Urteil des BVerwG vom 22.03.2012

Genfer Flüchtlingskonvention, Russische Föderation, Im Bewusstsein, Sowjetunion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 3.11
VGH 19 B 09.824
Verkündet
am 22. März 2012
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beteiligten zu 2
wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Androhung der Abschiebung; die
gegen seine Ausweisung gerichtete Klage wurde bereits rechtskräftig abgewie-
sen.
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Der 1966 in St. Petersburg geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger
jüdischen Glaubens. Er beantragte im Februar 1995 beim Generalkonsulat in
St. Petersburg eine Aufenthaltserlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundes-
gebiet. Der Beauftragte des Freistaats Bayern erteilte im Juni 1996 gegenüber
dem Bundesverwaltungsamt eine Aufnahmezusage, die der Familie des Klä-
gers durch das Generalkonsulat bekannt gegeben wurde. Der Kläger reiste im
September 1997 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und
erhielt am 14. Oktober 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23. Ok-
tober 1997 wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er Flüchtling im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitä-
rer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz -
HumHAG) sei.
Der Kläger wurde im Dezember 2003 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging wegen des Vorliegens einer un-
differenzierten Schizophrenie davon aus, dass seine Steuerungsfähigkeit zur
Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. In der Anhörung zur beabsichtig-
ten Ausweisung machte der Kläger geltend, er sei herzkrank (Mitral- und
Aortenklappenersatz) und erhalte in der Russischen Föderation keine ange-
messene medizinische Behandlung.
Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2006 aus der Bun-
desrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung unmittel-
bar aus der Haft heraus in die Russische Föderation an (Nr. 2). Hilfsweise droh-
te sie ihm die Abschiebung binnen einer Woche nach Haftentlassung an (Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung nach Haftentlassung
binnen Wochenfrist (Nr. 3 des Bescheids) auf und wies die Klage im Übrigen
ab. Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zwar genössen jüdische Emi-
granten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes Ausweisungsschutz gemäß Art. 33 GFK/§ 60
Abs. 1 AufenthG. Wegen der vom Kläger ausgehenden konkreten (Wiederho-
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lungs-)Gefahr greife dieses Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG/Art. 33 Abs. 2 GFK jedoch nicht.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss
vom 13. März 2009 (BVerwG 1 B 20.08) die Entscheidung des Berufungsge-
richts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus der Haft (Nr. 2 des Be-
scheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zu-
rückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat er die
Beschwerde zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 die Ab-
schiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheids) und insoweit auch das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufgehoben. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger
aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar
1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1
HumHAG genieße und sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals
auf das Abschiebungsverbot des Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG be-
rufen könne. Zwar entstehe dieser Status ausschließlich kraft Gesetzes, so
dass auch die Bescheinigung gemäß § 2 HumHAG nur deklaratorische Bedeu-
tung besitze. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass jüdische Emi-
granten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht unter den Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 1 HumHAG fielen. Dies würde der historischen Dimension der
Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht gerecht
und widerspräche auch der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verwal-
tungspraxis. Danach sei den Betroffenen ohne individuelle Prüfung auf Verfol-
gung oder Diskriminierung analog § 1 Abs. 3 HumHAG sofort eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Bescheinigung nach § 2 HumHAG ausge-
stellt worden. Angesichts der besonderen Verantwortung der Bundesrepublik
Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die analoge Heranziehung des Kontingentflücht-
lingsgesetzes ausgerechnet vor dem Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1
GFK habe haltmachen wollen. Der besondere ausländerrechtliche Status sei
auch mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht
entfallen. § 60 Abs. 8 AufenthG stehe dem nicht mehr entgegen, denn seit Ein-
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nahme eines Neuroleptikums bestehe beim Kläger nach dem Ergebnis des
fachpsychiatrischen Gutachtens keine konkrete Wiederholungsgefahr.
Darüber hinaus greife auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG. Zwar stünden die vom Kläger benötigten Medikamente und Behand-
lungsmaßnahmen auch in der Russischen Föderation zur Verfügung. Die dort
übliche kostenlose medizinische Behandlung entspreche aber nicht dem nach
einer Herzklappenoperation erforderlichen Standard. Der Kläger benötige nach
Auskunft der Botschaft monatlich 400 € für die erforderlichen Behandlungs-
maßnahmen, 110 € für die Lebenshaltung sowie 400 € für eine bescheidene
Einzimmerwohnung am Stadtrand von St. Petersburg. Diese Summe könne er
krankheitsbedingt nicht erarbeiten.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die Beklagte
und die Landesanwaltschaft Bayern, das Kontingentflüchtlingsgesetz sei weder
direkt noch analog auf den Kläger anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof
stütze seine Auffassung auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Schreibens des
Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 10. August 1993. Maßgeblich für
die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwen-
dung des Kontingentflüchtlingsgesetzes seien die finanzielle Beteiligung des
Bundes an den Eingliederungsmaßnahmen und das Verteilungsverfahren auf
die Länder gewesen. Daher könnten Regelungen dieses Gesetzes, die an eine
Verfolgungssituation anknüpften, auf jüdische Emigranten nicht angewendet
werden. Schließlich sei mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für
den in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufge-
nommenen Personenkreis nur der Aufenthaltstitel und kein Kontingentflücht-
lingsstatus übergeleitet worden. Zudem greife § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG,
denn beim Kläger bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das Beru-
fungsgericht habe auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG zu Unrecht bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof habe keinerlei Fest-
stellungen dazu getroffen, dass und wie sich der Gesundheitszustand des Klä-
gers nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation verschlimmern wer-
de. Notwendig seien beim Kläger nur die regelmäßige Gabe eines blutverflüssi-
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genden Medikaments und Blutgerinnungskontrollen; das hätte vom Berufungs-
gericht aufgeklärt werden müssen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Anwendung des Kon-
tingentflüchtlingsgesetzes ergebe sich bereits aus dem in § 103 AufenthG ent-
haltenen Grundsatz des Bestandsschutzes. Sein Vertrauen sei schutzwürdig,
da die Beklagte die Bescheinigung, dass er Kontingentflüchtling sei, nicht wider-
rufen habe. Die Beklagte sei an die Erlasslage und ihre Verwaltungspraxis ge-
bunden. Daraus werde ersichtlich, dass der Beschluss der Ministerpräsidenten-
konferenz einen eigenen, sich nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz richtenden
Aufenthaltsgrund ausgestaltet habe. Zutreffend habe das Berufungsgericht das
Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ver-
neint und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die
Revisionen für begründet.
II
Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern sind zulässig
und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bun-
desrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ab-
schiebungsandrohung, für deren gerichtliche Überprüfung grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist (1.), mit
einer Begründung aufgehoben, die mit Bundesrecht unvereinbar ist. Denn je-
denfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes genießt der Kläger keine
Rechtsstellung, die das Refoulement-Verbot (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK) umfasst (2.). Des Weiteren
hat das Berufungsgericht seiner Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt (3.). Da
der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen über das Vorlie-
gen dieses Abschiebungsverbots nicht selbst abschließend entscheiden kann,
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ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungs-
gerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls
dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben
wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entschei-
dung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Das liegt in der Konsequenz
der neueren Rechtsprechung des Senats zum veränderten Zeitpunkt der maß-
geblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Prüfung einer Ausweisung
(Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20
Rn. 12), der Ermessensentscheidung über die Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis (Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE
133, 329, Rn. 37 f.) sowie der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefriste-
ten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz
402.242 § 51 AufenthG Nr. 1). Maßgeblich für die Änderung der Rechtspre-
chung war die Erwägung, dass die genannten Verwaltungsakte zu einer Auf-
enthaltsbeendigung führen können, bei der in vielen Fällen dem Recht auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären
Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG besondere Bedeutung zukommt. Der
diesen Freiheitsrechten immanente Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht da-
für, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung über einen aufenthaltsbeenden-
den Verwaltungsakt auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tat-
sachengrundlage abstellen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.).
Sie sollen realitätsnah und aus Gründen der Verfahrensökonomie möglichst
abschließend entscheiden können (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG
1 C 14.10 - juris Rn. 10 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE be-
stimmt). Es liegt auf der Hand, dass diese Überlegungen erst recht für die Ab-
schiebungsandrohung als vollstreckungsrechtliche Grundlage einer zwangswei-
sen Aufenthaltsbeendigung zutreffen. Ob auch bei einer bereits durchgeführten
Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz oder aber
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den Zeitpunkt der Abschiebung bzw. Ausreise abzustellen ist, kann hier dahin-
stehen.
Auch wenn - wie hier - für die revisionsgerichtliche Prüfung auf die Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tat-
sachengerichts abzustellen ist, sind Rechtsänderungen während des Revisi-
onsverfahrens zu beachten, wenn sie das Berufungsgericht - entschiede es an-
stelle des Bundesverwaltungsgerichts - zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa
Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10
m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011
(BGBl I S. 2854). Damit sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Um-
setzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur An-
passung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. Novem-
ber 2011 (BGBl I S. 2258) zu beachten.
Nicht anzuwenden ist hingegen die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom
24. Dezember 2008 S. 98). Denn für die bereits 2006 verfügte und mit der Kla-
ge angegriffene Abschiebungsandrohung beansprucht die Rückführungsrichtli-
nie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie bis zum
24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch keine Geltung (zur intertemporalen
Anwendung von Richtlinien vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007
- Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL, der auf bereits vor der Umsetzung
begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung findet
(vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev -
Slg. 2009, I-11189 Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft
betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und
nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der
Umsetzungsfrist getroffen worden ist.
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An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass ei-
ner Androhung der Abschiebung unmittelbar aus der Haft (§ 59 Abs. 1 und 5
i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG) vor. Insbesondere ist, da sich der Kläger in Haft
befindet, die Überwachung seiner Ausreise erforderlich (§ 58 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG), so dass es keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf (§ 59
Abs. 5 AufenthG).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht das Abschiebungs-
verbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht-
linge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) - Kontingentflüchtlingsgesetz
(HumHAG) der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Der Kläger ist kein Kontingentflüchtling (2.1). Dahinstehen kann, ob die ihm
durch die Aufnahmezusage vermittelte Rechtsstellung ursprünglich auch das in
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559) - GFK - niedergelegte Refoulement-Verbot
umfasst hat (2.2). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht
diese Rechtstellung nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr
fort. Deshalb können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
jedenfalls seit diesem Zeitpunkt allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das
Refoulement-Verbot berufen (2.3).
2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger,
der weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt ist, sich nicht un-
mittelbar auf das Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 GFK) berufen kann. Ge-
mäß § 1 Abs. 1 HumHAG genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach
den Art. 2 bis 34 GFK, wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer
Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG 1990 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgenommen worden ist. Zwar stünde der Fortgeltung des Kontin-
gentflüchtlingsstatus nicht entgegen, dass das Kontingentflüchtlingsgesetz
durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004
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(BGBl I S. 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Denn
aus der Übergangsvorschrift des § 103 AufenthG, nach der für Kontingentflücht-
linge die Erlöschens- und die Widerrufsregelung des Kontingentflüchtlingsge-
setzes (§ 2a und 2b HumHAG) weiter Anwendung finden, ergibt sich, dass ein
unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes entstandener Kontingentflüchtlingsstatus
fortbesteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Voraussetzungen für einen
gesetzlichen Statuserwerb nach § 1 Abs. 1 HumHAG beim Kläger zu Recht ver-
neint.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen be-
fand sich der Kläger als jüdischer Emigrant aus der früheren Sowjetunion im
Zeitpunkt seiner Aufnahme weder in einer Verfolgungssituation noch war seine
Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet. Entscheidend ist jedoch,
dass die Übernahme seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen ei-
nes derartigen Gruppenschicksals erfolgte (vgl. zu den Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 HumHAG: Urteile vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150 S. 329 <331, 332, 334> und vom 27. Feb-
ruar 1996 a.a.O. Nr. 185 S. 75 <78>). Das Berufungsgericht hat den Beschluss
der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 und die darauf aufbauende
Aufnahmepraxis jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion vielmehr
dahingehend gewürdigt, dass dieser Personenkreis im Bewusstsein der histori-
schen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des
Nationalsozialismus zur Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in
Deutschland und zur Revitalisierung des jüdischen Elements im deutschen Kul-
tur- und Geistesleben aufgenommen wurde. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden.
Durch die Liberalisierung der sowjetischen Ausreisepolitik im Zuge der Perest-
roika zogen, wie allgemeinkundig ist, sowjetische Juden nach dem Fall der Ber-
liner Mauer ab 1989 verstärkt nach Ost-Berlin. Der Ministerrat der Deutschen
Demokratischen Republik beschloss am 11. Juli 1990 im Rahmen vorläufiger
Regelungen des Aufenthalts und des Asyls für Ausländer, zunächst in zu be-
grenzendem Umfang ausländischen jüdischen Bürgern, denen Verfolgung oder
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Diskriminierung drohte, aus humanitären Gründen Aufenthalt zu gewähren. Die-
se Regelung fand jedoch keinen Niederschlag im Einigungsvertrag. Die Bun-
desregierung bat vielmehr im September 1990 die Auslandsvertretungen, Zu-
wanderungsanträge sowjetischer Juden bis zur Klärung eines zwischen Bund
und Ländern abgestimmten Aufnahmeverfahrens nur entgegenzunehmen und
weiter zu bearbeiten, soweit nicht von vornherein eine Aufnahme nach den gel-
tenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BTDrucks 11/8439 S. 2). Im Be-
wusstsein der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des
Nationalsozialismus stand sie dem Wunsch dieses Personenkreises, in
Deutschland eine neue Heimat zu gründen, im Grundsatz aufgeschlossen ge-
genüber, da der Zuzug die jüdischen Gemeinden in Deutschland stärke und
diese Stärkung mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden
jüdischen Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland führe. Eine
unbegrenzte Aufnahme sowjetischer Juden sei jedoch nicht möglich, sondern
komme nur im Rahmen eines geordneten Verfahrens in Betracht. Daraus erge-
be sich die Notwendigkeit eines mit den Ländern und den jüdischen Organisati-
onen abgestimmten Aufnahmeprogramms, das Vorsorge für den geregelten
Zugang und eine angemessene Unterbringung treffe (BTDrucks 11/8439
S. 3 f.). Diese Bestrebungen, Motive und Steuerungsbedürfnisse, die auch die
damalige politische Debatte prägten (vgl. Plenarprotokolle des Deutschen Bun-
destags, 11. Wahlperiode, 231. Sitzung vom 25. Oktober 1990, S. 18359 ff. und
234. Sitzung vom 31. Oktober 1990, S. 18740 ff.), fanden Eingang in den Be-
schluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991. Damit wurde
zwischen den Regierungschefs von Bund und Ländern in Anwesenheit des
Bundesministers des Inneren Einvernehmen darüber hergestellt, dass die Ein-
reise von Juden aus der Sowjetunion ohne zahlenmäßige Begrenzung auch in
Zukunft aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung
des Kontingentflüchtlingsgesetzes ermöglicht wird. Bei den großzügig zu hand-
habenden Einzelfallentscheidungen sollte u.a. der Gesichtspunkt der Erhaltung
der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland eine Rolle spielen; die
Verteilung auf die einzelnen Länder sollte grundsätzlich nach dem „Königsteiner
Schlüssel“ erfolgen (vgl. auch BTDrucks 12/229 S. 1 ff.).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die
von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene Anwen-
dung des Kontingentflüchtlingsgesetzes belege, dass jüdische Emigranten aus
der ehemaligen Sowjetunion von der Bundesrepublik Deutschland nicht als ver-
folgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenom-
men worden sind, als überzeugend (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli
2011 - 11 S 1413/10 - InfAuslR 2011, 383 <384, 385 f.>; VGH München, Be-
schluss vom 20. Dezember 2004 - 12 CE 04.3232 - juris ; OVG
Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 107/02 - LKV 2005, 510
<512>; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 N 87.04 - juris). Mangels
gesetzlichen Erwerbs des Kontingentflüchtlingsstatus kann sich der Kläger nicht
unmittelbar auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK berufen.
2.2 Da der Kläger den Kontingentflüchtlingsstatus nicht durch Gesetz erworben
hat, konnte eine das Refoulement-Verbot umfassende Rechtsstellung entgegen
der Annahme, wie sie der angefochtenen Entscheidung unausgesprochen zu-
grunde liegt, nur durch einen Rechtsakt (Verwaltungsakt) begründet werden.
Denn nichtförmliches Verwaltungshandeln, auch wenn es einer auf Schreiben
oberster Bundes- und Landesbehörden zurückzuführenden Verwaltungspraxis
entspricht, wonach die Betroffenen hinsichtlich bestimmter begünstigender
Rechtsfolgen wie Inhaber des Kontingentflüchtlingsstatus behandelt werden
sollen, vermag einem Betroffenen weder diesen Status noch die Möglichkeit der
Berufung auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33
GFK zu vermitteln.
Als rechtsbegründender Verwaltungsakt kommt im vorliegenden Fall nur die
Aufnahmezusage des Beauftragten des Freistaats Bayern vom 18. Juni 1996 in
Betracht. Sie wurde - wie vom Klägerbevollmächtigten im Revisionsverfahren
belegt und auch von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - der Fa-
milie des Klägers vor ihrer Ausreise durch das Generalkonsulat St. Petersburg
bekannt gegeben. Diese Vorgehensweise entsprach wohl auch der damaligen
Verwaltungspraxis (vgl. IV. Nr. 3 des Erlasses des Auswärtigen Amtes betref-
fend die Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR vom 25. März
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1997, Gz.: 514-516.20/7, nach der die Aufnahmezusage den Antragstellern un-
verzüglich zuzustellen war).
Die dem Kläger bekannt gegebene Aufnahmezusage ist ein Verwaltungsakt,
der zumindest die Zusicherung der Erteilung eines Visums sowie eines unbe-
fristeten Aufenthaltstitels nach Einreise mit einem nationalen Visum enthielt
(weitergehend i.S. eines Status sui generis: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli
2011 a.a.O. S. 386 ff.; Hochreuter, NVwZ 2000, 1376, 1379 f.). Der Gegenauf-
fassung, wie sie in IV. Nr. 7 des o.g. Erlasses des Auswärtigen Amtes vom
25. März 1997 zum Ausdruck kommt, wonach selbst eine zugestellte Aufnah-
mezusage als reines Verwaltungsinternum anzusehen sei, folgt der Senat nicht.
Denn ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwal-
tungsakt enthält und welchen Inhalt dieser ggf. hat, ist durch Auslegung nach
der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu
ermitteln. Dieser allgemeine Grundsatz findet hier Anwendung, ungeachtet des
Umstands, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gemäß § 2 Abs. 3
Nr. 3 VwVfG nicht für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland
gilt. Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere
Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objek-
tivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwal-
tung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 -
BVerwGE 41, 305 <306>; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE
60, 223 <228 f.>; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115,
274 <279> und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292
<297>;).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe konnte und durfte der Kläger nach Erhalt des
im Pendelbriefverfahren zwischen Generalkonsulat - Bundesverwaltungsamt -
Beauftragter des Freistaats Bayern und zurück übermittelten Formulars mit der
Überschrift „Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion in der Bun-
desrepublik Deutschland“ und der darin angekreuzten Variante „Die Aufnahme-
zusage wird erteilt.“ davon ausgehen, dass damit dem Grunde nach verbindlich
über seinen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden worden war. Die
Notwendigkeit, sich noch um ein Visum zu bemühen, steht dem nicht entgegen.
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Die gegenteilige Annahme wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor
beim Generalkonsulat ein Formular „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis - Zuwanderungsfall aus der SU“ ausgefüllt hatte, lebensfremd. Dem Re-
visionsgericht ist die eigene Auslegung der Aufnahmezusage nicht verwehrt, da
das Tatsachengericht in seiner Entscheidung aufgrund seines abweichenden
rechtlichen Ansatzes dazu nichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006
- BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52 m.w.N.).
Ob die Aufnahmezusage - ggf. in Verbindung mit einem beigefügten Merkblatt,
wie es der Klägerbevollmächtigte beispielhaft aus einem Parallelverfahren vor-
gelegt hat - dem Kläger über die oben genannten aufenthaltsrechtlichen Ver-
günstigungen hinaus auch das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-
Verbot vermittelt hat, kann offenbleiben. Eine derartige Annahme könnte sich
jedenfalls nicht auf die Bescheinigung stützen, die ihm nach der Einreise im
Oktober 1997 im Bundesgebiet ausgestellt wurde und wonach er Flüchtling im
Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG ist. Denn für die Auslegung eines Verwaltungs-
akts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger
bei Zugang der Willenserklärung - hier: der Aufnahmezusage - erkennbar waren
(Urteile vom 4. Dezember 2001 a.a.O. und vom 21. Juni 2006 a.a.O.). Des Wei-
teren kommt es bei der Auslegung der Aufnahmezusage aus dem Empfänger-
horizont nicht darauf an, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Daher hat außer
Betracht zu bleiben, ob das Ausländerrecht mit Blick auf die in § 33 AuslG 1990
eröffnete Möglichkeit, Ausländer u.a. aus humanitären Gründen oder politischen
Interessen zu übernehmen, überhaupt Raum für eine entsprechende Anwen-
dung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ließ (verneinend VGH München, Urteil
vom 29. Juli 2009 - 10 B 08.2447 - InfAuslR 2010, 26; Raabe, ZAR 2004, 410
<411 f.>). Das alles kann jedoch hier letztlich dahinstehen.
2.3 Selbst wenn die Aufnahmezusage seinerzeit das flüchtlingsrechtliche Ab-
schiebungsverbot mit umfasst haben sollte, könnte sich der Kläger hierauf nach
dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr berufen. Denn aus
den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Ge-
setzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige
Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen
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Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestaltet
hat.
Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wah-
rung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
land im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten
oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage
erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis oder
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die mit einer wohnsitzbeschränken-
den Auflage versehen werden kann; flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz
gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG genießen sie nicht.
Der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist zu entnehmen,
dass man für das Kontingentflüchtlingsgesetz keinen Anwendungsbedarf mehr
sah. Dort findet sich der Hinweis, dass derzeit (Frühjahr 2003) lediglich die Auf-
nahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechen-
der Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolge. Nunmehr werde für
diesen Personenkreis bei besonders gelagerten politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland mit § 23 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit geschaf-
fen, von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (BTDrucks 15/420
S. 64). In der speziellen Begründung zu § 23 Abs. 2 AufenthG wird ausgeführt
(BTDrucks 15/420 S. 78):
„… Die Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehema-
ligen Sowjetunion seit 1991 (insgesamt bisher über
170 000 Personen) erfolgt bislang lediglich in entspre-
chender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes
(Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefs der Länder vom 9. Januar 1991). Die
neue Vorschrift schafft für derartige Fälle nunmehr eine si-
chere Rechtsgrundlage. Das Ergebnis der Besprechung
vom 9. Januar 1991 dokumentiert den übereinstimmenden
Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises, es bedarf
deshalb auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
keiner erneuten Anordnung. Die in § 1 Abs. 1 Kontingent-
flüchtlingsgesetz vorgesehene Gewährung der Rechtsstel-
lung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer
Flüchtlingskonvention) ist im Hinblick auf die Gewährung
einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. Darüber
hinaus ist eine Reihe der sich aus der Anwendung der
Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen
(z. B. Erlöschen der Rechtsstellung, wenn die Person sich
freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Na-
tionalpasses erneut in den Schutz des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, § 2a Abs. 1 Nr. 1
Kontingentflüchtlingsgesetz) der Stellung aufgenommener
jüdischer Immigranten nicht angemessen.“
Diese - vom Berufungsgericht in Rn. 71 seiner Entscheidung fehlerhaft wieder-
gegebene - Begründung macht deutlich, dass mit Blick auf die bisher praktizier-
te entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ein Bedürfnis
für die Schaffung einer „sicheren Rechtsgrundlage“ gesehen wurde. Des Weite-
ren sollte die Rechtsstellung jüdischer Emigranten von den sich aus der Genfer
Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen, die als nicht erforderlich und
zum Teil als nicht angemessen erschienen, abgekoppelt und in Zukunft rein
aufenthaltsrechtlich ausgestaltet werden. Dass die Neuregelung auch die vor
dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten erfassen und damit
zukünftig eine einheitliche, nicht länger mit rechtlichen Unsicherheiten behaftete
Rechtsstellung schaffen wollte, ergibt sich auch aus den Übergangsregelungen
des Aufenthaltsgesetzes. Darin hat der Gesetzgeber zwischen Personen, die
den Kontingentflüchtlingsstatus gesetzlich erworben haben, und solchen, auf
die das Kontingentflüchtlingsgesetz nur entsprechend angewendet worden ist,
differenziert und die statusrechtlichen Folgen unterschiedlich ausgestaltet.
Gemäß § 103 AufenthG finden für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Auf-
enthaltsgesetzes gemäß § 1 HumHAG die Rechtsstellung nach den Artikeln 2
bis 34 GFK genießen, die Erlöschens- und die Widerrufsregelung des Kontin-
gentflüchtlingsgesetzes (§ 2a und 2b HumHAG) weiter Anwendung. § 101
Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet an, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
die nach § 1 Abs. 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung des vorge-
nannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthalts-
berechtigung als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgel-
ten. Damit werden Kontingentflüchtlinge und Personen, auf die das Kontingent-
flüchtlingsgesetz von der Verwaltung nur entsprechend angewendet worden ist,
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aufenthaltsrechtlich gleich behandelt; ihr bestehendes Daueraufenthaltsrecht
wird fortgeschrieben. Aus der Zusammenschau der Regelungen wird jedoch
deutlich, dass nur ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus über
den 1. Januar 2005 hinaus fortbesteht. Dieser systematische Befund wird durch
die Gesetzesmaterialien zu den Übergangsvorschriften bestätigt. Denn nur in
der Begründung zu § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird die Gruppe der jüdi-
schen Emigranten genannt; an dieser Stelle wird die Neuregelung des § 23
Abs. 2 AufenthG ausdrücklich auch auf Aufnahmefälle aus der Vergangenheit
erstreckt: „Für jüdische Immigranten, die in entsprechender Anwendung des
HumHAG aufgenommen wurden, gilt § 23 Abs. 2, …“ (BTDrucks 15/420
S. 100). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 102 Abs. 1 AufenthG, da
die Vermittlung des Kontingentflüchtlingsstatus keine Maßnahme im Sinne die-
ser Vorschrift ist.
Der Senat entnimmt diesen Regelungen den hinreichend deutlichen Willen des
Gesetzgebers, mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in
§ 23 Abs. 2 AufenthG auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenomme-
nen jüdischen Emigranten zu erfassen, um die bisherige, aus der entsprechen-
den Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare
Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom
13. Juli 2011 a.a.O. <389>). Die darin liegende unechte Rückwirkung der Neu-
regelung ist mit Blick auf die bisherigen rechtlichen Unsicherheiten verfassungs-
rechtlich unbedenklich. Denn die Betroffenen behalten ihr Daueraufenthalts-
recht und haben die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag zu
stellen. Schließlich ist bei dem Personenkreis der jüdischen Emigranten, die
- wie dargestellt - nicht wegen eines Verfolgungsschicksals aufgenommen wor-
den sind, auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand eines ihnen
möglicherweise in der Vergangenheit gewährten flüchtlingsrechtlichen Abschie-
bungsschutzes ersichtlich. Demzufolge vermag sich der Kläger jedenfalls seit
dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht auf das Abschiebungs-
verbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33
GFK zu berufen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob
das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen
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ist, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht (mehr) vorliegen.
3. Die angefochtene Entscheidung verletzt zudem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Das Berufungsgericht hat der Gefahrenprognose, die es bei Prüfung dieses
Abschiebungsverbots gestellt hat, einen unzutreffenden Ansatz und darauf auf-
bauend fehlerhafte materiellrechtliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer lan-
desweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch
daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im
Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen
Gründen nicht erlangen kann (Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -
Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Der
Senat hat bereits entschieden, dass die Verschlimmerung einer Erkrankung, die
der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Be-
dürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1
AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht
greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prü-
fende Gefahr anzusehen ist (Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 -
BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f. = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff., AufenthG
Nr. 21). In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind
die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich
die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Ab-
schiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand
wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Beschluss vom
24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG
Nr. 16 m.w.N.). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald
nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (Urteil vom 25. November 1997
- BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <387> = Buchholz 402.240 § 53
AuslG 1990 Nr. 10). Diesen Prüfungsansatz und die sich daraus ergebenden
Maßstäbe hat das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht verfehlt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisaufnahme, wie die Beweisbeschlüs-
se vom 26. November 2009 zeigen, nur auf die Diagnose der Krankheiten des
Klägers sowie deren Behandelbarkeit in der Russischen Föderation (einschließ-
lich verfügbarer Medikation) fokussiert. Dem auf diesen tatsächlichen Feststel-
lungen aufbauenden, für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG zentralen Beweisthema, nämlich dem Krankheitsverlauf bei Rückkehr
bzw. Abschiebung in das Herkunftsland ohne medizinische Betreuung bzw. bei
vom Kläger nur teilweise finanzierbarer Behandlung und Medikation, ist er nicht
nachgegangen. Des Weiteren hat das Berufungsgericht, wie aus seinem Be-
weisbeschluss vom 11. Mai 2010 ersichtlich wird, die Beurteilung, ob die in den
medizinischen Fachgutachten genannten Behandlungen und Medikamente er-
forderlich sind, den medizinischen Gutachtern überlassen. Diese haben ihrer
Wertung jedoch den in Deutschland üblichen medizinischen Standard zugrunde
gelegt und sich - mangels entsprechender Vorgaben des Berufungsgerichts -
nicht am Maßstab einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung orientiert.
Schließlich hat das Berufungsgericht in seiner finanziellen Bedarfsberechnung
für den Kläger monatliche Wohnkosten „für eine bescheidene 1-Zimmer-
Wohnung am Stadtrand von Sankt Petersburg“ in Höhe von 400 € angesetzt
(BA Rn. 82). Dieses Unterbringungsniveau, das der Verwaltungsgerichtshof
selbst dem Auswärtigen Amt in seiner Anfrage vom 24. August 2010 vorgege-
ben hatte, verfehlt den strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Diese Verstöße gegen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge-
troffenen tatsächlichen Feststellungen vermag der Senat über das Vorliegen
des genannten Abschiebungsverbots selbst weder positiv noch negativ ab-
schließend zu entscheiden. Damit war die Sache an den Verwaltungsgerichts-
hof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), ohne dass es eines Eingehens auf die von
den Revisionsführern erhobenen Aufklärungsrügen bedarf.
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- 20 -
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausländerrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 23 Abs. 2, § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,
§ 59 Abs. 1 und 5, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7
Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, §§ 102, 103
AuslG 1990
§ 33
BGB
§ 133
EMRK
Art. 8
GG
Art. 2 Abs. 1, Art. 6
GFK
Art. 33 Abs. 1
HumHAG
§ 1 Abs. 1
Richtlinie 2008/115/EG
Art. 15 Abs. 5 und 6, Art. 20 Abs. 1
VwVfG
§ 2 Abs. 3 Nr. 3, § 35
Stichworte:
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Aufent-
haltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; Auslegung; Empfängerhorizont;
jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion; Kontingentflüchtling; Krank-
heit; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsstellung; Statuserwerb; Refoulement-
Verbot; Verwaltungsakt.
Leitsätze:
1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls
dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben
wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsa-
chengerichts maßgeblich.
2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische
Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme
nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot)
berufen.
Urteil des 1. Senats vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11
I. VG Ansbach
vom 30.01.2007 - Az.: VG AN 19 K 06.1116 -
II. VGH München vom 22.12.2010 - Az.: VGH 19 B 09.824 -