
Nachdem dieser Offizier, Oberfeldarzt S., einer förderlichen anderen Verwen-
dung zugeführt werden sollte, stellte die Versetzung des Antragstellers auf die-
sen Dienstposten lediglich eine Nachbesetzung eines Dienstpostens dar, der
sich bereits am Dienstort Berlin befand und nicht Gegenstand einer Verlage-
rung war.
Ohne Bedeutung für die Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes ist
es entgegen der Auffassung des Antragstellers, welche Aufgaben er im Einzel-
nen auf seinem früheren Dienstposten in Bonn und nunmehr auf seinem jetzi-
gen Dienstposten in Berlin wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt. Auf den Inhalt
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der konkreten Tätigkeit am neuen Dienstort stellt das Dienstrechtliche Begleit-
gesetz nicht ab. Der im Gesetz geforderte Zusammenhang der Maßnahme mit
der Verlegung der Behörde oder Einrichtung kann sich nicht aus dem Inhalt der
Tätigkeit ergeben, sondern nur aus dem „verlagerungsbedingten“ Ortswechsel
(BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG
Nr. 39 = juris Rn. 26).
c) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers lässt sich auch nicht aus einer
Zusicherung oder Zusage ableiten.
Eine derartige Zusage oder Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, der im
Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich Anwendung findet (BVerwG, Be-
schluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 = juris
Rn. 13), ist dem Antragsteller im Personalgespräch vom 5. Dezember 2012 im
Hinblick auf die von ihm angestrebte Anwendung des Dienstrechtlichen Begleit-
gesetzes auf seine Versetzung an den 2. Dienstsitz des … in Berlin nicht erteilt
worden. Im Personalgesprächs-Vermerk vom 7. Dezember 2012 heißt es ledig-
lich, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung entfalle und auf die Möglich-
keit der Beratung durch das zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zu
den umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen der Zusage
bzw. der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung hingewiesen werde.
Der Umstand, dass der in Rede stehende Haushaltsvermerk in der Erstfassung
der Versetzungsverfügung vom 17. Dezember 2012 enthalten war, begründet
ebenfalls nicht einen Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung einer entspre-
chenden Zusage. Selbst wenn es sich bei diesem Haushaltsvermerk um eine
Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG gehandelt haben sollte, ist sie
durch die 1. Korrektur vom 4. Februar 2013 zu der Versetzungsverfügung ent-
fallen.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Anwendung des
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf seine Versetzung vom 1. Dienstsitz zum
2. Dienstsitz des … hat, war das Bundesamt für das Personalmanagement zur
Rücknahme dieser Zusicherung nach § 38 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit
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§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG berechtigt. Die Voraussetzungen für die An-
nahme eines schutzwürdigen Vertrauensschutzes in der Person des Antragstel-
lers liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass
er - bezogen auf die finanziellen Aspekte des ursprünglichen Haushaltsver-
merks - im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG vermögensrechtliche Dispositionen
getroffen hätte. Überdies konnte der Antragsteller spätestens ab dem 7. Mai
2013 den von ihm geltend gemachten Vertrauensschutz nicht mehr entfalten,
weil ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass es über die Frage der
Anwendbarkeit des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf seinen Versetzungs-
fall unterschiedliche Meinungen im Bundesministerium der Verteidigung gab.
Der geltend gemachte Anspruch kann vom Antragsteller auch nicht auf allge-
meine Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit aus
Art. 20 Abs. 3 GG gestützt oder aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3
Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden. Denn das Bundesministerium der Vertei-
digung hat für Fälle der hier in Rede stehenden Art, in denen es zu Versetzun-
gen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr kommt, zu keiner Zeit
generelle oder spezielle Regelungen erlassen, denen zufolge Mitarbeitern oder
Soldaten Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz bewilligt oder in
Aussicht gestellt worden sind.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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